Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

II. Abschn. Das Reichsmilitärstrafgesetz. 277 
setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft; zugleich kann auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 135. Wer im Felde als Nachzügler Bedrückungen gegen die 
Landeseinwohner begeht, wird wegen Marodirens mit Gefängniß von 
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich kann auf Versetzung 
in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden. 
Wird die Handlung von Mehreren begangen, die sich zur fortgesetzten 
Bedrückung der Landeseinwohner verbunden haben, oder artet dieselbe in 
eine Plünderung oder in eine derselben gleich zu bestrafende Handlung 
aus, so tritt gegen jeden Betheiligten Zuchthaus bis zu zehn Jahren ein. 
§. 136. Wird eine nach den 8§§. 129 bis 133 und 135 strafbare 
Handlung gegen einen Deutschen oder einen Angehörigen eines ver- 
bündeten Staates begangen, so ist auf erhöhte Strafe und, wenn in den 
allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe angedroht ist, auf diese 
letztere zu erkennen. 
IX. Andere widerrechtliche Handlungen gegen das Eigenthum. 
§. 137. Wer vorsätzlich und rechtswidrig einen Dienstgegenstand be- 
schädigt, zerstört oder preisgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren 
bestraft; in besonders schweren Fällen kann zugleich auf Versetzung in die 
zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden. 
§. 138. Wer bei Ausübung des Dienstes oder unter Verletzung 
eines militärifchen Dienstverhältnisses sich eines Diebstahls oder einer 
Unterschlagung an Sachen schuldig macht, welche ihm vermöge des Dienstes 
oder jenes Verhältnisses zugänglich oder anvertraut sind, wird mit 
mittlerem oder strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder mit Ge- 
fängniß bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich kann auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrennechte erkannt werden. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher 
einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen einen Vorgesetzten oder 
einen Kameraden, gegen seinen Quartierwirth oder eine zu dessen Haus- 
stand gehörige Person begeht. 
Ist die Handlung ein Verbrechen im Sinne der allgemeinen Straf- 
gesetze, so ist auf die in diesen Gesetzen angedrohte Strafe zu erkennen. 
X. Verletzung von Dienstpflichten bei Ausführung 
besonderer Dienstverrichtungen. 
S§. 139. Wer vorsätzlich unrichtige Dienstatteste ausstellt oder Rapporte, 
dienstliche Meldungen oder dienstliche Berichte unrichtig abstattet, oder solche 
wissentlich weiter befördert, wird mit Gefängniß von sechs Monaten bis 
zu drei Jahren und mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten- 
standes bestraft. In minder schweren Fällen tritt mittlerer oder strenger 
Arrest oder Gefängniß oder Festungshaft bis zu sechs Monaten ein 
§. 140. Wer für eine Handlung, die eine Verletzung einer Dienst- 
pflicht enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich 
versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren 
bestraft. In minder schweren Fällen tritt Freiheitsstrafe bis zu drei 
Jahren ein; auch kann neben dem' Gefängniß auf Versetzung in die zweite 
Klasse des Soldatenstandes erkannt werden. Z 
§. 141. Wer als Befehlshaber einer militärischen Wache, eines 
Kommandos oder einer Abtheilung, oder wer als Schildwache oder als 
Posten in schuldhafter Weise sich außer Stand setzt, den ihm obiegenden
	        
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