278 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes.
Dienst zu versehen, oder eigenmächtig seinen Posten verläßt oder sonst den
ihm in Bezug auf jenen Dienst ertheilten Vorschriften entgegenhandelt,
wird mit mittlerem oder strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen, im
Felde mit mittlerem oder strengem Arrest nicht unter drei Wochen oder
mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.
Wird durch die Pflichtverletzung ein Nachtheil verursacht, so tritt Ge-
fängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren, im Felde Gefängniß oder
Festungshaft nicht unter drei Jahren, und wenn dieselbe vor dem Feinde
begangen ist, Todesstrafe, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht
unter zehn Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein.
Wird durch die Pflichtverletzung im Felde die Gefahr eines erheblichen
Nachtheils herbeigeführt, so tritt Festungsstrafe nicht unter Einem Jahre,
und wenn die Pflichtverletzung vor dem Feinde begangen ist, Freiheits-
strafe nicht unter zehn Jahren ein.
§. 142. Wer durch Fahrlässigkeit in der Wahrnehmung seines Dienstes
eine erhebliche Beschädigung eines Schiffes oder dessen Zubehörs herbei-
führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft; in schwereren
Fällen kann zugleich auf Dienstentlassung erkannt werden.
§. 143. Wer als Befehlshaber einer militärischen Wache, eines
Kommandos oder einer Abtheilung, oder wer als Schildwache oder als
Posten eine strafbare Handlung wissentlich begehen läßt, welche er ver-
hindern konnte und zu verhindern dienstlich verpflichtet war, wird ebenso
bestraft, als ob die Handlung von ihm selbst begangen wäre.
§. 144. Wer einen Gefangenen, dessen Beaufsichtigung, Begleitung
oder Betachung ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt, oder dessen
Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert, ingleichen wer eine von seinem
Vorgesetzten ihm befohlene oder eine ihm dienstlich obliegende Verhaftung
vorsätzlich nicht zur Ausführung bringt, wird mit mittlerem oder strengem
Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder mit Gefängniß oder Festungshaft
bis zu fünf Jahren bestraft; auch kann neben Gefängniß auf Versetzung
in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.
Ist die Entweichung des Gefangenen nur durch Fahrlässigkeit befördert
oder erleichtert worden, oder ist die Verhaftung nur aus Fahrlässigkeit
unterblieben, so tritt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten ein.
§. 145. Eine Person des Soldatenstandes, welche bei einem ihr über-
tragenen Geschäfte der Heeres= oder Marineverwaltung eine Handlung
begeht, welche im Sinne der allgemeinen Strafgesetze ein Verbrechen oder
Vergehen im Amte darstellt, ist nach den in jenen Gesetzen für Beamte
gegebenen Bestimmungen zu bestrafen.
XI. Sonstige Handlungen gegen die militärische Ordnung.
§. 146. Wer ohne Erlaubniß die Wache oder bei einem Kommando
oder auf dem Marsche seinen Platz verläßt, wird mit Arrest bestraft; im
Felde tritt mittlerer oder strenger Arrest oder Gefängniß oder Festungs-
haft bis zu sechs Monaten ein.
§. 147. Wer die ihm obliegende Beaussichtigung seiner Untergebenen
in schuldhafter Weise verabsäumt, oder wer die ihm obliegende Meldung
oder Verfolgung strafbarer Handlungen seiner Untergebenen vorsätzlich
unterläßt, wird mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten bestraft; gegen
Offiziere kann zugleich auf Dienstentlassung erkannt werden.
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