II. Abschn. Das Reichsmilitärstrafgesetz. 279
8. 148. Wer durch unvorsichtige Behandlung von Waffen oder
Munition einen Menschen körperlich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden
ist, mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft.
§. 149. Wer rechtswidrig von seiner Waffe Gebrauch macht, oder
einen Untergebenen zum rechtswidrigen Waffengebrauche auffordert, wird
vorbehaltlich der verwirkten höheren Strafe mit Gefängniß oder Festungs-
haft bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 150. Wer ohne die erforderliche dienstliche Genehmigung sich ver-
heirathet, wird mit Festungshaft bis zu drei Monaten bestraft; zugleich
kann auf Dienstentlassung erkannt werden.
Auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel der
dienstlichen Genehmigung ohne Einfluß.
§. 151. Wer im Dienste oder, nachdem er zum Dienste befehligt
worden, sich durch Trunkenheit zur Ausführung seiner Dienstverrichtung
untauglich macht, wird mit mittlerem oder strengem Arrest oder mit Ge-
fängniß oder Festungshaft bis zu Einem Jahre bestraft; zugleich kann auf
Dienstentlassung erkannt werden.
§. 152. Wer wider besseres Wissen eine auf unwahre Behauptungen
gestützte Beschwerde anbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Einem
Jahre bestraft.
Wer wiederholt und leichtfertig auf unwahre Behauptungen gestützte
Beschwerden oder wer eine Beschwerde unter Abweichung von dem vor-
geschriebenen Dienstwege einbringt, wird mit Arrest bestraft.
Zweiter Titel.
Militärische Verbrechen und Vergehen der Militärbeamten.
§. 153. Ein Militärbeamter, welcher sich im Felde einer der in dem
ersten bis dritten, dem sechsten und achten Abschnitt des ersten Titels be-
zeichneten strafbaren Handlungen schuldig macht, wird nach den daselbst
für Personen des Soldatenstandes gegebenen Bestimmungen bestraft; statt
auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ist auf Amts-
verlust zu erkennen.
§. 154. Andere Pflichtverletzungen der Militärbeamten sind nach den
allgemeinen, für Beamte geltenden Vorschriften zu beurtheilen.
Dritter Titel.
SFtrafbestimmungen für Personen, welche den Militärgesetzen nur in Friegszeiten
nterworfen sind.
§. 155. Während eines gegen das deutsche Reich ausgebrochenen
Krieges sind alle Personen, welche sich in irgend einem Dienst= oder Ver-
tragsverhältnisse bei dem kriegführenden Heere befinden, oder sonst sich bei
demselben aufhalten oder ihm folgen, den Strafvorschriften dieses Gesetzes,
insbesondere den Kriegsgesetzen unterworfen.
§. 156. Neben einer jeden Freiheitsstrafe, welche gegen eine Person
verhängt wird, die sich zu den Truppen in einem Dienst= oder Vertrags-
verhältnisse befindet, kann zugleich auf Aufhebung dieses Verhältnisses er-
kannt werden.