282 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes.
III. MAbschnitt.
Die Militärgerichtsverwaltung.
I. Militärgerichtsverfassung.
(Die Militärstrafgerichtsordnung für das Königreich Bayern. K.-M.-R. vom
6. Novbr. 1872, Nr. 26240. V.-Bl. 65.)
A. Von der Militärstrafgerichtsbarkeit.
Die Militärstrafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch die hiezu
bestellten Militärstrafgerichte, und zwar:
1) durch die Militäruntergerichte,
2) durch die Militärbezirksgerichte und Feldgerichte,
3) durch das Militärobergericht (Generalauditoriat),
4) durch die Militärstandgerichte.
Militäruntergerichte bestehen bei den selbstständigen Abtheilungen
und bei den Kommandanturen; sie sind zusammengesetzt aus dem Komman-
danten als Vorstand, einem Offizier und dem Auditeur als Beisitzer, dann
einem Aktuar bezw. einem als solcher fungirenden (K.-M.-R. v. 7. Febr.
1875, Nr. 1874) Gefreiten oder Gemeinen.
Militärbezirksgerichte bestehen bei jedem Armeekorps je, eines,
mit dem Sitze in München und Würzburg. Im Falle der Mobilisirung
werden an deren Stelle Feldgerichte gebildet. Das Militärbezirksgericht
wie das Feldgericht ist zusammengesetzt aus dem Vorstande, einem Auditeur
als Direktor, der erforderlichen Anzahl von Offizieren und Auditeuren als
Richter und 1 Sekretär. Vorstand eines Militärbezirksgerichts ist der
in loco befindliche Divisionskommandeur, welcher das Militärbezirksgericht
den Behörden und Abtheilungen gegenüber repräsentirt, die Einhaltung
der Dienstesordnung überwacht und die Ausfertigungen des Gerichtes
unterzeichnet. Er ordnet die Sitzungen an und bestimmt für den Vorsitz,
wenn er nicht selbst anwohnen will, einen General oder Stabsoffizier.
Dieser Vorsitzende handhabt in der Hauptverhandlung die Disziplin, übt
jedoch auf den Gang der Verhandlung selbst keinen Einfluß und hat bei
den Berathungen und den Entscheidungen der Richter keine Stimme.
Das Richterpersonal besteht in gemeinen?) Verbrechens= und Vergehens-
sachen und für Fälle des §. 42 Abs. 2 des Militärstrafgesetzes aus
1 Gerichtsdirektor und 2 Auditeuren; ..
für militärische Verbrechen aus 1 Gerichtsdirektor, 2 Offizieren,
2 Auditeuren; »
für militärische Vergehen aus 1 Gerichtsdirektor, 1 Offizier und
1 Auditeur.
*) Gemeine Vergehen und Verbrechen sind solche Handlungen, welche nach dem
allgemeinen deutschen Strafgesetze als Verbrechen und Vergehen bestraft werden.