Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

282 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes. 
III. MAbschnitt. 
Die Militärgerichtsverwaltung. 
I. Militärgerichtsverfassung. 
(Die Militärstrafgerichtsordnung für das Königreich Bayern. K.-M.-R. vom 
6. Novbr. 1872, Nr. 26240. V.-Bl. 65.) 
A. Von der Militärstrafgerichtsbarkeit. 
Die Militärstrafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch die hiezu 
bestellten Militärstrafgerichte, und zwar: 
1) durch die Militäruntergerichte, 
2) durch die Militärbezirksgerichte und Feldgerichte, 
3) durch das Militärobergericht (Generalauditoriat), 
4) durch die Militärstandgerichte. 
Militäruntergerichte bestehen bei den selbstständigen Abtheilungen 
und bei den Kommandanturen; sie sind zusammengesetzt aus dem Komman- 
danten als Vorstand, einem Offizier und dem Auditeur als Beisitzer, dann 
einem Aktuar bezw. einem als solcher fungirenden (K.-M.-R. v. 7. Febr. 
1875, Nr. 1874) Gefreiten oder Gemeinen. 
Militärbezirksgerichte bestehen bei jedem Armeekorps je, eines, 
mit dem Sitze in München und Würzburg. Im Falle der Mobilisirung 
werden an deren Stelle Feldgerichte gebildet. Das Militärbezirksgericht 
wie das Feldgericht ist zusammengesetzt aus dem Vorstande, einem Auditeur 
als Direktor, der erforderlichen Anzahl von Offizieren und Auditeuren als 
Richter und 1 Sekretär. Vorstand eines Militärbezirksgerichts ist der 
in loco befindliche Divisionskommandeur, welcher das Militärbezirksgericht 
den Behörden und Abtheilungen gegenüber repräsentirt, die Einhaltung 
der Dienstesordnung überwacht und die Ausfertigungen des Gerichtes 
unterzeichnet. Er ordnet die Sitzungen an und bestimmt für den Vorsitz, 
wenn er nicht selbst anwohnen will, einen General oder Stabsoffizier. 
Dieser Vorsitzende handhabt in der Hauptverhandlung die Disziplin, übt 
jedoch auf den Gang der Verhandlung selbst keinen Einfluß und hat bei 
den Berathungen und den Entscheidungen der Richter keine Stimme. 
Das Richterpersonal besteht in gemeinen?) Verbrechens= und Vergehens- 
sachen und für Fälle des §. 42 Abs. 2 des Militärstrafgesetzes aus 
1 Gerichtsdirektor und 2 Auditeuren; .. 
für militärische Verbrechen aus 1 Gerichtsdirektor, 2 Offizieren, 
2 Auditeuren; » 
für militärische Vergehen aus 1 Gerichtsdirektor, 1 Offizier und 
1 Auditeur. 
*) Gemeine Vergehen und Verbrechen sind solche Handlungen, welche nach dem 
allgemeinen deutschen Strafgesetze als Verbrechen und Vergehen bestraft werden.
	        
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