Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Militärgerichtsverwaltung. 283 
Handelt es sich zugleich um militärische und gemeine Reate, so richtet 
sich die Besetzung des Gerichtshofes nach dem höher strafbaren Reate. 
Ein Sekretär wird jedesmal beigezogen. 
(Die bei den Militäruntergerichten und Bezirksgerichten zum Richteramte be- 
rufenen Offiziere, sowie Ersatzmänner werden für Jahresdauer bestimmt. Im Felde 
kann deren Beorderung für jeden einzelnen Fall stattfinden. Sie leisten den 
Richtereid.) · 
Das Militärobergericht besteht aus einem General als Präsidenten, 
dem Generalauditeur als Direktor und fünf Oberauditeuren, einem rechts- 
kundigen Sekretär. 
Der Senat des Militärobergerichts wird zur Prüfung von Todes- 
urtheilen aus sieben, in allen andern Fällen aus fünf Richtern gebildet. 
Delegationen erfolgen durch Plenarbeschluß des Gerichtshofes. 
Zur Ergänzung des Senats, wenn nöthig, können der Justitiar des 
Kriegsministeriums und Auditeure eines Bezirksgerichts, welche in der zu 
beurtheilenden Sache nicht thätig waren, berufen werden. 
Der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen: 
I. In Ansehung der militärischen Verbrechen und Vergehen: 
1) alle Angehörigen der bewaffneten Macht; 
2) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten à la suite; 
3) die in militärischen Anstalten versorgten Invaliden; 
4) die Angehörigen des Gendarmeriekorps. 
II. In Ansehung der gemeinen Verbrechen, Vergehen und Ueber- 
tretungen: 
1) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des aktiven Dienst- 
standes, dann die pensionirten Offiziere, Aerzte und Militär- 
beamten; 
2) die zum Dienste präsenten Offiziere, Aerzte und Militärbeamten 
des Beurlaubtenstandes; 
3) die zum Dienste präsenten Mannschaften des stehenden Heeres 
und der Landwehr, mit Ausnahme der lediglich zu den Uebungen 
einberufenen Reservisten und Landwehrmänner; 
4) die in militärischen Anstalten versorgten Invaliden; 
5) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten à la suite, in so lange 
sie zu vorübergehender militärischer Dienstleistung zugelassen sind. 
Ausnahmsweise sind der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfen: 
a) die im §. 155 und §. 157 des Militärstrafgesetzes bezeichneten 
Personen, wenn sie bei bayerischen Truppen zugelassen sind, oder 
sonst sich bei denselben aufhalten oder ihnen folgen; 
b) die feindlichen Kriegsgefangenen (§. 158 des M.-St.-G.), welche 
in der Gewalt der bayerischen Truppen oder Militärbehörden 
sich befinden; 
— die sub a und b bezeichneten, sowohl hinsichtlich militärischer 
als allgemeiner Delikte —; 
J) Ausländer oder Deutsche, welche während eines Reichskrieges eine 
in den §§. 57—59, dann 8§. 134, 160 und 161 des Militär- 
strafgesetzes vorgesehenen Handlungen begehen, sofern sie wegen 
derselben einer bayerischen Militärbehörde vorgeführt werden und 
ihr Gerichtsstand nicht vor einer andern deutschen Militärbehörde 
begründet ist;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.