Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

284 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes. 
d) die Bewohner eines in Belagerungszustand erklärten Platzes oder 
gabires nach Maßgabe der Bestimmungen über den Belagerungs- 
zustand. 
B. Wirkungskreis der Militäruntergerichte. 
I. Die Militäruntergerichte sind zuständig für die militärgerichtlich 
abzuurtheilenden Strafsachen: 
1) hinsichtlich der nach den allgemeinen Strafgesetzen strafbaren 
Handlungen in denselben Fällen, wie die Stadt= und Landgerichte 
gemäß Art. 58—-61 des Einführungsgesetzes vom 26. Dezbr. 1871; 
2) hinsichtlich der nach dem Militärstrafgesetz für das Deutsche Reich 
als Vergehen strafbaren Handlungen in den Fällen der §§. 64—66; 
79; 89—91, Abs. 1; 92; 94; 101; 144; 146; 147; 149—152; 
ferner des §. 77 mit Ausnahme der im Felde verschuldeten Fälle; 
des §. 99, wenn lediglich eine nach §. 92 oder 94 strafbare 
Handlung bezweckt werden wollte; des §. 111, wenn dieselbe 
Handlung, an einem Vorgesetzten begangen, nach §§. 89—91 
Abs. 1, 92 und 94 strafbar wäre; des §. 114 mit Ausnahme 
des Rückfalles, dann des §. 125, wenn dieselbe Handlung, von 
einem Vorgesetzten begangen, zur Zuständigkeit des Untergerichts 
gehörte; des §. 137, wenn die Höhe des verursachten Schadens 
nicht über 150 Mark beträgt; des §. 138, wenn der Werth des 
Entwendeten den Betrag von 30 Mark nicht übersteigt; des 
§. 141, Abs. 1 und des §. 143, wenn die nicht verhinderte straf- 
bare Handlung zur Zuständigkeit der Untergerichte gehörte; des 
§. 148, wenn die strafbare Handlung nach ihrem Erfolge gemäß 
Ziff. 1 zur Zuständigkeit der Untergerichte gehörte. 
II. Unzuständig dagegen sind die Militäruntergerichte: 
1) wenn in den Fällen der §§. 101 Abs. 1, 147, 150 und 151 die 
Anschuldigung gegen einen Offizier, oder 
2) in den Fällen der §§. 242, 246, 258 Ziff. 1, 259 und 263 des 
Strafgesetzbuches für das deutsche Reich, dann in den Fällen 
der §§. 38 Abs. 1 und 2; 137, 138 und 144 Abs. 1 des 
M.-St.-G. gegen einen Offizier oder Unteroffizier gerichtet ist. 
Sind bei derselben Sache Angeschuldigte von verschiedenem Grade 
vorhanden, so sind die Militäruntergerichte unzuständig, wenn gemäß vor- 
stehender Bestimmungen deren Zuständigkeit gegen einen der Angeschuldigten 
ausgeschlossen ist. » 
III. Wenn das Militäruntergericht 
1) in einem der nach den vorausgehenden Bestimmungen zur unter- 
gerichtlichen Verhandlung zu ziehenden Fälle die Aberkennung 
der bürgerlichen Ehrenrechte, oder die Dienstentlassung, oder 
Degradation, oder 
2) in den Fällen der Nummer I. Ziff. 2 eine die Dauer von 6 
Monaten übersteigende Freiheitsstrafe, wo solches gesetzlich zu- 
lässig wäre, nach verhandelter Sache als angemessen er- 
achtet, so hat sich dasselbe nach Ueberweisung der Kosten des 
stattgehabten Verfahrens an das Militärärar für unzuständig 
zu erklären, worauf das für das Vergehen vorgeschriebene ordent- 
liche Verfahren eintritt.
	        
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