III. Abschn. Die Militärgerichtsverwaltung. 285
(Die Zuständigkeit ist bei dem Gerichte jener Kommandantur oder Heeres-
abtheilung begründet, deren Kommandant die Disziplinarstrafgewalt über den Be-
schuldigten ausübt, und wenn bei einer Heeresabtheilung ein Untergericht nicht
besteht, bei dem Untergericht jener Kommandantur, in deren Bezirke sich die Ab-
theilung befindet.
Treffen bei einer und derselben Sache mehrere Beschuldigte zusammen, welche
disziplinarisch verschiedenen Kommandanturen unterstellt sind, so ist bezüglich aller
dasjenige Gericht zuständig, welchem der Thäter unterstellt ist; sind deren mehrere
vorhanden, jenes Gericht, an welches die erste Anzeige gelangt ist.)
Die Ausfertigungen des Gerichtes werden von dem Vorstande und
dem Anditeur unterzeichnet.
C. Wirkungskreis der Militärbezirksgerichle und Jieldgerichte.
Die Militärbezirksgerichte sind die Strafgerichte für alle zur mili-
tärgerichtlichen Zuständigkeit gehörigen Strafsachen, welche nicht den Unter-
gerichten zugewiesen sind. Außerdem erkennen sie in Fällen des §. 42,
Abs. 2 des M.-St.-G.
Bei den Gerichtsverhandlungen derselben werden Geschworne bei-
gezogen und zwar:
1) bei Verbrechen, welche mit Todesstrafe, lebenslänglicher Zucht-
haus= oder Gefängnißstrafe, mit lebenslänglicher Festungshaft
oder mit einer in ihrem höchsten Maße fünf Jahre übersteigenden
Zuchthaus= oder Gefängnißstrafe oder Festungshaft bedroht sind,
von zwölf Geschwornen;
2) bei andern Verbrechen oder Vergehen von 6 Geschwornen.
(Die Geschwornen bestehen, wenn die Anklage gegen einen Unteroffizier oder
Soldaten gerichtet ist, aus einem Dritttheile Hauptleute (Rittmeister), einem Dritt-
theile Lieutenants und einem Dritttheile Unteroffiziere.
Ist dieselbe gegen einen Lieutenant gerichtet, so sind bei zwölf Geschwornen
ein Sechstel Majore, ein Drittel Hauptleute und die Hälfte Lieutenants. in allen
andern Fällen werden sie durch 1 Major, 2 Hauptleute und 3 Lieutenants gebildet.
Geht die Anklage
3) gegen einen Hauptmann, Stabsoffizier 2c., so werden die Geschwornen
aus je einem Dritttheil von der Charge des Angeklagten, der nächst
höheren und nächst niederen Charge zusammengesetzt.
Ist die Anklage gegen mehrere Beschuldigte verschiedener Dienstgrade gerichtet,
kuse die Geschwornen für sämmtliche nach dem Höchsten in der Charge
estimmt.
Vom Geschwornendienste ausgeschlossen sind: Offiziere und Unteroffiziere, welche
das 25. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; wer sich wegen Verbrechens oder
mnnen in Untersuchung befindet; Unteroffiziere mit der Leumundsnote „mittel-
mäßig“.
D. Wirkungokreis des Mililärobergerichts.
Die Thätigkeit des Obergerichtes umfaßt:
1) die Entscheidung der gegen die Beschlüsse und Urtheile der
Gerichte eingelegten Beschwerden;
2) den Ausspruch über die zur Wahrung des Gesetzes erhobenen
Beschwerden;
3) die Bescheidung der Gesuche um Wiederaufnahme des Straf-
verfahrens;
4) die Offizialprüfung der Todesurtheile; ferner