286 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes.
entscheidet das Obergericht über die zwischen den Militär-Bezirks- (Feld-)
Gerichten, zwischen diesen und den Militäruntergerichten, dann zwischen
den Untersuchungsrichtern, sowie den Militäruntergerichten verschiedener
Militär-Bezirks= (Feld-) Gerichtssprengel, endlich zwischen den ordent-
lichen Militärgerichten und den zur Anordnung von Standgerichten zu-
ständigen Kommandeuren entstandenen Kompetenzkonflikte. Demselben steht
auch die Befugniß zu, aus besonderen Gründen die Untersuchung oder
Aburtheilung einer Sache ausnahmsweise einem andern als dem zu-
ständigen Gerichte zu übertragen.
E. Wirkungskreis der Mililärstandgerichte.
Die Wirksamkeit der Standgerichte ist durch vorherige Verkündigung
des Standrechtes bedingt.
Diese Verkündigung ist durch die, mit der Ausübung des Stand-
rechtes betrauten, befehligenden Offiziere für die nach dem Gesetze davon
betroffenen Personen anzuordnen
1) in den Fällen des §. 9 Ziff. 1 und 2 des M.-St.-G., sobald
einer der darin bezeichneten Zustände eingetreten ist, dann in den
Fällen der Ziff. 3 dieses §. gleichzeitig mit der dort angeordneten
dienstlichen Bekanntmachung, und zwar bezüglich nachstehender
Verbrechen, insoweit sie vom Gesetze ausschließlich mit dem Tode
bedroht sind, nämlich:
a) der Fahnenflucht nach §§. 71, 72 Abs. 2 und 73,
b) der Feigheit nach §. 84 und
c) des Aufruhrs nach §§. 107, 108 und 110 des M.-Str.-G.
2) in den Fällen des §. 9 Ziff. 4 gleichzeitig mit der dort ange-
ordneten dienstlichen Bekanntmachung, und zwar bezüglich:
a) des Aufruhrs nach §§. 107, 108 und 110 dieses Straf-
gesetzes, insoweit dafür ausschließlich die Todesstrafe an-
gedroht ist,
b) der Zuwiderhandlungen gegen §. 159 des deutschen M.-St.-G.
Mit der Publikation des Standrechtes und bis zum Zeitpunkte der
Verkündigung der Wiederaufhebung desselben ist die Zuständigkeit der
ordentlichen Strafgerichte für die betreffenden Verbrechen aufgehoben.
F. Von den Militärstaatsanwällen.
Bei dem Obergerichte ist ein Oberstaatsanwalt, bei jedem Militär-
EW“ 3 ein Staatsanwalt aus dem Stande der Militärjustizbeamten
aufgestellt.
Bei den Militäruntergerichten werden die staatsanwaltschaftlichen
Funktionen durch Offiziere oder Militärgerichtspraktikanten versehen.
Die Militärstaatsanwälte haben bei den Strafgerichten das öffentliche
Interesse zu wahren und über die Erfüllung und Beobachtung der gesetz-
lichen Vorschriften zu wachen. Es darf von den Strafgerichten kein Be-
schluß gefaßt werden, ohne daß sie mit ihren Anträgen gehört worden
wären. Sie haben den Vollzug der strafrichterlichen Urtheile zu beantragen.
Die Staatsanwälte an den Militär-Bezirks= und Untergerichten
haben bei den Verhandlungen die Anklage durchzuführen. Erstere haben
auch den geheimen Sitzungen anzuwohnen und die entsprechenden Anträge
zu stellen. Von den Berathungen und Abstimmungen sind sie jedoch aus-
geschlossen.