296 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes.
Urtheil durch die aus der Bedeckung des Standgerichtes zu entnehmende
Exekutionsmannschaft vollzogen.
Wurde der Angeklagte nicht schuldig erklärt oder begnadigt, so wird
er sogleich in Freiheit entlassen und tritt wieder in seine Abtheilung ein.
Hat das Standgericht auf Verweisung der Sache zum ordentlichen
erkannt, so wird der Beschuldigte in Untersuchungshaft
verbracht.
F. Bon dem Berfahren bei den Militäruntergerichten.
Dasselbe richtet sich im Allgemeinen nach den für das Verfahren in
süebertretungssachen vor dem Einzelrichter bestehenden gesetzlichen Vor-
riften.
Hat der Gerichtsherr nach Anhörung des Auditeurs die angezeigte
That zur Zuständigkeit des Militäruntergerichts gehörig erachtet, so über-
weist er die Anzeige an den Staatsanwaltsvertreter, welcher, nach-
dem er die zur Begründung der Anklage nöthigen Erhebungen gepflogen
hat, mit denselben die Anzeige dem Kommandeur in Vorlage bringt und
entweder:
1) Verfügung, daß die Anzeige zu beruhen habe, oder
2) Abgabe derselben an eine andere Behörde oder ein anderes
Gericht, oder
3) Anberaumung der Hauptverhandlung, dies unter Bezeichnung der
zu erhebenden Beweismittel,
beantragt.
Ist der Kommandeur mit den unter Ziff. 1 und 2 bezeichneten An-
trägen einverstanden, so vollzieht er dieselben, außerdem ist die Sache zur
Hauptverhandlung zu bringen.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft ist befugt, sich um Aufschlüsse
oder Erhebungen unmittelbar an die Abtheilungen, Polizeibehörden oder
die Gendarmerie zu wenden; ebenso kann der Kommandeur alle ihm nöthig
scheinenden Erhebungen anordnen.
Der Kommandeur ordnet die Hauptverhandlung an, läßt durch Befehl
den Beschuldigten, sowie die unter seiner Disziplinargewalt stehenden
Zeugen vorrufen und requirirt die Vorladung anderer Personen durch die
zuständigen Civil= und Militärbehörden.
Bei der Vorrufung ist der Angeschuldigte unter deutlicher Bezeichnung
des Gegenstandes der Anschuldigung zu belehren, daß es ihm freistehe,
allenfallsige Vertheidigungsbeweismittel mitzubringen oder solche so recht-
zeitig zu bezeichnen, daß sie noch vor der Verhandlung beigeschafft werden
können, ebenso, daß er sich durch einen erwählten Vertheidiger verbei-
standen lassen dürfe.
Ungehorsam der Zeugen und Sachverständigen des Militärstandes,
ungebührliches Benehmen derselben oder des Beschuldigten oder seines Bei-
standes, wenn dieser eine Militärperson ist, oder der Zuhörer vom Militär-
stande werden, insofern nicht eine höhere strafbare Handlung begründet ist,
von dem Vorstande nach den Disziplinarvorschriften bestraft. Bezüglich
der Civilpersonen wird Strafantrag bei den zuständigen Gerichten gestellt.
Ist der Angeschuldigte, trotz des ihm eröffneten Vorrufungsbefehles,
nicht erschienen, so wird gegen ihn wegen Ungehorsams gegen einen Dienst-
befehl eingeschritten, die Verhandlung aber dadurch nicht aufgehalten.