300 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes.
Bei weiteren Transporten sind Eisenbahnen und Dampfschiffe zu be-
nützen. Das transportirende Personal wird in der Regel nicht gewechselt.
8. 4. Geht die Vollstreckung der erkannten Strafe auf bürgerliche
Behörden (§. 15 Abs. 3 des M.-St.-G.) über, so erfolgt die direkte Ueber-
weisung an die treffende Strafanstalt. Die Transportkosten zahlt die
Militärverwaltung; ausreichende Bekleidung für den Transport ist dem
Verurtheilten zu gewähren, sie verbleibt der Civilstrafanstalt. Das Nationale
und Signalement, Erkenntniß und Bestätigungsordre werden dahin geschickt.
II. Verpflegung der Unteroffiziere und Gemeinen im Garnisons-
gefängniß und im Arrest.
§. 5. Unteroffiziere und Gemeine verbüßen Gefängnißstrafe in einem
Garnisonsgefängniß in der Art, daß sie in den für die Vollstreckung des
gelinden Arrestes bestimmten Zellen untergebracht werden, und zwar —
die Unteroffiziere jedenfalls getrennt von den Gemeinen — unter Ver-
meidung des Zusammenlegens mehrerer Gefangenen in einer Zelle. Die
Gefangenen erhalten pro Tag 750 Gramm Brod und 30 Pfennige Löhnung,
aus welcher sie ihre Bedürfnisse zu bestreiten haben. Die Gehaltskompetenzen
werden erspart berechnet.
§. 6, 7, 8. Strenger, mittlerer und gelinder Arrest. Siehe Vollzug
der Disziplinarstrafen.
III. Verpflegung der Offiziere, Mitglieder des Sanitäts-Offiziers-
korps und der Militärbeamten in einem Festungsgefängnisse.
§. 9. Die Verwaltung und polizeiliche Aufsicht. wird unter Ver-
antwortlichkeit des Kommandanten 2c. von dem Platzmajor (Aussichts-
offizier) ausgeübt. Das Festungsgefängniß ist einem in der Festung
garnisonirenden Truppentheile in ökonomischer Hinsicht attachirt,
vechrr die Bezahlung und Liquidirung der Kompetenzen der Gefangenen
esorgt.
§. 10. Verurtheilte begeben sich auf eigene Kosten zum Gefängniß.
Unvermögende erhalten für jeden Reisetag 3 Mark Verpflegsgeld und
bei Benutzung der Eisenbahn die Taxe der 2. Wagenklasse.
(Den übrigen Verurtheilten wird die Taxe 3. Wagenklasse vergütet, für die
Reisetage erhalten sie Verpflegsgeld nach F. 12.)
§. 11. Jedem Militärgefangenen ist thunlichst ein eigenes Zimmer
anzuweisen. Ausstattung: Bettstelle mit Zubehör und Wäsche, 1 Tisch,
1 Kommode, 1 Schrank, 2 Nohrstühle, 1 Spuckkasten, 1 Waschtisch mit
Waschschüssel, 1 kleiner Spiegel, 1 Wasserflasche, 2 Trinkgläser, 1 Nacht-
stuhl mit Eimer und die nöthigen Fenster-Rouleaux.
§. 12. Offiziere ꝛc. verlieren während der Verbüßung der Ge-
fängnißrafe die Hälfte ihres Gehaltes, verbleiben aber im Etat ihres
Truppentheils bezw. ihrer Behörde. Sollte der verbleibende Rest weniger
als 75 Pfennige betragen, so ist derselbe bis zu diesem Betrage zu er-
gänzen. Pensionen werden nicht verkürzt.
(Unteroffiziere und Gemeine, welche Gefängnißstrafe nach §. 9—19 verbüßen,
erhalten von ihrem Truppentheile, auch wenn sie in dessen Etat verbleiben,
keine Kompetenzen, sondern bei eigener Mittellosigkeit für Kopf und Tag 75 Pf.
Verpflegsgeld. Ebenso bis jetzt nicht genannte Militärgefangene, denen eigene
Mittel nicht zur Verfügung stehen. Erreichen die eigenen Mittel des Gefangenen
nicht den Betrag von 75 Pf. täglich, so wird das Fehlende zugeschossen.)