IV. Abschn. Vollzug der Gefängnißstrafen. 301
8. 13. Wenn nicht besondere Gründe zu täglicher Zahlung
der Verpflegsgelder vorliegen, so erfolgt diese am Strafantrittstage, bezw.
am 1. jeden Monats für den ganzen laufenden Monat gegen Quittung
des Empfängers praenumerando.
8. 14. Die Militärgefangenen bestreiten ihre Lebensbedürfnisse und
Reinigen der Wäsche aus dem ihnen verbliebenen Gehaltsreste, aus der
Pension, aus eigenen Mitteln oder aus dem gewährten Verpflegsgelde.
8. 15. Feuerungs= und Beleuchtungsmaterial liefert das Aerar.
§. 16. Militärgefangene tragen während der Strafvollstreckung Uni-
form. Pensionirte Offiziere können auch Civilkleidung tragen. Macht eine
längere Strafzeit die Neubeschaffung von Kleidungsstücken bei einzelnen
Militärgefangenen nothwendig, so sucht für Mittellose der Kommandant
2c. beim Generalkommando die Genehmigung zu dieser Neubeschaffung
auf Kosten der Militärverwaltung nach.
(Unteroffiziere und Gemeine sind für die Strafzeit zu versehen mit: 1 Feld-
mütze, 2 Waffenröcken, 1 Drillichrock oder Drillichjacke, 2 Halsbinden, 2 Paar
Tuchhosen, 2 Paar Unterhosen, 2 Hemden, 1 Paar lederne und gewirkte Hand-
schuhe (letztere nur im Winter), 1 Paar Stiefel und 1 Paar Schuhe. Ergänzungen
Lesert der Truppentheil, Reparaturen bestreitet der Gefangene aus dem Verpflegs-
gelde.
§. 17. Zur Gefängnißstrafe verurtheilte Subalternoffiziere und Assistenz-
ärzte, im Erkrankungsfalle in ein Garnisonslazareth aufgenommen,
werden hinsichtlich der an dieses zu entrichtenden Kosten, ebenso behandelt,
als wenn sie zur Garnison gehörten. (Vergütungssatz 1 M. 50 Pf. per Tag.)
Verpflegsgelder beziehende Militärgefangene erleiden während ihres
Aufenthaltes im Lazareth einen Abzug von 40 Pfennig per Tag, welcher
in die Lazarethkasse fließt.
Militärgefangene, welche weder Subalternoffiziere noch Assistenzärzte
sind, noch Verpflegsgelder beziehen, zahlen im Lazareth den Durchschnitts-
vergütungssatz von 1 Mark 20 Pfennig.
Erfolgt die ärztliche Behandlung in einem Gefangenenzimmer
des Festungsgefängnisses, so hat der Treffende die Kosten der
Medizin selbst zu bestreiten; bei Militärgefangenen, welche Verpflegungs-
gelder beziehen, kann jedoch hievon abgesehen werden.
§. 18. Bei der Entlassung aus dem Festungsgefängnisse wird die
Reiseentschädigung nach §. 10 gewährt, und zwar bis zu dem Orte, an
welchem der Gefangene zur Zeit seines Abganges zum Gefängnisse garni-
sonirte oder domizilirte. Wird von demselben nachgewiesen, daß er an
einen anderen Ort versetzt ist oder dort ein Unterkommen gefunden hat,
so kann die Entschädigung für die Reise dorthin bezahlt werden; im letztern
Falle darf sie aber nicht mehr betragen, als wenn der Betreffende an den
Ort, von welchem aus er zum Strafantritte abgegangen, zurügekehrt wäre.
§. 19. Tritt die Begnadigung oder der Tod eines Militär-
gefangenen ein, so gebühren die für den laufenden Monat bereits gezahlten
Verpflegsgelder dem Begnadigten resp. den Erben des Verstorbenen.
IV. Verpflegung der Unteroffiziere und Gemeine in einem Festungs-
gefängnisse.
§. 20. Die zu einer im Festungsgefängnisse zu verbüßenden Ge-
fängnißstrafe verurtheilten Unteroffiziere und Gemeine werden von ihren
Truppentheilen in einer für den Marsch tauglichen Bekleidung abgesandt.