302 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes.
Auf dem Transporte werden behufs der gesammten Verpflegung per
Mann und Tag gewährt dem Unteroffizier 50, dem Gemeinen 30 Pfennig.
An Orten, wo sich Militärbäckereien befinden, kann von diesen das Brod
bis zu 1000 Gramm für Kopf und Tag gegen Baarzahlung nach dem
Satze 600 Gramm zu 5 Pfennig entnommen werden.
8. 21. Nach Ablieferung des Verurtheilten liquidirt der in §. 9
bezeichnete Truppentheil die Transportkosten, der absendende Truppen-
theil aber die Reisekosten für den transportirenden Unteroffizier rc.
§. 22. Nach Ankunft eines Verurtheilten des Gemeinenstandes im
Festungsgefängnisse wird derselbe als Militärgefangener eingekleidet, die
mitgebrachten Monturstücke an den Truppentheil zurückgesandt, oder wenn
die Strafdauer 6 Monate nicht übersteigt, auf der Kammer des Festungs-
gefängnisses niedergelegt.
Militärgefangene des Unteroffiziersstandes tragen ihre bisherige
Uniform.
§. 23. Geld, geldwerthe und andere für einen Gefangenen unge-
eignete Gegenstände werden abgenommen und deponirt, hierüber Protokoll
aufgenommen und dieses von dem Aufsichtsoffizier, Protokollführer und
dem treffenden Gefangenen unterschrieben.
§. 24. Die Militärgefangenen können innerhalb und außerhalb des
Gefängnisses beschäftigt, müssen aber von anderen freien Arbeitern ge-
trennt gehalten werden. Die Beschäftigungen sind:
a) Anfertigung von Bekleidungs= und Ausrüstungsstücken für die
Armee, Herstellung solcher Patronen und Waffentheile, zu welchen
sie unbedenklich herangezogen werden können, Waffenputzen,
Reinigen und Instandsetzen von Fahrzeugen und Geschirren in
den Zeughäusern und Traindepots und andere ähnliche Arbeiten;
b) Arbeiten im Ressort der Fortifikation.
Die tägliche Arbeitsdauer bestimmt der Kommandant 2c.; sie soll im
Sommer nicht unter 11, im Winter nicht unter 9 Stunden währen;
während derselben müssen die Gefangenen angestrengt beschäftigt und zur
Beschränkung des Aufsichtspersonals in größere Abtheilungen vereinig
werden. s
8. 25. Während der Herbst- und Wintermonate, welche durch die
gewöhnliche Arbeit nicht hinreichend ausgenützt werden können, werden die
Gefangenen in ihren Zimmern zu nutzbringender Arbeit angehalten, als:
a) Vorlesen religiöser und zur sittlichen Besserung der Gefangenen
geeigneter Schriften;
b) Ertheilung von Unterricht in den Elementarkenntnissen an jene
Gefangenen, die dessen bedürfen;
c) Handarbeiten zum eigenen Vortheil der Gefangenen.
8. 26. Der sub b. bezeichnete Unterricht wird allenthalben durch
Militärgefangene — aber immer unter Aufsicht eines Unteroffiziers er-
theilt werden können. Schreibmaterialien, Vorschriften, Tintengläser, Bücher
c., dann die bessere Beleuchtung und Beheizung der hiezu benützten Lokale
werden aus dem Ersparnißfond des Festungsgefängnisses bestritten.
8. 27. Als Nebenarbeiten sind solche zu wählen, welche die
Gefangenen angemessen beschäftigen; der Privatvortheil der
letztern kommt zunächst nicht in Betracht.
Die Gestattung von Werkzeugen hiezu und deren Aufbewahrungsart
ist Sache des Aussichtsoffiziers. Heimlich angefertigte Sachen werden