Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

302 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes. 
Auf dem Transporte werden behufs der gesammten Verpflegung per 
Mann und Tag gewährt dem Unteroffizier 50, dem Gemeinen 30 Pfennig. 
An Orten, wo sich Militärbäckereien befinden, kann von diesen das Brod 
bis zu 1000 Gramm für Kopf und Tag gegen Baarzahlung nach dem 
Satze 600 Gramm zu 5 Pfennig entnommen werden. 
8. 21. Nach Ablieferung des Verurtheilten liquidirt der in §. 9 
bezeichnete Truppentheil die Transportkosten, der absendende Truppen- 
theil aber die Reisekosten für den transportirenden Unteroffizier rc. 
§. 22. Nach Ankunft eines Verurtheilten des Gemeinenstandes im 
Festungsgefängnisse wird derselbe als Militärgefangener eingekleidet, die 
mitgebrachten Monturstücke an den Truppentheil zurückgesandt, oder wenn 
die Strafdauer 6 Monate nicht übersteigt, auf der Kammer des Festungs- 
gefängnisses niedergelegt. 
Militärgefangene des Unteroffiziersstandes tragen ihre bisherige 
Uniform. 
§. 23. Geld, geldwerthe und andere für einen Gefangenen unge- 
eignete Gegenstände werden abgenommen und deponirt, hierüber Protokoll 
aufgenommen und dieses von dem Aufsichtsoffizier, Protokollführer und 
dem treffenden Gefangenen unterschrieben. 
§. 24. Die Militärgefangenen können innerhalb und außerhalb des 
Gefängnisses beschäftigt, müssen aber von anderen freien Arbeitern ge- 
trennt gehalten werden. Die Beschäftigungen sind: 
a) Anfertigung von Bekleidungs= und Ausrüstungsstücken für die 
Armee, Herstellung solcher Patronen und Waffentheile, zu welchen 
sie unbedenklich herangezogen werden können, Waffenputzen, 
Reinigen und Instandsetzen von Fahrzeugen und Geschirren in 
den Zeughäusern und Traindepots und andere ähnliche Arbeiten; 
b) Arbeiten im Ressort der Fortifikation. 
Die tägliche Arbeitsdauer bestimmt der Kommandant 2c.; sie soll im 
Sommer nicht unter 11, im Winter nicht unter 9 Stunden währen; 
während derselben müssen die Gefangenen angestrengt beschäftigt und zur 
Beschränkung des Aufsichtspersonals in größere Abtheilungen vereinig 
werden. s 
8. 25. Während der Herbst- und Wintermonate, welche durch die 
gewöhnliche Arbeit nicht hinreichend ausgenützt werden können, werden die 
Gefangenen in ihren Zimmern zu nutzbringender Arbeit angehalten, als: 
a) Vorlesen religiöser und zur sittlichen Besserung der Gefangenen 
geeigneter Schriften; 
b) Ertheilung von Unterricht in den Elementarkenntnissen an jene 
Gefangenen, die dessen bedürfen; 
c) Handarbeiten zum eigenen Vortheil der Gefangenen. 
8. 26. Der sub b. bezeichnete Unterricht wird allenthalben durch 
Militärgefangene — aber immer unter Aufsicht eines Unteroffiziers er- 
theilt werden können. Schreibmaterialien, Vorschriften, Tintengläser, Bücher 
c., dann die bessere Beleuchtung und Beheizung der hiezu benützten Lokale 
werden aus dem Ersparnißfond des Festungsgefängnisses bestritten. 
8. 27. Als Nebenarbeiten sind solche zu wählen, welche die 
Gefangenen angemessen beschäftigen; der Privatvortheil der 
letztern kommt zunächst nicht in Betracht. 
Die Gestattung von Werkzeugen hiezu und deren Aufbewahrungsart 
ist Sache des Aussichtsoffiziers. Heimlich angefertigte Sachen werden 
  
 
	        
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