IV. Abschn. Vollzug der Gefängnißstrafen. 303
5 heschlan genommen, verkauft und der Erlös dem Ersparnißfond zu-
geführt.
§. 28. Der aus der Beschäftigung der Militärgefangenen innerhalb
der vorgeschriebenen Arbeitszeit etwa erzielte Erlös verbleibt der Militär=
verwaltung.
§. 29. Die während des Friedens in Festungsgefängnisse eingestellten
Mannschaften des Gemeinenstandes scheiden mit dem Tage des Ab-
marsches aus der Verpflegung, aus dem Etat des Truppentheils
nur dann, wenn die zuerkannte Strafe ein Jahr und mehr beträgt, oder
wenn sie nach verbüßter Strafe nicht mehr zum Truppentheil zurückzu-
kehren haben. Unteroffiziere können im Etat ihres Truppentheils
verbleiben.
Militärgefangene erhalten — auch wenn sie dem Etat ihres Truppen-
theils noch angehören, — von diesem keinerlei Kompetenzen.
Ist ein Verurtheilter zur Ablieferungszeit krank, so findet die Ueber-
weisung an das Festungsgefängniß mit demjenigen Tage statt, an welchem
das Ausscheiden aus dem Truppentheil andernfalls erfolgt wäre.
§. 30. Die Militärgefangenen erhalten täglich 1000 Gramm Brod
in natura, monatlich 4 Mark 50 Pfennig Löhnung und einen Verpflegs-
zuschuß bestehend in der Hälfte des für die Garnison normirten Zuschusses.
Von der Löhnung und dem Verpflegszuschuß müssen die Verköstigung, das
Reinigen der Wäsche, das Rasiren, Schuhwichse, Bürsten, Klopfer 2c. be-
stritten werden. Etwaige Löhnungsreste können in Blechmarken zur
eigenen Verwendung an die Gefangenen abgegeben werden. Baares
Geld dürfen sie grundsätzlich nicht haben.
§. 31. Zulagen. Wenn ein Mililtärgefangener sich ein halbes
Jahr lang durch Fleiß und ordnungsmäßiges Betragen ausgezeichnet hat,
so kann ihm, so lange er in guter Führung beharrt, eine monatliche
Arbeitszulage, dem Gemeinen von 50 Pfennig bis 1 Mark, dem Unter-
offizier von 1—2 Mark gewährt werden. Eine Erhöhung (beim Gemeinen
bis 1 Mark 50 Pfennig, bei Unteroffizieren bis zu 2 Mark 50 Pfennig)
der Zulage für einen solchen Gefangenen kann eintreten, wenn er als
Oekonomiehandwerker arbeitet oder sich durch Anstelligkeit und Brauchbar-
keit hervorthut.
Den ihren Strafgenossen Unterricht (§. 26) ertheilenden Gefangenen
kann ohne Rücksicht auf den Bezug sonstiger Arbeitszulage für die Dauer
des eünterrichts eine monatliche Zulage von 1 Mark 50 Pfennig gezahlt
werden.
Die Zulage darf nicht liquidirt werden für die Zeit, während welcher
ein Gefangener krankheitshalber von der Arbeit zurückbleiben muß.
§. 32. Die gewährten Zulagen werden bei dem (§. 9) Truppentheil
quartaliter in Liquidation gebracht.
§. 33. Die eine Hälfte dieser Zulage und die Hälfte von dem Ertrage
des Nebenverdienstes wird als Eigenthum des Gefangenenen bis zum
Ende seiner Strafzeit asservirt und zu diesem Zwecke in die Kassa des
Truppentheils deponirt.
Die andere im Verwahrsam des Aussichtsoffiziers verbleibende Hälfte
kann, nach den Bedürfnissen und Wünschen der Gefangenen, sowohl zur
Bestreitung von Genußmitteln, als auch zur Beschaffung von Materialien
und Handwerkszeug — mit Zustimmung der Gefangenen auch für Ange-
hörige außerhalb des Festungsgefängnisses — verwendet werden.