304 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes.
Die aufzusparende Hälfte darf nur ausnahmsweise zur An-
schaffung von Materialien und Handwerkszeug für die Handarbeiten an-
gegriffen werden.
Sobald das deponirte Guthaben 15 Mark erreicht, wird es bei der
Sparkasse verzinslich angelegt.
§. 34. Die von den Militärgefangenen auf Rechnung ihres verwend-
baren Guthabens gewünschten Genußmittel, wie Tabak, Wurst, Brod,
Käse, Bier 2c. dürfen nur unter Kontrole des Aufsichtsoffiziers
von dem Aussichtspersonal angeschafft werden. Der Genuß von Brannt-
wein ist untersagt.
8. 35. So lange der Gefangene sich gut führt, kann von seinen An-
gehörigen monatlich ein der Löhnung gleichkommender Betrag zur Be-
streitung der vorbezeichneten Sustentationsmittel eingezahlt werden. Derlei
Zahlungen werden verbucht.
§. 36. Ueber die stattfindende Verwendung der im Gewahrsam des
Aussichtsoffiziers befindlichen Löhmung, Arbeitszulage und Nebenverdienst-
gelder führt er unter Assistenz des Schreibgehilfen ordnungsmäßig Buch
und Rechnung.
Das über die deponirten Guthaben der Gefangenen von dem
Aussichtsoffizier zu führende Buch muß stets in Uebereinstimmung mit dem
Depositenkonto der Kassakommission stehen und dies von ihr tattestirt
werden. (Guthaben können nur an regelmäßigen Kassatagen deponirt oder
wieder erhoben werden. K.-M.-R. v. 26. Mai 1875 Nr. 7486 V.-Bl. 35.)
Jeder Militärgefangene erhält ein Abrechungsbuch, aus welchem die
dem Besitzer zustehenden Geldkompetenzen speziell hervorgehen müssen.
§. 37. Die Absendung von Geldern der Militärgefangenen wird
stets durch die Kassakommission des in §. 9 bezeichneten Truppentheils
bewirkt.
§. 38. Dieser Truppentheil fertigt am Schlusse jeden Monats eine
Verpflegsliquidation und schickt sie nebst dem Verpflegsrapporte des
Festungsgefängnisses zur Anweisung an die Intendantur ein.
§. 39. Der Zahlmeister dieses Truppentheils erhält monatlich 15 Mark
Zulage. Zur Beschaffung von Schreibmaterialien für den Aufsichtsoffizier
und Zahlmeister ist ein Aversum von 12 Mark monatlich gewährt. Der
Verbrauch wird nicht nachgewiesen.
§. 40. Ist die Festung vom Feinde eingeschlossen oder belagert, so
erhalten die Militärgefangenen die Brodportion, wie die Besatzung unent-
geltlich aus der k. Bäckerei und gegen 12 Pfennig pro Kopf und Tag die
quantitativ nicht geringere Viktualienportion, wie die der Soldaten, aus
den Magazinsbeständen.
§. 41. Die Großmontirungsstücke der Militärgefangenen sind:
a) dunkelblaue Mütze mit Lederschirm und krapprothem Besatz und
Vorstoß. Die erste Klasse des Soldatenstandes auch die Kokarde; b) Ober-
jacke von dunkelblauem Tuche mit krapprothem Kragen und Schulterklappen
und 2 Reihen blauer Tuchknöpfe. Die Aermelaufschläge übergeschlagen, so
daß sie bei schlechtem Wetter zum Schutze der Hände herunter gezogen
werden können; c) Unterjacke von grauem Tuche mit Tuchknöpfen; d) Hals-
binde; e) graue Tuchhose; 1) Arbeitshosé von grauem Drillich; g) Unter-
hosen; h) Handschuhe von grauem Tuche; i) Kamaschen von grauem
Drillich mit ledernen Stegen. Die Kleinmontirungsstücke sind Hemden und
einbällig gefertigte Schuhe mit verlängertem Hackenleder.