308 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes.
In Folge Selbstbeschädigung Eingestellte leisten ihre Dienstzeit
auch nach der Rehabilitation in der Arbeiter-Abtheilung ab. Die Reha-
bilitirung solcher Leute ist nur in besonderen Ausnahmsfällen zu bean-
tragen.
§. 6. Für den Marsch der durch die Generalkommandos den
Truppentheilen überwiesenen Rehabilitirten gilt das Reglement für Geld-
und Naturalverpflegung im Frieden.
Werden Arbeitssoldaten nach erfüllter Dienstpflicht oder wegen Un-
brauchbarkeit entlassen, so überweist sie die Abtheilung dem betreffenden
Landwehrbezirkskommando mit den vollständigen Personalpapieren.
§. 7. Alle in das Beurlaubtenverhältniß entlassenen Arbeitssoldaten
sind zum Dienste in der Reserve und Landwehr verpflichtet und werden zu
militärischen Zwecken verwendet.
Die Generalkommandos verwenden solche Reservisten 2c. während der
Uebungszeit im nächsten Landwehrzeughause, Artillerie= oder Traindepot
bezw. einer Festung.
Ihre Verpflegung geschieht extraordinär über den Etat der Truppen-
theile, denen sie attachirt sind.
§. 8. Reservisten und Landwehrmänner, welche vorsätzlicher Selbst-
belchedigung überführt sind, werden, wenn sie noch arbeitsfähig, nach §. 7
ehandelt.
II. Organisation.
§. 9. Die Arbeiterabtheilung befindet sich in Ingolstadt und ressortirt
in jeder dienstlichen Sobthe zum Generalkommando des I. Armeekorps.
§. 10. Sie steht unter dem Festungsgouvernement bezw. unter dem
Befehle des Kommandanten, hat aber einen besonderen Führer.
§. 11. Ist die Abtheilung 60 Mann und darüber stark, so er-
hält sie einen Feldwebel, darunter einen Korporalschaftsunteroffizier. Mit
dieser Stellung ist die Funktion als Kammerunteroffizier und Fourier
verbunden.
§. 12. Der Feldwebel wie der Korporalschaftsunteroffizier werden
aus den Halbinvaliden dieser Kategorien in Benehmen beider General-
Kommandos — in Ermanglung solcher aus den Unteroffizieren der In-
fanterie oder Kavalerie — kommandirt.
§. 13. Das Aufsichtspersonal muß aus älteren, körperlich
rüstigen, charakterfesten, besonnenen, ordnungsliebenden, pflichttreuen, streng
sittlichen und nüchternen Unteroffizieren gewählt werden.
§. 14. Diese Unteroffiziere leisten für die Dauer ihres Kommandos
nur für die A.-Abtheilung Dienste.
§. 15. Ablösungen ordnet auf Antrag des Gouverneurs nur das
Generalkommando des I. Armeekorps an. Hiebei können dienstliche Rück-
sichten oder der Wunsch des Kommandirten wirken; doch ist häufiger
Wechsel aus disciplinären Rücksichten zu vermeiden. Kommando-Dauer
ist mindestens 1 Jahr.
§. 16. Monatliche Zulagen. Der Führer 30 Mark, der Feldwebel
21 Mark, Korporalschaftsunteroffizier 15 Mark. Die Zulage für den
Führer beginnt mit dem 1. des Monats des Dienstantritts und endet mit
dem letzten des Monats, in welchem die Dienstleistung aufhört, und wird
mit dem Gehalte bezahlt. Stellvertreter müssen in den Grenzen des
Zulagebetrages entschädigt werden.