VI. Abschn. Die Arbeiterabtheilung. 309
Für die Feldwebel rc. wird die Zulage tageweise berechnet und fällt
deßhalb bei Urlaubs-, Krankheits-, Arrest-= oder Kommandofällen weg.
Der Zahlmeister des Truppentheils, dem die Abtheilung attachirt ist,
erhält bis zu 50 Mann 6 Mark; von 51— 100 Mann 9 Mark,
tn 101 — 150 Mann 12 Mark und bei größerer Kopfzahl 15 Mark
ulage.
Das Schreibmaterialienaversum wird in der Höhe der Zahlmeister-
zulage gewährt. Davon erhält der Feldwebel ½, der Zahlmeister /.
Rechnung über die Verwendung wird nicht gelegt.
§. 17. Die Arbeiterabtheilung zerfällt in 2, von einander geschiedene
Sektionen.
1. Sektion: Leute, welche sich durch Verstümmelung unbrauchbar
gemacht, oder auf Täuschung berechnete Mittel angewendet haben, gleich-
viel ob sie sich in der I. oder II. Klasse des Soldatenstandes befinden;
2. Sektion: a) Militärpflichtige, welche auf Grund des §. 28 Ziff. 4
der Ersatzordnung eingestellt wurden; b) Gemeine II. Klasse des Soldaten-
standes, gemäß §. 3 lit. C. Ziff. 4 der Disc.-Str.-Ord. versetzt; aus
dieser Kategorie kann auch eine 3. Sektion gebildet werden. Die einzelnen
Sektionen sind von einander getrennt zu halten.
§. 18. Jede Sektion wird in Korporalschaften, nicht über 25
Mann stark, getheilt. Aber selbst bei geringerer Stärke muß die Ab-
theilung (excl. der eventuell §. 37 zu bildenden Strafkorporalschaft) in 3
Korporalschaften zerfallen, nämlich so daß die 1. Sektion die erste, die
bessern Arbeitssoldaten der 2. Sektion die zweite, und die schlechteren der-
selben die dritte Korporalschaft bilden.
§. 19. 20. Kranke werden durch den Garnisonsarzt im Revier, oder
im Lazareth behandelt; ersteres ist jedoch möglichst zu vermeiden und
höchstens auf 3 Tage oder bei Ueberfüllung der Lazarethe gestattet.
§. 21. 22. 23. Die Arbeitssoldaten werden als im Garnisons-
dienste befindlich betrachtet, und von der Festungsingenieurdirektion, der
Garnisons= oder einer andern Militärverwaltung, sowie von der Oekonomie
der Arbeiterabtheilung beschäftigt. Beim Artilleriedepot werden sie
nur zum Straßenfegen und andern Reinigungsarbeiten, grundsätzlich
nie innerhalb belegter Pulver= und Munitionsmagazine verwendet.
Die Arbeitssoldaten der 1. Sektion werden nie mit jenen der 2.
Sektion gemeinschaftlich beschäftigt.
§. 24. Der Führer erhält Tags vorher von den Verwaltungen 2c.
Kenntniß über die Bedarfszahl; am Morgen des nächsten Tages findet
dann die Vertheilung vor der Kaserne statt.
Mit anderen Zwangs= oder freiwilligen Arbeitern sollen Arbeitssol-
daten bei einem und demselben Arbeitsobjekt auf dem Bauposten nicht
beschäftigt werden.
§. 25. An den mit der Verpflegung beauftragten Truppentheil werden
für jeden Arbeitssoldaten 50 Pfennig pro Tag als fester Satz vergütet. Für den
gelernten Handwerker kann außerdem nach Maßgabe seiner Brauchbarkeit
eine persönliche Zulage von 25—50 Pfennig pro Tag gezahlt werden;
hierüber entscheidet der Ingenieuroffizier vom Platze bezw. die Lokalver-
waltung. Das Artilleriedepot dagegen vergütet nichts.
§. 26. Die Arbeitszeit ist im Hochsommer 11, im Winter 7
Stunden, während der inzwischen liegenden Frühjahrs= und Herbstzeit nach
Anordnung des Kommandanten.