Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

310 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes. 
Bis zu höchstens 10 Grad Kälte wird im Freien gearbeitet; bei 
strenger Kälte und rauher Witterung kann der Kommandant die Arbeits- 
zeit kürzen, auch die Arbeit ganz einstellen lassen. 
Im Zwielicht und im Dunkeln darf niemals im Freien gearbeitet werden. 
8. 27. Bei den Fortifikationsarbeiten erhält der führende Unter- 
offizier ein Gestellungsbuch, in welchem Mittags und Abends vom 
Posten über so viele Leute quittirt wird, als wirklich gearbeitet haben. 
Jür e während der Arbeit Erkrankten wird die halbe Arbeitszeit 
angesetzt. "„ 
Nach diesen Tagewerken legt der die Arbeiterabtheilung verpflegende 
Truppentheil die Vergütungsberechnung wöchentlich an und die Fortifikation 
leistet monatlich Zahlung. 
Zur Handhabung der Ordnung werden die Arbeitssoldaten in 
besondere Abtheilungen (Schachte) getheilt, und jeder derselben ein Schacht- 
meister — aus den besten Subjekten der I. Klasse des Soldatenstandes 
ausgewählt — gesetzt. 
Der Schachtmeister steht für Ordnung und fleißige Arbeit ein, 
empfängt vor beginnender Arbeit die Werkzeuge, deren Erhaltung und 
richtige Ablieferung ihm zur Pflicht gemacht ist. 
Ueber die sich nach guter oder schlechter Seite hervorthuenden Arbeits- 
soldaten wird im Fortifikationsbureau und auf den Posten ein Ver- 
zeichniß geführt. 
Nach beendigter Arbeit wird vom Posten erst dann abmarschirt, 
wenn dem Wallmeister oder Aufseher die richtige Ablieferung der Werkzeuge 
gemeldet und vom Postenaufseher die Mannschaft nachgezählt ist. 
Aehnlich wird bei den Verwaltungen verfahren. 
§. 28. Die Oekonomie der Abtheilung darf nur die dringend noth- 
wendige Zahl Leute — ständig nur Schneider und Schuhmacher — ver- 
wenden. Köche werden nur gestellt, wenn die Abtheilung selbstständig 
Menage führt. 
§. 29. Die Arbeitssoldaten sind ständig (Arbeit, Hin= und Rück- 
marsch rc.) so streng unter Aufsicht zu halten, daß das einzelne Individuum 
unmöglich willkührlich handeln kann. 
Nur völlig zuverlässige Leute darf der Führer selbst ohne Aussicht 
beschäftigen lassen. 
Privatarbeiten sind nur in dienstfreien Stunden mit besonderer 
Erlaubniß des Führers zulässig. . 
8. 30. Für die sechs Wintermonate Oktober mit März wird in der 
Abtheilungsschule Unterricht im Lesen, Schreiben und Rechnen durch die 
Unteroffiziere ertheilt. Hiefür werden monatlich für 20 Mann 3 Mark 
und für je 10 volle Mann mehr 50 Pfennige vergütet. Der mittels dieser 
Pauschquanta erstellte „Unterrichtsfond“ wird kassamäßig verrechnet. Aus 
den Ersparnissen können den Lehrern wie bei den Truppen Gratifikationen 
gewährt werden. 
§. 31. Den verschiedenen Konfessionen — Juden auch am Sabbath 
un gohen Festtagen — ist die Ausübung ihrer kirchlichen Obliegenheiten 
gestattet. 
III. Disziplin und Beaufsichtigung. 
§. 32. Die Arbeitssoldaten werden auf die Kriegsartikel, welche all- 
monatlich einmal langsam und deutlich verlesen werden, vereidigt.
	        
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