VI. Abschn. Die Arbeiterabtheilung. 311
b §. 33. Sie unterliegen den Bestimmungen der Militärstrafgerichts-
ordnung.
§. 34. Der Führer hat die Disziplinarstrafgewalt eines detachirten
Stabsoffiziers.
§. 34. Die Arbeiterabtheilung führt zwei Strafbücher.
In Strafbuch 1 werden die sowohl vor als während der Dienstzeit
erlittenen Freiheits= und Geldstrafen, für jeden Arbeitssoldaten gesondert,
in Strafbuch II (Schema K.-M.-R. v. 26. Juli 1872, Nr. 19121)
die in der Arbeiterabtheilung verhängten und verbüßten Strafen einschließ-
lich der kleinen Disziplinarstrafen in der Reihenfolge der Verfügung ein-
getragen.
§. 36. Der Arbeitssoldat ist in demselben Gehorsam zu erziehen und
zu erhalten wie der Soldat in der Truppe.
§. 37. Befinden sich Leute in der Arbeiterabtheilung, welche vor
ihrer Einstellung Verbrechen begangen oder sich in der Abtheilung fort-
gesetzt schlecht geführt haben, so wird aus ihnen eine Strafkorporal=
chaft unter einem besonders energischen Unteroffizier gebildet. Solche
dürfen ohne dessen Genehmigung die Kaserne nicht verlassen, ihnen wird
auch das Traktement täglich bezahlt oder bewirthschaftet.
Nach dreimonatlicher zufriedenstellender Führung kann die Rückversetzung
aus derselben erfolgen.
Das Gouvernement kann den Zapfenstreich für die Arbeiter-
abtheilung auf den Eintritt der Dunkelheit festsetzen. «
8. 38 — 42 behandeln den Kaserndienst, welcher wie bei den
Truppen gehandhabt wird.
8. 43. Zur Beaufsichtigung und Leitung der Arbeit dürfen die
Korporalschaftsführer nicht verwendet werden; dieses ist Sache der treffen-
den Verwaltung 2c., der die Arbeiter gestellt werden, welche nöthigenfalls
sich um Kommandirung von Unteroffizieren resp. Gefreiten an das Gou-
vernement zu wenden hat. Dieses Personal wechselt täglich.
§. 44. Vergehen, während der Arbeitszeit begangen, werden als
im Garnisonsdienste verschuldet erachtet und dem Gouvernement gemeldet.
§. 45. Beurlaubung ertheilt der Kommandant nur in dringen-
den Fällen, beschränkt auf die durchaus nöthige Zeit.
§. 46. Inspizirt wird die Arbeiterabtheilung durch den Gouverneur
und den Kommandanten, wobei der Führer einen Stärkerappot überreicht.
§. 47. Die ökonomische Musterung findet gelegentlich jener des
Truppentheils statt, dem die Abtheilung attachirt ist.
IV. Kasernirung.
§. 48— 50. Nach den allgemeinen Grundsätzen. Die Wohnräume
der Korporalschaftsführer sollen so angelegt sein, daß sie von da aus die
nebenliegenden Gemächer der Korporalschaft übersehen können.
V. Militärische Ausbildung.
§. 51. Die Rekruten bleiben acht Tage nach der Einstellung von
der Arbeit entbunden, um Honneurs, Stellung, Richtung und Wendungen,
Schließen, Rückwärtsrichten und Marschiren zu lernen. »
Diese Uebungen werden für die gesammte Mannschaft an zwei
Nachmittagen jeder Woche vorgenommen.