Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

312 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes. 
§. 52. In den Instruktionsstunden wird gelehrt: Verhalten 
im Arbeitsdienste; Erläuterung der Kriegsartikel und Dienstgesetze; Armee- 
eintheilung; Kenntniß der unmittelbaren Vorgesetzten; Benehmen gegen 
Vorgesetzte, Kameraden und Personen anderer Stände; Ehrenbezeugungen; 
Kasernordnung; Reinigung der Kleidungsstücke 2c.; Gesundheitsmaßregeln 2c. 
VI. Verpflegung. 
§. 53. Womöglich ist die Abtheilung einem Truppentheile zu attachiren, 
um nicht durch Kommandirung der Köche einen Ausfall an Arbeitskräften 
zu verursachen; denn die Arbeitssoldaten müssen die zum Unterhalt nöthigen 
Gelder selbst verdienen. 
§. 53. Täglich soll Morgensuppe verabreicht werden; der Ankauf 
van- Fleisch hängt von den vorhandenen Mitteln und den Viktualien= 
preisen ab. 
§. 55 u. 56. Richtet sich die Abtheilung eine Menage ein, so ist der 
Führer Vorstand, der Feldwebel und ein Korporalschaftsunteroffizier Mit- 
glied der Kommission. Letzterer (§. 39) beaufsichtigt die Küche und ver- 
theilt das Essen. 
Ueber die Verwaltung des Menagefonds werden zwei Bücher (Beil. D 
I. u. II.) geführt, nämlich Manual über die Ausgabe für Viktualien und 
Abschlußbuch. 
VII. Bekleidung. 
§. 57. Die Bekleidung besteht aus: 
à) Großmontirungsstücken: 
1) für die Arbeitssoldaten I. Klasse des Soldatenstandes hellblaue 
Mütze mit Schirm und schwarzem Streifen; hellblauer Waffen- 
rock mit schwarzem Kragen und Achselklappen, rothen Vorstößen, 
gelben Knöpfen; graue Tuchhosen ohne Vorstoß; 
2) für jene II. Klasse: Mütze und Jacke von grauem Tuche, schwarzen 
Streifen, an der Mütze aber keine Kokarde, an der Jacke schwarzen 
Kragen 2c., rothe Vorstöße; 
3) für alle ein Arbeitsanzug von grauem Drillich; ferner 1 Unter- 
bose 1 leinene Hose, 1 Halsbinde, 1 Paar gewirkte Finger- 
andschuhe. 
b) Kleinmontirungsstücke 
wie die Infanterie, doch anstatt des 2. Paares Stiefel 1 Paar 
Schuhe zum Etatspreise von 4 Mark 38 Pf. 
§. 58. Für die Abfindung Beurlaubter, Lazarethkranker, Versetzter 
und Abgegebener, Ausgeschiedener und Entlassener mit kleinen und großen 
Montirungsstücken finden die Bestimmungen der Bekleidungsvorschriften 
Anwendung. 
§. 59. Eine erste Garnitur soll als Sonntagsanzug auf der Kammer, 
eine zweite in Händen der Mannschaft sein. 
§. 60. Ersparnisse in einem Bekleidungsgegenstande können auf einen 
anderen überschlagen, insbesondere auch— mit Genehmigung der Musterungs- 
kommission — zur Beschaffung von getrageneu Infanteriemänteln verwendet 
werden. Die Metallknöpfe an diesen werden durch Tuchknöpfe ersetzt.
	        
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