316 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
Jeder Nichtbayer, welcher auf Grund des Kriegsdienstgesetzes vom
9. November 1867 in der bayerischen Armee seine Dienstpflicht ableistet,
schwört den bayerischen Fahneneid mit der Modifikation, daß an Stelle
des Namens Sr. Maj. des Königs von Bayern der Name des allerhöchsten
Landesherrn des zu Beeidigenden bezw. bei den Angehörigen des Reichs-
landes Elsaß-Lothringen der Name Sr. Maj, des Deutschen Kaisers tritt
und daß, wenn der zu Vereidigende preußischer Staatsangehöriger oder
Elsaß-Lothringer ist, der 2. Absatz der Eidesformel hinwegzufallen hat.
Ferner wird dem Treffenden zu Protokoll eröffnet, daß der Fahneneid
in sich schließe, Sr. Maj. dem Könige von Bayern als Kontigentsherrn
und Bundesfürsten treue Dienste zu leisten, allerhöchstdessen Nutzen und
Bestes zu befördern, Schaden und Nachtheil aber abzuwenden. Das
hierüber von dem Auditeur errichtete Protokoll wird bei der Abtheilung
deponirt. K.= M.-R. v. 17. Juli 1872, Nr. 18136.
Bei Verpflichtung von Ifraeliten werden am Schlußsatze der Stabung
die Worte: „so wahr mir Gott helfe, unser Herr“ gebraucht. K.-M.-R.
v. 13. Januar 1827, Nr. 8253.
Durch allerhöchste Entschließung vom 12. Oktober 1872 wurde den
Civilbeamten der Militärverwaltung die „Staatsdienereigenschaft“ ver-
liehen. Sie leisten an Stelle des Fahneneides den nach Tit. X §. 3 der Ver-
fassungsurkunde den Staatsdienern bei ihrer Anstellung vorgeschriebenen Eid:
„Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze und
„Beobachtung der Staatsverfassung; so wahr mir Gott helfe und
„sein heiliges Evangelium.“ K.-M.-R. v. 28. Novbr. 1872, Nr. 27592.
Die erste und heiligste Pflicht des Soldaten ist Treue und Gehorsam
gegen den Monarchen oder dessen Stellvertreter. Z
Diese Treue gelobt er durch den Fahneneid. In Ausübung dieser
Treue darf ihm keine Anstrengung und kein Opfer zu groß sein. Willig
opfert er derselben sein Leben. Z
Die Subordination besteht in einem absoluten und unbedingten
Gehorsam gegen die Vorgesetzten, welche die Gesetze des Dienstes
in Anwendung bringen. Sie ist allgemein und ihre Wirkung äußert sich
in der Leiter der Rangstufen auf gleiche Weise von der höchsten zur
niedrigsten, wie von irgend einer der mittlern auf die nächstfolgende Charge.
So ist in dienstlicher Berührung der jüngere Offizier den Befehlen des
ältern gleichen Ranges eben den Gehorsam schuldig, als wenn dieselben
von höherer Stelle ausgegangen wären. Es gibt nur einen Gehorsam
und der Unterschied der Rangstufen hat keinen Einfluß auf denselben.
Der Vorgesetzte muß seinen Befehl deutlich und bestimmt aussprechen,
auch darf er den Untergebenen, wenn er bescheiden um Erläuterung bittet,
dieselbe nicht versagen.
Anderseits muß der Untergebene den Befehl ohne Widerspruch und
Murren unverzüglich verrichten und sich niemals unterstehen, über die er-
haltenen Befehle Anmerkungen zu machen oder darüber sein Urtheil zu
fällen. #„
Die Beurtheilung eines Befehles in Gegenwart anderer oder gar in
Beisein der Untergebenen ist strafbar.
Tapferkeit ist die höchste Zierde des Soldaten. Angewendet gegen
bewaffneten Feind, verwandle sie sich in Menschlichkeit gegen den Wehrlosen
und Besiegten, in Mitleid gegen die Bewohner feindlichen Landes.