Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

316 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
Jeder Nichtbayer, welcher auf Grund des Kriegsdienstgesetzes vom 
9. November 1867 in der bayerischen Armee seine Dienstpflicht ableistet, 
schwört den bayerischen Fahneneid mit der Modifikation, daß an Stelle 
des Namens Sr. Maj. des Königs von Bayern der Name des allerhöchsten 
Landesherrn des zu Beeidigenden bezw. bei den Angehörigen des Reichs- 
landes Elsaß-Lothringen der Name Sr. Maj, des Deutschen Kaisers tritt 
und daß, wenn der zu Vereidigende preußischer Staatsangehöriger oder 
Elsaß-Lothringer ist, der 2. Absatz der Eidesformel hinwegzufallen hat. 
Ferner wird dem Treffenden zu Protokoll eröffnet, daß der Fahneneid 
in sich schließe, Sr. Maj. dem Könige von Bayern als Kontigentsherrn 
und Bundesfürsten treue Dienste zu leisten, allerhöchstdessen Nutzen und 
Bestes zu befördern, Schaden und Nachtheil aber abzuwenden. Das 
hierüber von dem Auditeur errichtete Protokoll wird bei der Abtheilung 
deponirt. K.= M.-R. v. 17. Juli 1872, Nr. 18136. 
Bei Verpflichtung von Ifraeliten werden am Schlußsatze der Stabung 
die Worte: „so wahr mir Gott helfe, unser Herr“ gebraucht. K.-M.-R. 
v. 13. Januar 1827, Nr. 8253. 
Durch allerhöchste Entschließung vom 12. Oktober 1872 wurde den 
Civilbeamten der Militärverwaltung die „Staatsdienereigenschaft“ ver- 
liehen. Sie leisten an Stelle des Fahneneides den nach Tit. X §. 3 der Ver- 
fassungsurkunde den Staatsdienern bei ihrer Anstellung vorgeschriebenen Eid: 
„Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze und 
„Beobachtung der Staatsverfassung; so wahr mir Gott helfe und 
„sein heiliges Evangelium.“ K.-M.-R. v. 28. Novbr. 1872, Nr. 27592. 
Die erste und heiligste Pflicht des Soldaten ist Treue und Gehorsam 
gegen den Monarchen oder dessen Stellvertreter. Z 
Diese Treue gelobt er durch den Fahneneid. In Ausübung dieser 
Treue darf ihm keine Anstrengung und kein Opfer zu groß sein. Willig 
opfert er derselben sein Leben. Z 
Die Subordination besteht in einem absoluten und unbedingten 
Gehorsam gegen die Vorgesetzten, welche die Gesetze des Dienstes 
in Anwendung bringen. Sie ist allgemein und ihre Wirkung äußert sich 
in der Leiter der Rangstufen auf gleiche Weise von der höchsten zur 
niedrigsten, wie von irgend einer der mittlern auf die nächstfolgende Charge. 
So ist in dienstlicher Berührung der jüngere Offizier den Befehlen des 
ältern gleichen Ranges eben den Gehorsam schuldig, als wenn dieselben 
von höherer Stelle ausgegangen wären. Es gibt nur einen Gehorsam 
und der Unterschied der Rangstufen hat keinen Einfluß auf denselben. 
Der Vorgesetzte muß seinen Befehl deutlich und bestimmt aussprechen, 
auch darf er den Untergebenen, wenn er bescheiden um Erläuterung bittet, 
dieselbe nicht versagen. 
Anderseits muß der Untergebene den Befehl ohne Widerspruch und 
Murren unverzüglich verrichten und sich niemals unterstehen, über die er- 
haltenen Befehle Anmerkungen zu machen oder darüber sein Urtheil zu 
fällen. #„ 
Die Beurtheilung eines Befehles in Gegenwart anderer oder gar in 
Beisein der Untergebenen ist strafbar. 
Tapferkeit ist die höchste Zierde des Soldaten. Angewendet gegen 
bewaffneten Feind, verwandle sie sich in Menschlichkeit gegen den Wehrlosen 
und Besiegten, in Mitleid gegen die Bewohner feindlichen Landes.
	        
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