Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

320 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
D. Die Art der Befehlgebung; Subordinationsverhältniß. 
Ueber mehrere auf irgend eine Weise versammelte Chargen von ver- 
schiedenen Graden hat nur die höchste allein und ausschließend den 
Befehl, und es darf keine der andern für sich allein etwas befehlen. 
Wer in Gegenwart seines Vorgesetzten ohne dessen Erlaubniß beseht 
oder gar Zurechtweisungen und Strafen austheilt, oder austheilen läßt, 
ist strafbar. Nur auf Ermächtigung des Vorgesetzten kann der Unter- 
gebene in dessen Anwesenheit befehlen; im Uebrigen muß er alle Vorgänge 
jenem melden und dessen Verfügungen erwarten. 
Jeder Charge der militärischen Rangordnung sind die ihr unmittelbar 
folgenden nicht blos einzeln, sondern in ihrer durchgängigen Gesammtheit 
untergeordnet. 
Wo bei irgend einer Abtheilung mehrere im Grade gleiche Chargen 
sich befinden, da entscheidet Datum und Nummer des Patentes über die 
Befugnisse der Befehlsführung; der jüngere ist durchaus dem älteren ge- 
radeso wie die untere Charge der höheren untergeordnet. Deßwegen kann 
bei keinem Vorfalle ein berathschlagendes Verhältniß unter Gleichen 
eintreten, sondern der Höchste oder Aelteste befiehlt und ist für die 
Lbol der Subordination verantwortlich. (Funktionsrang siehe 
Seite 324. 
Die Subordination, der jedem Vorgesetzten zu leistende unbedingte 
Gehorsam hat nicht allein auf die einzelnen Regimenter, Kompagnien und 
Eskadronen Bezug, sondern dieses Subordinationsverhältniß geht durch 
das ganze Kriegsheer, durch alle Waffengattungen, durch alle Ab- 
theilungen, welche Namen sie auch immer haben mögen. 
Ganz vorzüglich soll dieses Subordinationsverhältniß beobachtet und 
angewendet werden, wenn Abtheilungen durch ein bestimmtes Dienstver- 
hältniß mit einander verbunden sind, oder wenn Untergebene gegen die 
allgemeinen Verordnungen des Dienstes, gegen den Anstand, oder gegen 
die herkömmlichen Gebräuche sich vergessen. 
Sowie aber der Untergebene den Befehlen jedes Vorgesetzten unbe- 
dingt gehorchen muß, so soll der Vorgesetzte die ihm dadurch zuerkannte 
Befuguiß mit Anstand, und nur so oft gebrauchen, als es der Dienst und 
die Ehre des Standes erfordern. 
Die Subordination hat den Zweck, zur schnellen Ausführung alles 
dessen, was der Dienst und die Ehre des Standes gebieten, ein strenges 
a tunabänderliches Gesetz zwischen Befehlenden und Gehorchenden fest- 
zustellen. 
Deßwegen gibt sie aber dem Vorgesetzten nur in soferne besondere 
Rechte über seine Untergebenen, als es diese Zwecke unumgänglich 
nothwendig machen. Sie begründet keine unbedingte Herrschaft und 
selbst der gemeine Soldat soll seinen Vorgesetzten nicht knechtisch unter- 
worfen sein. 
Der Befehl darf die Grenze eines nachdrücklichen Ernstes nie über- 
schreiten. Er soll mit der Würde und dem Anstand ausgesprochen werden, 
welche die Achtung des Dienstes gebietet.
	        
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