322 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
ministeriums — die Offiziere der Leibgarde der Hartschiere — die Adju-
tanten der Generalinspektion der Armee — die Offiziere des Generalstabs
nebst jenen des topographischen Bureaus und des Hauptkonservatoriums
der Armee — die Offiziere der Generalkommandos, der Divisionen und
Brigaden.
Die Offizierskorps der Infanterie, Jäger, Kavalerie; der Artillerie-
regimenter, der Pioniere und Eisenbahnkompagnie, des Trains, der
Landwehr.
Die Offiziere der Inspektion der Artillerie und des Trains; der
Artillerieberathungskommission, der Direktionen der Artilleriewerkstätten,
des Hauptlaboratoriums, der Geschützgießerei, die Offiziere der Artillerie-
depots, der Direktionen der Pulverfabrik und der Gewehrfabrik.
Die Offiziere der Inspektion des Ingenieurkorps und der Festungen,
ver Pionierinspektion, der Ingenieurdirektionen für das Garnisonsbau-
wesen.
Die Offiziere der Gouvernements und Kommandanturen, die Artillerie-
offiziere vom Platze, die Offiziere der Festungsartilleriedepots, der Festungs-
ingenieurdirektionen.
Die Offiziere der Militärbildungsanstalten, der Kriegsakademie, der
Artillerie= und Ingenieurschule, des Kadetenkorps.
Die Offiziere der Militärschießschule, der Equitationsanstalt, des In-
validenhauses, der Montirungsdepots.
Der Remonteinspekteur; der Vorstand der Ankaufskommission; die
Gendarmerieoffiziere; die pensionirten Offiziere zur Disposition und außer
Dienst; die Offiziere à la suite älterer Norm; die inaktiven Offiziere nach
der Rangordnung ihrer Waffengattung 2rc.
Innerhalb der einzelnen Korps reihen sich die Offiziere entweder
nach ihrer Kompagnieeintheilung oder nach ihrem Range.
Attachirte Offiziere, ebenso aus dem Pensionsstande ver-
wendete treten bei der Abtheilung oder Stelle ein, wo sie in Ver-
wendung stehen. Offiziere à la suite älterer Norm, welchen eine Uni-
form des aktiven Dienststandes gestattet ist, gehen mit denjenigen Offiziers=
korps, deren Uniform sie tragen.
Beurlaubte Offiziere schließen sich den Offizieren der Komman-
dantur an, insoferne ihnen nicht für einzelne Fälle ein anderer Platz aus-
drücklich zugewiesen ist.
§. 5. Das Sanitätskorps folgt nach dem Offizierskorps. Inner-
halb desselben ist die Rangfolge der Kommandostellen und Abtheilungen
maßgebend; das Weitere entscheidet der Chargenrang.
Treten Aerzte mit ihren Abtheilungen an, so stehen sie am linken
Flügel der Offiziere.
Für inaktive, attachirte und beurlaubte Aerzte gelten dieselben Be-
stimmungen wie für die Offiziere.
8. 6. Zwischen den Personen des Soldatenstandes und den Beamten
besteht ebensowenig ein bestimmter Rang als zwischen den Mili-
tärbeamten und den Civilbeamten der Militärverwaltung.
Bei Versammlungen, Aufwartungen rc. treten die Beamten ge-
gebenen Falles nach den Offizieren und Aerzten ein.