18 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
8. 19. 1. Wer vom Auslande eingewandert ist und die
Staatsangehörigkeit in einem Staate des deutschen Reiches erworben hat,
wird nach Maßgabe seines Lebensalters wehrpflichtig. 2. „Personen,
welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine
andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren
haben, sind, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland nehmen,
zur Gestellung vor den Ersatz-Behörden verpflichtet und können
nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über das vollendete
31. Lebensjahr hinaus im activen Dienste zurückgehalten werden. Dasselbe
gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich
zurückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigkeit
erworben haben. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung
auf Ausgewanderte, welche zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben
hatten, aber vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder Reichsangehörige
werden." R.-M.-G. 8. 11. Seitens der Ersatz-Behörden 3. Instanz ist
in jedem Einzelfalle über die Zulässigkeit der Einstellung Entscheidung
zu treffen. 3. „Personen der Reserve oder Landwehr, welche nach erfolgter
Auswanderung vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder naturalisirt werden,
treten in diejenige Jahresklasse (8. 11), welcher sie ohne die stattgehabte
Auswanderung angehört haben würden, wieder ein.“ R.-M.-G. 8 68.
4. Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse, welche nach erfolgter
Auswanderung vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder naturalisirt
werden, treten in den Jahrgang (§. 13, 5), welchem sie ohne die stattgehabte
Auswanderung angehört haben würden, wieder ein. R.-M.-G. S. 69, 2.
5. Ausländer bedürfen zum Eintritt in das Heer der Genehmigung
Sr. Maj. des Königs.
Militärpflicht.
§. 20. 1. Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aus-
hebung für das stehende Heer zu unterwerfen. 2. Sie beginnt
mit dem 1. Januar des Kalender-Jahres, in welchem der Wehrpflichtige
das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über seine Dienst-
pflicht endgültig entschieden ist (§. 26). 3. Während der Dauer der
Militärpflicht heißen-die Wehrpflichtigen militärpflichtig. R.-M.-G. S§. 10.
§. 22. Es ist jedem jungen Manne überlassen, nach vollendetem
17. Lebensjahre (d. i. nach Beginn der Wehrpflicht), wenn er die nöthige
moralische und körperliche Befähigung hat, freiwillig zum aktiven Dienste
im stehenden Heere (oder in der Flotte) einzutreten.
§. 23. U. Nach Beginn der Militärpflicht (8. 20) haben die Wehr-
pflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle
(§. 3) anzumelden. (Meldepflicht.) R.-M. G. §. 34. Diese Meldung
muß in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar erfolgen. 2. Die An-
meldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der
Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden
Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h.
desjenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er noch nicht selbstständig
ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.
R.-M.-G. §. 12. 3. Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen
dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem
Geburtsorte zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande
liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter