324 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
gegebene, oder b) eine direkte, in der dienstlichen Stellung (Funktion)
begründete.
6. Die allgemein militärische Vorgesetzten-Eigenschaft begründet
das Recht und die Pflicht, dem Untergeordneten gegenüber jederzeit
die Beachtung der allgemeinen dienstlichen Vorschriften zu überwachen,
Unterlassungen und Zuwiderhandlungen zu rügen, bezw. zur Anzeige
zu bringen, auf pünktliche Befolgung der ertheilten Dienstbefehle zu
halten, wie überhaupt die dem Vorgesetzten gebührende Ehrerbietung
bei allen Gelegenheiten zu verlangen.
7. Dieses militärische Vorgesetzten-Verhältniß bleibt stets in wie
außer Dienst in Kraft. Es besteht innerhalb festgesetzter Rang-
abstufungen sowie unter Voraussetzung bestimmter Bedingungen ohne Rück-
sicht auf Waffe, Abtheilung oder Branche zwischen allen Angehörigen des
Waffendienstes sowie zwischen jenen des Sanitätskorps.
8. In diesem Sinne sind die Offiziere die Vorgesetzten sämmt-
licher Unteroffiziere und Gemeinen, die Unteroffiziere Vorgesetzte
sämmtlicher Gemeinen.
Außerdem stehen Offiziere jeder höheren Hauptklasse (Anlage zum
Militärstrafgesetze für das deutsche Reich, A, 1, 1 mit 4) zu allen Offizieren
der darauf folgenden niederen Hauptklassen in dem Verhältnisse allge-
meiner Vorgesetzten.
In gleicher Weise sind die Offiziere einer höheren Hauptklasse die Vor-
gesetzten sämmtlicher Militärärzte der analogen niederen Hauptklassen.
9. Zur Disposition gestellte, mit Pension verabschiedete Offiziere
sowie Offiziere à la suite der Armee treten in gleicher Weise in das Ver-
hältniß von Vorgesetzten, wenn und so lange sie zur aktiven Dienst-
leistung berufen sind.
10. Die Befugnisse militärischer Wachen, Patrouillen und der Feld-
gendarmerie soweit mit diesen die Vorgesetzten-Eigenschaft den An-
gehörigen des Soldatenstandes gegenüber verbunden ist, sind durch be-
sondere Vorschriften festgestellt.
11. Innerhalb des Sanitätskorps findet das gleiche Ver-
hältniß wie bei den Offizieren und Unteroffizieren statt. Die Sanitäts-
offiziere sind Vorgesetzte der Unteroffiziere und Soldaten.
12. Die direkte Vorgesetzten-Eigenschaft verleiht — neben deu
Rechten und Pflichten der allgemeinen militärischen — die Befugniß,
die Einhaltung der innerdienstlichen Vorschriften zu überwachen und gibt
das Ausübungsrecht der Disziplinargewalt innerhalb des zugewiesenen
Dienstbereiches. Bedingt wird dieselbe durch dienstliche Uebertragung
eines bestimmten — sei es vorübergehenden, sei es bleibenden — Kommandos
oder der Vorstandschaft einer Stelle 2c.
Hieraus entwickelt sich der Grundsatz, daß der übertragene Funktions-
rang stets dem Chargenrange vorgeht und ohne Rücksicht auf die Charge,
die direkte Vorgesetzteneigenschaft sowie das Vorrecht zur Kommandoführung,
Repräsentation rc. verleiht.
13. Die direkte Vorgesetzteneigenschaft ist in wie außer Dienst wirk-
sam, ständig gegenüber den formationsmäßig Unterstellten, auf Dauer
der Unterstellung gegenüber den durch speziellen Befehl oder durch
zwingende Umstände Subordinirten.