326 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
Ebenso sind die zur Aufsicht über die Krankenwärter bestimmten
Oberkrankenwärter — ob sie Unteroffiziere oder Gemeine — die
direkten Vorgesetzten der ersteren.
Direkte Vorgesetzte der Schmiede, sowohl von Abtheilungen als der
Lehrschmiede, sind nur deren militärische Befehlshaber.
19. Das Unterordnungsverhältniß, welches durch die dienstliche Unter-
stellung der Beamten des Heeres begründet wird, richtet sich nach den ein-
schlägigen disziplinären Vorschriften.
Anch hier schließt die Berufung zur höhern Funktion die dienstliche
Ueberordnung in sich. Diese Ueberordnung besteht gleichmäßig gegenüber
den Militär= und Civilbeamten des Heeres für die Bureauvorstände bezw.
Militärbefehshaber, der treffenden Stellen und Behörden, für letztere, in-
soweit sie nicht bereits zu den ihnen unterstellten Militärbeamten in einem
Vorgesetztenverhältnisse stehen.
A. Der Chargenrang.
§. 9. I. Die Offiziere zerfallen in vier Hauptklassen:
1) Generalität:
a) der Generalfeldmarschall;
b) der Generalfeldzeugmeister, die Generale der Infanterie
und der Kavalerie;
) die Generallieutenants;
d) die Generalmajore.
2) Stabsoffiziere:
a) die Obersten;
b) die Oberstlieutenants;
c) die Majore.
3) Hauptleute und Rittmeister.
4) Subalternoffiziere:
a) die Premierlieutenants;
b) die Sekondlieutenants.
(Die Offiziere der Leibgarde, der technischen Stellen, der Gendarmerie 2c. haben
* gesesehen von ihrer speziellen Funktionsbezeichnung — den Rang ihrer Militär-
arge.
II. Die Unteroffiziere scheiden sich in
1) Unteroffiziere, welche das silberne Portepee tragen:
a) Hartschiere, Werkmeister (Oberwachtmeister d. Gendarmerie);
b) die Feldwebel, Wachtmeister, Oberfeuerwerker, Zeugfeld-
webel, Wallmeister, Zahlmeister-Aspiranten, wenn Feldwebel,
Stabshoboisten, Stabshornisten, Stabstrompeter;
I%) Portepeefähnriche, welche das Offiziers-Seitengewehr tragen,
Vizefeldwebel und Vizewachtmeister des Beurlaubtenstandes,
die Unterärzte, einjährig-freiwilligen Aerzte, Unterveterinäre,
Unterapotheker;
4) Vizefeldwebel, Vizewachtmeister, Vizeoberfeuerwerker des
aktiven Dienststandes;
e) Portepeefähnriche, welche das Offiziers-Seitengewehr nicht
tragen. (Die Erlaubniß zum Tragen desselben wird nach
Zuerkennung des Reifezeugnisses zum Offizier ertheilt.)