II. Abschn. Das Rangverhältniß. 327
2) Unteroffiziere, welche die wollene Säbelgquaste tragen:
a) Sergenten, Zeugsergenten;
b) Unteroffiziere, Oberjäger bei den Jägern;
(Zahlmeister-Aspiranten, Regiments= und Bataillonstamboure,
Hornisten der Jäger und Pioniere, Trompeter der Kavalerie,
Feldartillerie und Equitationsanstalt können Sergenten oder Unter-
offiziere sein.)
Hoboisten, Gendarmen;
Einjährig-Freiwillige, wenn sie zum Unteroffiziersdienste
zugelassen sind;
e) die Schmiede der Kavalerie, Artillerie, des Trains und
der Equitationsanstalt, Zuschneider.
Die Garnisonsbau-Aufseher und Bauschreiber haben — abgesehen von
ihrer speziellen Funktionsbezeichnung — den Rang ihrer Militärcharge.
Alle vorstehend sub II. Aufgeführten, sowohl des aktiven Dienstes als
des Beurlaubtenstandes, sind wirkliche Unteroffiziere; die Ertheilung
des bloßen Ranges eines Unteroffiziers findet nicht statt.
III. Die Gemeinen. Zu denselben gehören:
die Obergefreiten, Arbeiter I. Klasse;
die Gefreiten, Arbeiter II. Klasse, Tamboure, Hornisten der In-
fanterie, der Sanitätskompagnie, der Ouvrierskompagnie, Trom-
peter des Trains, wenn Gefreite;
die Gemeinen, Jäger, Kanoniere, Arbeiter III. Klasse; Trainrekruten,
Verpflegsrekruten, Einjährig-Freiwilligen, Tamboure 2c. wie oben,
wenn Gemeine;
Oekonomiehandwerker.
Die Oberkrankenwärter, Krankenwärter und Zeugdiener (halbinvalide
Unteroffiziere) haben den Rang ihrer Militärcharge.
Die Obergefreiten 2c. und Gefreiten rc. sind nur in jenen Dienst-
verhältnissen die Vorgesetzten der Gemeinen 2c., für welche ihnen eine
die Vorgesetzteneigenschaft bedingende Funktion übertragen ist.
Den Angehörigen des Sanitätskorps kommt der Rang von Offizieren
zu und zwar nach folgenden Kategorien: der Generalstabsarzt 1, dj die
Generalärzte 1. Klasse 2, a; die Generalärzte 2. Klasse 2, b; die Ober-
stabsärzte 1. Klasse 2, c; die Oberstabsärzte 2. Klasse und Stabsärzte 3;
Assistenzärzte 1. Klasse 4, a; Assistenzärzte 2. Klasse 4, b.
Innerhalb des gleichen Chargenranges bestimmt sich auch hier der
gegenseitige Rang nach dem Patente.
B. Der Rang der Militärbeamten.
§. 11. Die Militärbeamten, welchen im Allgemeinen der Offiziers-
rang (jedoch ohne Gleichachtung mit einer bestimmten Charge oder Chargen-
kategorie) zukommt, heißen obere, alle übrigen untere Militärbeamte.
Obere Militärbeamte sind:
I. Rangklasse: —
II. Rangklasse: der Generalauditeur; Z
III. Rangklasse: die Oberauditeure, Korpsintendanten; "
IV. Rangklasse: die Intendanturräthe, die Korpsauditeure, die Ober-
stabsveterinäre;