328 4, Abthl. Allgemeine Dienstverhälinisse.
V. Rangklasse: die Intendanturassessoren, die Divisions= und Garnisons-
auditeure I. und II. Klasse, die Stabsveterinäre, die Korps-
Stabsapotheker I. Klasse;
VI. Rangklasse: die Intendantursekretäre, die Intendanturregistratoren,
die Divisions= und Garnisonsauditeure III. Klasse, die Registra-
toren der Generalkommandos und der Inspektionen, die Veterinäre
I. Klasse, die Korps-Stabsapotheker II. Klasse, die Zahlmeister
I. und II. Klasse, die Fortifikationssekretäre;
VII. Rangklasse: die Intendanturassistenten, die Kanzleisekretäre der
Militärbezirksgerichte, die Veterinäre II. Klasse, die Garnisons=
apotheker, die Zahlmeister III., IV. und V. Klasse, die Fortifikations-
Bureauassistenten.
Außerdem zählen im Kriege und während des mobilen Zu-
standes zu den oberen Militärbeamten:
die oberen Beamten der Feld-Kriegskasse bis einschließlich der
Kassenassistenten;
die oberen Feldmagazinsbeamten einschließlich der Magazins-
assistenten;
die oberen Feldpostbeamten bis einschließlich der Feldpostsekretäre;
die oberen Feld= und Etappen-Telegraphenbeamten;
die oberen Feld-Lazarethbeamten bis einschließlich der Sekretäre,
und endlich
die Feld-Geistlichen.
Zu den unteren Militärbeamten rechnen:
die Ingenieur-Direktionsaktuare, die Auditoriatsaktuare der Gou-
vernements 2c., die Bauzeichner, Thorschreiber, Thorschließer,
Brückenzolleinnehmer, Schreibgehülfen der Strafanstalten, die
Beschaumeister, die Zeughausbüchsenmacher, die Büchsenmacher
der Truppenabtheilungen, die Ober= und Unteraufseher der Straf-
anstalten; weiter im Felde:
alle bei den mobilen Truppen, den Feldadministrationen oder in anderer
Art angestellten Personen, welche nicht zum Soldatenstande
gehören und auch nicht zu den oberen Beamten rechnen.
Die Militärbeamten stehen in doppeltem Unterordnungsver-
häübtaisse, einerseits zu den ihnen vorgesetzten Militärbefehls-
abern als direkten Vorgesetzten, anderseits zu den ihnen vorgesetzten
höheren Beamten oder Verwaltungsbehörden, hier nach Maßgabe der
einschlägigen Disziplinarvorschrift.
Die Zahlmeister sind nur den Militärbefehlshabern unter-
geordnet.
Beim Zusammentritt von Offizieren und Militärbeamten zu Kom-
missionen cc. bestimmt der Kommissionsvorstand die Reihenfolge für
Diskussion und Abstimmung.
C. Der Rang der Civilbeamten der Militärverwaltung.)
§. 12. Diese scheiden sich in a) obere Civilbeamte, b) untere Civil-
bedienstete.
*) K.-M.-R. v. 4. März 1872, Nr. 5472, V.-Bl. 16; K.-M.-R. v. 1. April 1872,
Nr. 7951; K.-M.-R. v. 27. Juni 1876, Nr. 6813, V.-Bl. 28; K.-M.-R. v. 24. Oktbr.
1875, Nr. 14406, V.-Bl. 62, enthalten die Bestimmungen über die Amtskautionen.