Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

330 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
D. Rangverhältniß der charakterisirten Offiziere, Militärärzte und 
Militärbeamten. 
(Allerhöchste Entschließung vom 19. April 1875. Beilage II zum K.-M.-R. vom 
20. April 1875, Nr. 5460. V.-Bl. 25.) 
Die Verleihung des Charakters einer Militärcharge schließt 
die Berechtigung in sich, den mit dieser Charge verbundenen Diensttitel 
zu führen und die für dieselben vorgeschriebenen Gradabzeichen zu 
tragen, und verschafft den Genuß aller dieser Charge zugesprochenen 
Ehrenvorzüge. 
Der Charakterisirte geht im Range den Angehörigen der nächst 
niederen Charge unbedingt vor, dagegen den in seine Charge wirklich Be- 
förderten nach. Mit der Charakterisirung ist die Verleihung eines Patentes 
nicht verbunden. 
Wird der Charakterisirte in seine Charge befördert, so erhält er 
ein Patent dieser Charge und rangirt — wenn ihm nicht ein anderweitiger 
Rang allerhöchst ausdrücklich angewiesen wird — ohne Rücksicht auf den 
Zeitpunkt seiner Charakterisirung unter den wirklich der Charge Angehörigen 
nach dem Datum seiner Beförderung. 
Charakterisirte jeder Charge rangiren unter sich nach der Reihen- 
folge der Daten ihrer Charakterisirung, bei gleichen Daten nach dem 
Range, den sie in der nächst niederen Charge gegenseitig einnehmen. 
(K.-M.-R. v. 22. Novbr. 1875, Nr. 15965. V.-Bl. 67). Offiziere, 
Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte, welche vor dem 19. April 1875 
mit dem Charakter einer höheren Charge beliehen und deren hierauf be- 
zügliche Dekrete mit Patentnummern versehen wurden, so daß dieselben 
durch die Charakterisirung den gleichen Rang wie die in die gleichnamigen 
Chargen wirklich Beförderten erworben haben, sind fortab wie diese 
letzteren, d. h. unter Weglassung des Wortes „charakterisirt“ zu be- 
zeichnen; jedoch ohne Konsequenz bezüglich höherer Aktivitäts= oder Pensions- 
bezüge oder höherer Wittwen= und Waisenpensionen, welche sich lediglich 
nach der vor der Charakterisirung wirklich bekleideten Charge normiren. 
(Bei Gesuchen um Charakterisirung muß genau ausgedrückt werden, ob 
der Gesuchsteller sich die allergnädigste Verleihung eines höheren Militärcharakters 
ausschließlich nur unter Nachlaß der Dekrettax= und Siegelgebühr erbitten wolle; 
die Dienstesstellen, welche über die richtige Erfüllung dieser Bestimmung wachen 
werden, haben zugleich sich darüber zu verlässigen und auszusprechen, ob der Nach- 
suchende- gie betreffenden Gebühren entrichten könne. (K.-M.-R. v. 27. Dezbr. 1837, 
r. . 
Gesuche pensionirter Offfziere 2c. um Verleihung eines höhern Militärcharakters, 
welche nur dadurch motivirt sind, daß die früheren Nachleute des Bittstellers in 
höhere Chargen eingerückt sind, können nicht in Vorlage kommen. (K.-M.-R. vom 
17. Juni 1839, Nr. 4993.) 
Bei Charakterisirungsgesuchen gelegentlich der Entlassung ist stets der Nach- 
weis über die finanziellen Mittel des Bittstellers zu cinem standesgemäßen Unter- 
halte im Falle der Charakterisirung zu geben und zu bestätigen, sowie überhaupt 
über das dienstliche und sittliche Verhalten in den Begleitberichten die nöthigen 
Anhaltspunkte bezüglich der Würdigkeit des Bittstellers niedergelegt werden sollen. 
(K.-M.-V. v. 4. April 1856, Nr. 3141.) « 
 
	        
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