II. Abschn. Das Rangverhältniß. 231
E. Rangverhältnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes.
(Verordnung vom 24. Oktober 1872. V.-Bl. 66.)
Die zu Offizieren des Beurlaubtenstandes Ernannten erhalten ein
Patent. (§. 4 Ziff. 6 u. Kontr.-Ordn. §. 8, 1.)
Offiziere, welche vor erfüllter gesetzlicher Dienstpflicht aus dem aktiven
Dienste treten und sofort zu Reserve= 2c. Offizieren ernannt werden,
rangiren nach dem Patente ein, welches sie als Linienoffiziere er-
halten haben. (8. 6, 4.)
Reserve= und Landwehroffiziere rangiren gemeinschaftlich in
den einzelnen Chargen und Waffengattungen nach Datum und Nummer
des Patents.
Das Rangverhältniß der Offiziere des Beurlaubtenstandes zu denen
5 Linie bemißt sich nach der Charge, bei gleicher Charge nach dem
atent.
Das Rangverhältniß der Offiziere des Beurlaubtenstandes zu den
Offizieren der Linie ist für die ersteren insofern maßgebend, als eine solche
so lange nicht Platz greifen soll, als in der betreffenden Waffengattung
ein dem Patente nach älterer, zur Beförderung geeigneter Offizier der
Linie vorhanden ist. (§. 10, 1, 2 u. 10.) Diese Bestimmung findet auch
auf die zur Beförderung in Vorschlag zu bringenden Vizefeldwebel und
Vizewachtmeister der Reserve und Landwehr gleichmäßige Anwendung.
(K.-M.-R. v. 25. April 1876, Nr. 4619.)
Offiziere des Beurlaubtenstandes, welche in ihrer Charge schon als
Offiziere in der aktiven Armee gedient haben, nehmen beim Uebertritt in
die aktive Armee den Rang in ihrer Charge nach jener Rangnummer ein,
welche sie bei ihrem Austritte aus derselben innehatten.
Offiziere des Beurlaubtenstandes, welche
a) in ihrer Charge noch nicht, oder
b) überhaupt noch gar nicht als Offiziere
in der aktiven Armee gedient haben, erhalten beim Uebertritt in diese den
Rang als die Jüngsten in ihrer Charge nach dem Datum der aller-
höchsten Genehmigung des Uebertritts. (K.-M.-R. vom 12. März 1874,
Nr. 4063. V.-Bl. 8.)
Die allgemeine Rangliste enthält das im Verlage des Haupt-
konservatoriums der Armee erscheinende Militärhandbuch.
F. Dienst= und Standesverhältnisse der Offiziere à la suite der
Armee und der Sanitätsoffiziere à la suite des Sanitätskorps,
dann der zur Disposition stehenden, sowie der verabschiedeten Offiziere,
Sanitätsofsiziere und oberen Beamten, endlich der Offiziere und
Sanitätsoffiziere à la suite früherer Ernennung.
1. Die Offiziere à la suite der Armee und die Sanitäts-
offiziere à la suite des Sanitätskorps, wenn und insolang sie
nicht militärdienstlich verwendet sind,) stehen in demselben Dienstver-
*) Die Ernennung oder Anstellung eines Offiziers à la suite eines Truppen-
theils — wenn nicht zugleich ausdrücklich die Verwendung des Angestellten vor-
behalten oder die Belassung desselben außer Aktivität angeordnet wurde — hat stets
dessen alsbaldige Herbeiziehung zum Dienste in seiner Eintheilung zur Folge. K.-M.-R.
v. 26.-Oktbr. 1875, Nr. 14197.