II. Abschn. Das Rangverhältniß. 333
Empfang ihrer Pension angewiesen sind; genießt ein solcher Offizier keine
Pension, so ist er nach Maßgabe seines Dienstgrades an diejenige bayerische
eriterialbehörde zu überweisen, deren Sitz seinem Aufenthaltsort zu-
nächst liegt. ·
Offiziere z. D. können den Auswanderungskonsens nur nachsuchen,
wenn sie zugleich um ihren Abschied einkommen.
Zur Verehelichung bedürfen die zur Disposition stehenden Offiziere
der militärdienstlichen Bewilligung.
Die Berufung von Offizieren z. D. zum aktiven Dienst während des
Friedensverhältnisses der Armee ist, wenn es sich hiebei um eine förmliche
Wiederanstellung oder um danerude Besetzung etatsmäßiger Stellen handelt,
von der allerhöchsten Genehmigung abhängig, außerdem liegt sie in der
Zuständigkeit des Kriegsministeriums.
Nur wenn besonders dringende Umstände es erheischen, sind die
Generalkommandos (niemals aber die Infanteriebrigade= und die Land-
wehrbezirkskommandos) befugt, zur Disposition stehende Offiziere ohne
vorgängige Anfrage dienstlich zu verwenden, doch ist in jedem einzelnen
solchen Falle alsbald motivirter Bericht über die getroffene Maßregel zu
erstatten. Die Heranziehung von mit Pension zur Disposition stehenden
Offizieren zum Geschwornendienst indeß ist als eine dienstliche Verwen-
dung in dem hier verstandenen Sinne nicht zu erachten, sondern bestimmt
sich nach Artikel 62 u. ff. der Militärstrafgerichtsordnung für das König-
reich Bayern.
Die Bestimmungen hinsichtlich der dienstlichen Verwendung der Offi-
ziere z. D. im Falle einer Mobilmachung und während des Kriegs'u-
standes enthält der Mobilmachungsplan.
Offiziere z. D. im Range vom Obersten abwärts, welche dauern zu
jeder Art militärischer Dienstleistung unfähig befunden werden, sind zur
Verabschiedung zu beantragen. Solche Anträge sind einfach bei Einreiching
der Ranglisten durch die Notiz „wird zur Verabschiedung bean-
tragt“ (in der Rubrik „Bemerkungen") zu stellen, wodurch übrigens die
Einreichung besonderer Anträge in speziellen Fällen keineswegs ausge-
schlossen sein soll.
Offiziere des Beurlaubtenstandes, welche bei Anweisung einer Pension
zugleich zur Disposition gestellt werden, stehen in dem gleichen Verhältniß,
wie Offiziere, welche aus dem aktiven Stand in die genannte Kategorie
versetzt worden sind.
5) Für die verabschiedeten Offiziere besteht regelmäßig ein
militärisches Unterordnungsverhältniß nicht. Uebrigens wird es jedem
solchen Offizier, wenn er eine Pension bezieht, oder wenn er (auch ohne
eine Pension zu beziehen) die Erlaubniß hat, die Militäruniform zu tragen,
zur Pflicht gemacht, diejenige militärische Territorialbehörde, welche dem
zur Disposition stehenden Offizier seiner Charge und seines Wohnsitzes
unmittelbar vorgesetzt ist, über seinen jeweiligen Aufenthaltsort ständig in
Kenntniß zu erhalten. #„
Hiedurch ist auch der Weg vorgezeichnet, auf welchen verabschiedete
Offiziere diejenigen Gesuche und Eingaben, deren Bescheidung der Militär-
behörde zusteht, einzureichen haben. » »
In den Ranglisten werden die verabschiedeten Offiziere nicht geführt.
Die Landwehrbezirkskommandos (bezüglich der im Stadtbezirk München
wohnenden Offiziere die Kommandantur der Haupt= und Residenzstadt)