III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 19
ihren letzten Wohnsitz hatten. R.-M.-G. §. 13. 4. Bei der Anmeldung
zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzulegen, sofern die An-
meldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt. 5. Sind Militärpflichtige
von dem Orte, an welchem sie sich nach Nr. 2 zur Stammrolle anzumelden
haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsdiener), so
haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod= oder Fabrikherren die Ver-
pflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden. R.-M.-G. §. 31. 6. Die
Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehender Weise seitens der Militär-
pflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige
Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist (§. 26).
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten
Militärpflichtjahr erhaltene Losungsschein (§. 65) vorzulegen. Außerdem
sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des
Gewerbes, des Standes 2c.) dabei anzuzeigen. 7. Von der Wiederholung
der Anmeldung zur Stammurolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen be-
freit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden
ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus
zurückgestellt werden (§. 27, 6). 8. Militärpflichtige, welche nach
Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren
dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungs= oder
Musterungs-Bezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der
Stammrolle sowohl beim Abgange der Behörde oder Person, welche sie in
die Stammrolle aufgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem
neuen Orte derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens
innerhalb dreier Tage zu melden. 9. Versäumung der Meldefristen
(Nr. 1, 6, 8) entbindet nicht von der Meldepflicht. 10. Wer die vor-
geschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben
unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu
drei Tagen zu bestrafen. Ist diese Versäumniß durch Umstände herbei-
geführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des Meldepflichtigen lag,
so tritt keine Strafe ein (§. 24, 7). R.-M.-G. S. 33.
§. 24. Die Gestellungspflicht ist 1. die Pflicht der Militär-
pflichtigen, sich behufs Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung über
ihre Dienstpflicht vor den Ersatz-Behörden zu gestellen. Die Gestellung
findet höchstens zweimal jährlich statt. R.-M.-G. 8. 10. 2. Jeder Militär-
pflichtige ist in dem Aushebungsbezirk gestellungspflichtig, in welchem er
sich zur Stammrolle zu melden hat. 3. Wünschen im Auslande sich
aufhaltende Militärpflichtige ihrer Gestellungspflicht in näheren als in den
unter Nr. 2 genannten Aushebungsbezirken zu genügen, so haben sie bei
ihrer Anmeldung zur Stammrolle die Ueberweisung nach diesen Be-
zirken zu beantragen. In Betreff der Gestellung im Auslande siehe §. 41.
4. Unterlassene Anmeldung zur Stammurolle entbindet nicht von der
Gestellungspflicht (Nr. 7). 5. Die Gestellung findet während der Dauer
der Militärpflicht jährlich sowohl vor der Ersatz-Kommission, als auch vor
der Ober-Ersatz-Kommission statt, sofern nicht die Militärpflichtigen durch
die Ersatz-Behörden hievon ganz oder theilweise entbunden sind. 6. Ge-
suche von Militärpflichtigen um Entbindung von der Gestellung sind an
den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission desjenigen Aushebungs-
Bezirks zu richten, in welchem sie sich nach Nr. 2 oder 3 zu gestellen
haben (§. 61, 3). 7. Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den
Ersatz-Behörden nicht pünktlich erscheinen, sind, sofern sie nicht
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