Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

334 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
haben übrigens Verzeichnisse über die in ihren Bezirken wohrent ver- 
abschiedeten Offiziere evident zu halten, auf Grund deren sie alljährlich 
die erforderlichen Erhebungen pflegen können, welche unter diesen Offizieren, 
und für welche Art von Dienstleistung, im Mobilmachungsfalle verfüg- 
bar sind. 
#n peedete Offiziere, welche eine Pension beziehen, bedürfen zur 
Auswanderung der Genehmigung des Kriegsministeriums; hinsichtlich der 
Verehelichung sind sämmtliche verabschiedete Offiziere an eine Zustimmung 
der Militärbehörde nicht gebunden. 
Während des Friedensverhältnisses der Armee findet eine dienstliche 
Verwendung verabschiedeter Offiziere nur in soferne statt, als die mit 
Pension verabschiedeten gleich den mit Pension zur Disposition stehenden 
nach Maßgabe des Artikels 62 der Militärstrafgerichtsordnung für das 
Königreich Bayern zum Geschwornendienst herangezogen werden können. 
Wünscht ein solcher Offizier anderweitig dienstlich verwendet zu 
werden, so hat er vorher um Einreihung unter die zur Disposition 
Stehenden, eventuell um Wiederanstellung nachzusuchen. 
Die Bestimmung über die dienstliche Verwendung verabschiedeter Offi- 
ziere im Falle einer Mobilmachung und während des Kriegszustandes 
enthält der Mobilmachungsplan; hiezu wird bemerkt, daß Offiziere, 
welchen die Erlaubniß, als verabschiedet die Uniform zu tragen, nicht zu- 
gestanden wurde — ohne Unterschied, ob sie im Genuß einer Pension 
stehen oder nicht — auch während des Krieges nur mit spezieller Ge- 
nehmigung des Kriegsministeriums zum Dienste herangezogen werden 
dürfen. 
fe. Verabschiedung, je nachdem sie mit oder ohne Anweisung einer 
gesetzlichen Pension, mit oder ohne Verleihung des Rechtes, die Uniform 
zu tragen, erfolgt, hat für die Offiziere des Beurlaubtenstandes vollständig 
die gleichen Wirkungen, wie für die Offiziere der Linie. 
6. Die Offiziere à làa suite früherer Ernennung stehen 
in dem gleichen Dienstverhältniß wie die mit der Erlaubniß des Tragens 
der Uniform, jedoch ohne Pension verabschiedeten Offiziere. 
7. Aus den Bestimmungen des Artikels 4 der „Militärstrafgerichts- 
ordnung für das Königreich Bayern,“ dann der §§. 2 und 30 der „Dis- 
ziplinarstrafordnung für das Heer,“ endlich des §. 4 der „allerhöchsten 
Verordnung über die Ehrengerichte“ ergibt sich: · 
a) Die Offiziere à la suite der Armee, welche dienstlich 
nicht in Verwendung stehen, sowie diejenigen à la suite früherer 
Ernennung, sind den Ehrengerichten unbedingt, der militärischen 
Disziplinarstrafgewalt aber nur unter gewissen Voraussetzungen 
(Disziplinarstrafordnung für das Heer §. 2, Ziff. 2) unter- 
worfen und der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehen dieselben 
nur hinsichtlich militärischer Verbrechen und Vergehen (Militär- 
strafgerichtsordnung für das Königreich Bayern, Art. 4 I. Ziff. 2). 
b) Die mit Pension zur Disposition stehenden Offiziere sind 
sowohl der militärischen Gerichtsbarkeit, als auch den Ehren- 
gerichten unbedingt, — der militärischen Disziplinarstrafgewalt 
hingegen nur mit den hinsichtlich der Offiziere des Beurlaubten- 
standes geltenden Einschränkungen unterworfen. 
c) Die mit Pension verabschiedeten Offiziere haben zwar sämmt- 
lich den militärischen Gerichtsstand, sind jedoch der militärischen
	        
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