II. Abschn. Das Rangverhältniß. 335
Disziplinarstrafgewalt uuter keinen Umständen und den Ehren-
gerichten nur unter der Voraussetzung unterworfen, daß ihnen
das Recht verliehen ist, die Uniform zu tragen. Die Zuständig-
keit der Militärgerichte gegenüber einem im Genuß einer gesetz-
lichen Pension stehenden Offizier erlischt, wenn demselben förm-
lich der Diensttitel aberkannt wird, d. h. wenn er aufhört,
pensionirter „Offizier“ zu sein.
d) Die ohne Pension zur Disposition gestellten, sowie die ohne
Pension, jedoch mit der Erlaubniß des Tragens der Militär-
uniform verabschiedeten Offiziere sind zwar den Ehrengerichten,
nicht aber der militärischen Disziplinarstrafgewalt und nicht den
Militärgerichten unterworfen. « '
e) Offiziere, welche ohne Anweisung einer gesetzlichen Pension und
ohne die Erlaubniß des Tragens der Uniform verabschiedet
wurden, sind weder der militärischen Disziplinarstrafgewalt, noch
den Ehrengerichten unterworfen, noch endlich haben sie den mili-
tärischen Gerichtsstand.
8. Die Wittwe und die Waisen jedes Offiziers, der sich nach
militärischen Normen (also entweder während er noch aktiv gewesen, oder
als zur Disposition stehend) verehelicht hat, der ferner seinen Verpflich-
tungen bezüglich der Leistung von Beiträgen an den Militärwittwen= und
Waisenfond nachgekommen, und der zur Zeit seines Ablebens seinerseits
im Bezug einer Pension aus der Militärkasse gestanden ist, haben einen
Anspruch auf Pension aus dem vorbezeichneten Fond.
Die Wittwen und Waisen hingegen der als ohne Pension zur
Disposition stehend oder verabschiedet verstorbenen, dann derjenigen Offi-
ziere, welche nicht nach militärischen Normen sich verehelicht haben, sowie
endlich jener vormaligen Offiziere, welche zwar im Genuß einer Pension
stehen, zur Führung des Offiziersdiensttitels aber nicht berechtigt sind,
haben keinen Anspruch auf Pension aus diesem Fond.
9. Die vorstehend hinsichtlich der zur Disposition stehenden und der
verabschiedeten Offiziere getroffenen Bestimmungen finden auf die Sani-
tätsoffiziere und auf die oberen Militärbeamten der genannten
Kategorien mit Ausnahme des in Bezug auf die Zuständigkeit der Ehren—
gerichte darin Enthaltenen, analoge Anwendung.
Hiezu wird bemerkt, daß für die Sanitäsoffiziere das Ressort- und
Kontrolverhältniß, sowie die Berechtigung des Uniformtragens sich nach
ihrem Chargenverhältniß bemißt, wogegen für die oberen Beamten in
diesen Beziehungen ausnahmslos die Landwehrbezirkskommandos (für die
im Stadtbezirk München wohnenden die Kommandantur der Haupt- und
Residenzstadt) zuständig sind.
Die oberen Civilbeamten der Militärverwaltung stehen in
Ansehung gegenwärtiger Vorschriften wenn sie zeitweilig in den Ruhestand
versetzt wurden, im gleichen Verhältniß wie die oberen Militärbeamten
z. D.; wenn sie dauernd quieszirt sind, im gleichen wie die verabschiedeten,
und zwar mit folgenden Modifikationen:
a) Die Quiescirung bringt jederzeit die Berechtigung mit sich, die
äußeren Funktionszeichen beizubehalten.
b) Zeitlich quiescirte Civilbeamte können ausschließend durch aller-
höchste Entschließung oder durch Verfügung des Kriegsministeriums
in Dienst genommen werden.