Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

II. Abschn. Das Rangverhältniß. 335 
Disziplinarstrafgewalt uuter keinen Umständen und den Ehren- 
gerichten nur unter der Voraussetzung unterworfen, daß ihnen 
das Recht verliehen ist, die Uniform zu tragen. Die Zuständig- 
keit der Militärgerichte gegenüber einem im Genuß einer gesetz- 
lichen Pension stehenden Offizier erlischt, wenn demselben förm- 
lich der Diensttitel aberkannt wird, d. h. wenn er aufhört, 
pensionirter „Offizier“ zu sein. 
d) Die ohne Pension zur Disposition gestellten, sowie die ohne 
Pension, jedoch mit der Erlaubniß des Tragens der Militär- 
uniform verabschiedeten Offiziere sind zwar den Ehrengerichten, 
nicht aber der militärischen Disziplinarstrafgewalt und nicht den 
Militärgerichten unterworfen. « ' 
e) Offiziere, welche ohne Anweisung einer gesetzlichen Pension und 
ohne die Erlaubniß des Tragens der Uniform verabschiedet 
wurden, sind weder der militärischen Disziplinarstrafgewalt, noch 
den Ehrengerichten unterworfen, noch endlich haben sie den mili- 
tärischen Gerichtsstand. 
8. Die Wittwe und die Waisen jedes Offiziers, der sich nach 
militärischen Normen (also entweder während er noch aktiv gewesen, oder 
als zur Disposition stehend) verehelicht hat, der ferner seinen Verpflich- 
tungen bezüglich der Leistung von Beiträgen an den Militärwittwen= und 
Waisenfond nachgekommen, und der zur Zeit seines Ablebens seinerseits 
im Bezug einer Pension aus der Militärkasse gestanden ist, haben einen 
Anspruch auf Pension aus dem vorbezeichneten Fond. 
Die Wittwen und Waisen hingegen der als ohne Pension zur 
Disposition stehend oder verabschiedet verstorbenen, dann derjenigen Offi- 
ziere, welche nicht nach militärischen Normen sich verehelicht haben, sowie 
endlich jener vormaligen Offiziere, welche zwar im Genuß einer Pension 
stehen, zur Führung des Offiziersdiensttitels aber nicht berechtigt sind, 
haben keinen Anspruch auf Pension aus diesem Fond. 
9. Die vorstehend hinsichtlich der zur Disposition stehenden und der 
verabschiedeten Offiziere getroffenen Bestimmungen finden auf die Sani- 
tätsoffiziere und auf die oberen Militärbeamten der genannten 
Kategorien mit Ausnahme des in Bezug auf die Zuständigkeit der Ehren— 
gerichte darin Enthaltenen, analoge Anwendung. 
Hiezu wird bemerkt, daß für die Sanitäsoffiziere das Ressort- und 
Kontrolverhältniß, sowie die Berechtigung des Uniformtragens sich nach 
ihrem Chargenverhältniß bemißt, wogegen für die oberen Beamten in 
diesen Beziehungen ausnahmslos die Landwehrbezirkskommandos (für die 
im Stadtbezirk München wohnenden die Kommandantur der Haupt- und 
Residenzstadt) zuständig sind. 
Die oberen Civilbeamten der Militärverwaltung stehen in 
Ansehung gegenwärtiger Vorschriften wenn sie zeitweilig in den Ruhestand 
versetzt wurden, im gleichen Verhältniß wie die oberen Militärbeamten 
z. D.; wenn sie dauernd quieszirt sind, im gleichen wie die verabschiedeten, 
und zwar mit folgenden Modifikationen: 
a) Die Quiescirung bringt jederzeit die Berechtigung mit sich, die 
äußeren Funktionszeichen beizubehalten. 
b) Zeitlich quiescirte Civilbeamte können ausschließend durch aller- 
höchste Entschließung oder durch Verfügung des Kriegsministeriums 
in Dienst genommen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.