Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

336 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
c) Der Disziplinarstrafordnung, sowie der militärischen Gerichtsbarkeit 
sind die Civilbeamten nicht unterworfen. 
10. Die Bestimmungen, betreffend die Personalbogen der Offiziere 
à la suite der Armee und der Sanitätsoffiziere à la suite des Sanitäts- 
korps, dann der zur Disposition stehenden, sowie der verabschiedeten 
Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten, endlich der Offiziere 2c. 
à la suite früherer Ernennung sind gleichwie die Bestimmungen über 
deren Führung in den Ranglisten in §. 3 mit 6 der Landwehrordnung 
selbst enthalten. 
Die Qualifikationsberichte, sowie sonstige Personalpapiere der 
Angehörigen dieser Kategorien werden durchweg durch dieselben Behörden 
aufbewahrt, bei welchen die Personalbogen derselben liegen. 
G. Dienstverhältnisse der in der Militärverwaltung angestellten 
Offiziere. 
(Allerhöchste Entschließung vom 17. August, V.-Bl. 1876 Nr. 36.) 
1. Wird ein Offizier des aktiven Dienststandes vor Beendigung der 
gesetzlichen Dienstpflicht im Militärverwaltungsdienste angestellt, so wird er 
aus dem aktiven Dienste als Offizier entlassen — nach Ablauf der 
gesetzlichen Dienstpflicht verabschiedet. 
Aktiven Offizieren bleibt bei Verwendung im höhern Inten- 
danturdienste die Stellung à la suite der Armee vorbehalten. 
Anstellung im Militärverwaltungsdienste von Offizieren des Be- 
urlaubtenstandes und außer Dienst ändert an deren allgemeinen 
Dienstverhältnissen nichts, sie führen 
2. neben dem Beamtentitel den zukommenden Offizierstitel. 
Im Intendanturdienste verwendete Offiziere à la #suite der Armee 
führen nur den Offizierstitel, und wenn als Vorstände verwendet, die 
Bezeichnung dieser Funktion. Sie tragen stets — gleich den Offizieren 
aktiven Dienststandes — die Uniform. 
3. Im Militärverwaltungsdienste angestellte — mit der Erlaubniß 
die Militäruniform zu tragen — verabschiedete Offiziere sind befugt, in 
allen Verhältnissen, sohin auch bei amtlichen Verrichtungen in Offiziers- 
uniform zu erscheinen. 
Diese Offiziere sind, wie jene des Beurlaubtenstandes, berechtigt zur 
Beamtenuniform das Offiziersportepee zu tragen. 
(K.-M.-R. v. 11. Mai 1875., Nr. 4486.) Jeder Offizier, der um 
seinen Abschied einkommt, hat in seinem Gesuche zu erwähnen, ob er die 
Berechtigung zum Tragen der Uniform pwünscht, oder nicht. (Nur 
verabschiedete Offiziere, welche Generalschargen bekleiden oder solche, 
denen der Generalscharakter beigelegt ist, genießen das Recht, die 
Militär-Uniform zu tragen unbedingt.) Die Vorlageberichte zu den 
Abschiedsgesuchen aller übrigen Offiziere, gleichgültig ob ihnen ein Anspruch 
auf gesetzliche Pension zusteht oder nicht, müssen sich gutachtlich darüber 
aussprechen, ob im jeweils gegebenen Falle das Tragen der Uniform zu 
bewilligen sei. Ein Antrag auf Bewilligung darf nicht gestellt werden: 
für den Offizier der Linie, wenn er nicht mindestens 10 Jahre activ 
gedient hat, für den Offizier dee Beurlaubtenstandes, wenn er nicht nach 
Ablauf seiner gesetzlichen Gesammtdienstpflicht mindestens noch 3 Jahre 
 
	        
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