II. Abschn. Das Rangverhältniß. 337
freiwillig im Reserve= oder Landwehr-Verhältnisse geblieben ist. Aus-
nahmen sind gerechtfertigt unter besonderen Umständen, namentlich wenn
Dienstuntauglichkeit als Folge von Verwundung oder Beschädigung vor
dem Feinde u. dgl. eingetreten ist. Ass maßgebend für die Beurtheilung
dieser Frage soll nächst der sittlichen und dienstlichen Qualification auch in
Betracht gezogen werden, ob der zu Verabschiedende über ein standes-
mäßiges Gesammt--Einkommen zu verfügen habe. K.-M.-R. v. 20. April=
1875, Nr. 5460 III., 2, V.-Bl. 25).
2. Offiziere, welche mit dem Rechte die Uniform zu tragen beab-
schiedet worden sind, deren äußere Lebensverhältnisse in der Folge sich
derart gestalten, daß ihnen der Austritt aus der Offiziers-Genossenschaft
angemessen erscheint (§. 1 der Verord. ü. d. Ehrengerichte) haben um ihre
Versetzung in die Kategorie der ohne Berechtigung des Uniformtragens
Verabschiedeten einzukommen.
3. Ein Antrag auf Entziehung der Erlaubniß des Tragens der Uniform
gegenüber einem verabschiedeten Offizier, ohne daß derselbe ein Gesuch im
Sinne vorstehender Ziffer 2 gestellt hat, kann nur auf Grund ehrengericht-
lichen Spruches (§§. 51, 53 und 59) gestellt werden.
K.-M.-R. v. 13. April 1875, Nr. 3820. Eine Beeinflussung und
Beschränkung der Offiziere a. D. hinsichtlich ihrer allgemeinen bürgerlichen
Stellung (in gleicher Weise, wie dies für Offiziere des Beurlaubtenstandes
der Fall ist) soll überhaupt nur dann Platz greifen, wenn dabei irgend
wie die Standesehre des Offiziers in Frage kommt.
Je unabhängiger übrigens das Verhältniß der Offiziere a. D. gegen-
über der Militärbehörde bei Befolgung dieses Grundsatzes sich im Allge-
meinen gestalten muß, um so dringender wird die Sorge für die Integrität
des Offiziersstandes erheischen, daß nach jener einen Richtung hin strenge
Aufsicht geübt, und die Zuständigkeit der Ehrengerichte gegebenen Falles
rücksichtslos in Anwendung gebracht werde.
(K.-M.-R. v. 11. Aug. 1875, Nr. 11,801.) 1. Der Offizier scheidet aus
der Aktivität:
a) als versetzt zur Reserve oder Landwehr,
b) als versetzt zu den zur Disposition stehenden Offizieren,
I) als verabschiedet,
d) als entlassen mit schlichtem Abschiede (dienstentlassen),
e) als entfernt aus dem Offiziersstande (entfernt aus dem Heere).
2. Vor erfüllter Gesammtdienstpflicht und wenn die Dienstfähigkeit
des zu Entlassenden nicht beeinträchtigt ist, kommt als regelmäßige
Form der Entlassung aus dem activen Dienste die Versetzung zur
Reserve oder Landwehr in Anwendung. ·
Nach erfüllter Gesammtdienstpflicht kann eine Versetzung zur Reserve
Landwehr nur auf ausdrücklichen Wunsch des zu Entlassenden Platz
greifen.
3. Versetzung zur Disposition (ohne Rücksicht, ob der Wehr-
pflicht bereits genügt ist oder nicht) kommt in Anwendung, wenn dem zu
Entlassenden ein gesetzlicher Anspruch auf Pension zusteht und wenn zu-
gleich eine muthmaßlich nur vorübergehende Dienstunfähigkeit vorliegt —
oder bei zwar dauernder Beeinträchtigung der Dienstbefähigung, immerhin
eine dienstliche Wiederverwendung zulässig erscheint.
Reinhard, Heerwesen. 22