Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

II. Abschn. Das Rangverhältniß. 339 
Zusammenstellung der Bestimmungen über die Leistung und Erhebung 
der Anstellungs= und Beförderungstaxen, sowie der dahin gehörenden 
Siegel= und Botengebühren. 
(K.-M.-R. v. 22. August 1829, Nr. 5281 und V.-Bl. 1872, Nr. 14 F. 17 Abs. 3.) 
1. Jeder im Heere oder bei einer Militär-Branche mit fixer Gage 
oder Besoldung definitiv oder auch nur provisorisch angestellt Werdende 
hat nebst den übrigen zum Wittwen= und Unterstützungsfond schuldigen 
Leistungen den vollen Betrag einer Monatsgage inclusive 
Quartiergeld als Patent und Anstellungs-Taxe zu entrichten. 
2. Die Bezahlung geschieht in der Regel gleich nach der Ernennung 
— doch ist der Abtrag (K.-M.-R. v. 24. Dezember 1847, Nr. 13,247) in 
12 Monats--Raten gestattet. 
3. Bei Vorrückung in höhere Gage oder Dienstgehalt-Zulage in 
definitiver oder provisorischer Eigenschaft wird der einmonatliche 
* etrag als Taxe gleich im ersten Monat des Mehrbezugs ein- 
ehalten. 
4. Jene Offiziere und Militär-Beamte, denen bei ihrem Austritte 
aus der Armee ein höherer Charakter verliehen wird, entrichten — 
wofern nicht die Allerhöchste Gnade eine Ausnahme macht — eine volle 
Monatsgage mit Quartiergeld nach der Activitätsklasse des ver- 
liehenen Charakters. Rücken sie in der Folge vor, so entrichten sie die 
nmonattiche Differenz von dem vorigen zum Activitätsgehalte der neuen 
arge. 
5. Wer nie im kgl. bayerischen Militärdienst gestanden 
hat, jedoch mit einem Militärcharakter bekleidet wird, entrichtet das drei- 
fache des Activitätsgehaltes nach dem verliehenen Grade. Erhält ein 
solcher später eine Charakterbeförderung, so entrichtet er die dreimonatliche 
Differenz zum Activitätsgehalt seines neuen Grades. 
6. Da die Taxpflichtigkeit in der Activität sich nach dem 
Gagebezug richtet, so sollen Militärs, welche während ihrer Activität 
mit einem höheren Charakter begnadigt werden, ohne die dieser Charge 
anklebende Gage zu erhalten, so lange von einer Taxentrichtung frei- 
bleiben, bis sie in die höhere Gage einrücken. 
Werden sie pensionirt, ohne in die höhere Gage eingerückt zu sein, 
so zahlen sie nur in dem Falle die einmonatliche Differenz, wenn sie 
¾ P Pension nach ihrem wirklichen Charakter und nicht nach ihrer Gage 
erhalten. 
7. Bei Pensionsvermehrung ohne Charakter-Erhöhung 
wird keine Taxe erhoben. Rückt aber ein Offizier mit Pensionsvermehrung 
im Pensionsstande selbst vor (Pensions-Regulativ v. 12. Oktober 1822, 
Ziffer 5, Dienstuntauglichkeit in Folge einer schweren Verwundung vor dem 
Feinde), so entrichtet er die einmonatliche Differenz zur Activitätsgage der 
neuen Charge. 
8. Pensionisten, die temporär reactivirt werden und in eine höhere 
Charge mit der Dienstesgehalts-Zulage dieser höheren Charge verwendet 
werden, haben von diesem Bezuge keine Taxe zu entrichten. Die Tax- 
pflichtigkeit tritt erst mit der definitiven Reactivirung in eine 
höhere Charge in dem Maße der Gagedifferenz ein. 
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