II. Abschn. Das Rangverhältniß. 339
Zusammenstellung der Bestimmungen über die Leistung und Erhebung
der Anstellungs= und Beförderungstaxen, sowie der dahin gehörenden
Siegel= und Botengebühren.
(K.-M.-R. v. 22. August 1829, Nr. 5281 und V.-Bl. 1872, Nr. 14 F. 17 Abs. 3.)
1. Jeder im Heere oder bei einer Militär-Branche mit fixer Gage
oder Besoldung definitiv oder auch nur provisorisch angestellt Werdende
hat nebst den übrigen zum Wittwen= und Unterstützungsfond schuldigen
Leistungen den vollen Betrag einer Monatsgage inclusive
Quartiergeld als Patent und Anstellungs-Taxe zu entrichten.
2. Die Bezahlung geschieht in der Regel gleich nach der Ernennung
— doch ist der Abtrag (K.-M.-R. v. 24. Dezember 1847, Nr. 13,247) in
12 Monats--Raten gestattet.
3. Bei Vorrückung in höhere Gage oder Dienstgehalt-Zulage in
definitiver oder provisorischer Eigenschaft wird der einmonatliche
* etrag als Taxe gleich im ersten Monat des Mehrbezugs ein-
ehalten.
4. Jene Offiziere und Militär-Beamte, denen bei ihrem Austritte
aus der Armee ein höherer Charakter verliehen wird, entrichten —
wofern nicht die Allerhöchste Gnade eine Ausnahme macht — eine volle
Monatsgage mit Quartiergeld nach der Activitätsklasse des ver-
liehenen Charakters. Rücken sie in der Folge vor, so entrichten sie die
nmonattiche Differenz von dem vorigen zum Activitätsgehalte der neuen
arge.
5. Wer nie im kgl. bayerischen Militärdienst gestanden
hat, jedoch mit einem Militärcharakter bekleidet wird, entrichtet das drei-
fache des Activitätsgehaltes nach dem verliehenen Grade. Erhält ein
solcher später eine Charakterbeförderung, so entrichtet er die dreimonatliche
Differenz zum Activitätsgehalt seines neuen Grades.
6. Da die Taxpflichtigkeit in der Activität sich nach dem
Gagebezug richtet, so sollen Militärs, welche während ihrer Activität
mit einem höheren Charakter begnadigt werden, ohne die dieser Charge
anklebende Gage zu erhalten, so lange von einer Taxentrichtung frei-
bleiben, bis sie in die höhere Gage einrücken.
Werden sie pensionirt, ohne in die höhere Gage eingerückt zu sein,
so zahlen sie nur in dem Falle die einmonatliche Differenz, wenn sie
¾ P Pension nach ihrem wirklichen Charakter und nicht nach ihrer Gage
erhalten.
7. Bei Pensionsvermehrung ohne Charakter-Erhöhung
wird keine Taxe erhoben. Rückt aber ein Offizier mit Pensionsvermehrung
im Pensionsstande selbst vor (Pensions-Regulativ v. 12. Oktober 1822,
Ziffer 5, Dienstuntauglichkeit in Folge einer schweren Verwundung vor dem
Feinde), so entrichtet er die einmonatliche Differenz zur Activitätsgage der
neuen Charge.
8. Pensionisten, die temporär reactivirt werden und in eine höhere
Charge mit der Dienstesgehalts-Zulage dieser höheren Charge verwendet
werden, haben von diesem Bezuge keine Taxe zu entrichten. Die Tax-
pflichtigkeit tritt erst mit der definitiven Reactivirung in eine
höhere Charge in dem Maße der Gagedifferenz ein.
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