II. Abschn. Das Rangverhältniß. 341
19. Vorschriften über die Erhebung dieser Taxen zu Gunsten des
Offiziers-Unterstützungsfond finden sich in der Instruktion über
Verwaltung desselben. (K.-M.-R. v. 3. Juni 1870, Nr. 6836. Dem Unter-
stützungsfond für Offiziere der Reserve und Landwehr fallen an die Fonds-
beiträge und Taxen: a) von Offizicren und Beamten, welche im Pen-
sionsstande in eine höhere Charge einrücken, b) von Offizieren und Militär-
beamten, welchen während der Pensionirung eine Charakter-Erhöhung zu
Theil wird, c) von den Offizieren à la suite sowie den mit einem Militär-
charakter Begnadigten.)
20. Die Patent= und Anstellungstaxen vom Gendarmerie-Personal
fließen nach besonderer Vorschrift zur Dispositionskassa dieses Corps und
werden von demselben eingehoben.
III. Erhebung und Verrechnung der Siegelgelder.
21. Dem Stempelgesetze zufolge unterliegen alle Patente oder Dekrete
über Anstellungen dem Gradationsstempel in dem Maße, daß (K.-M. R.
v. 21. Dezember 1875 Nr. 17,085) von jeder Mark des Jahresgehaltes
1 Pfennig bezahlt wird.
22. Die Stempelvisirung besorgt die Generalmilitär-Kassa und die
Truppentheile bezw. Militärstellen haben die auf den bezeichneten Schrift-
süchen uamoirten Taxen einzuheben und aufzuliefern. (Abs. 3 bezeich-
neten Resc.
23. Bei Beförderungen und Gehaltsmehrungen, für welche keine
Patente 2c. ausgefertigt werden, sind zu den hierüber zu erlassenden
Notifikationen die erforderlichen nach der Gehaltsmehrung sich berech-
nenden Stempelmarken durch die Betheiligten beizubringen und von
den notificirenden Stellen nach §. 5 Lit. b und §. 6 der Bekannt-
machung des k. Finanzministeriums vom 11. Dezember 1875 Nr. 18,300
V.-Bl. 75 zu cassiren. (Abs. 4 bezeichneten Rese.)
24. Der Gradations-Stempelbetrag, welchen die provisorisch Angestellten
erlegen, kommt ihnen bei der definitiven Anstellung zu gut.
25. Patente, Dekrete oder andere Verleihungs-Urkunden für Würde
ohne Gagebezug werden rücksichtlich der Siegel= (Stempel-) Pflichtigkeit
ebenso behandelt, als wenn der activmäßige Bezug damit verbunden wäre.
26. Fällt wegen Markrechnung weg.
27. Die dreifache Taxleistung der charakterisirten, früher nicht im
Militär gestandenen Individuen hat hier keinen Bezug, sondern das
treffende Siegelgeld (Stempel) wird nur einfach erhoben.
28. Bei Vorrückung in höhere Grade wird die Stempelpflichtigkeit
nur mit der Summe berechnet, welche der Beförderte mehr erhalten hat.
IV. Boten-Gebühr.
29. Wer ein Patent oder Dekret wirklich erhält, zahlt dafür 90 Pf.
Botengebühr.
Für Gagevermehrung und solche Anstellungen, wofür keine förmlichen
Patente oder Dekrete ertheilt werden, wird auch keine Botengebühr ent-
richtet.
*r 30. Für tax= und siegelfrei ertheilte Patente oder Dekrete wird kein
Botengeld erhoben.