Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

II. Abschn. Das Rangverhältniß. 341 
19. Vorschriften über die Erhebung dieser Taxen zu Gunsten des 
Offiziers-Unterstützungsfond finden sich in der Instruktion über 
Verwaltung desselben. (K.-M.-R. v. 3. Juni 1870, Nr. 6836. Dem Unter- 
stützungsfond für Offiziere der Reserve und Landwehr fallen an die Fonds- 
beiträge und Taxen: a) von Offizicren und Beamten, welche im Pen- 
sionsstande in eine höhere Charge einrücken, b) von Offizieren und Militär- 
beamten, welchen während der Pensionirung eine Charakter-Erhöhung zu 
Theil wird, c) von den Offizieren à la suite sowie den mit einem Militär- 
charakter Begnadigten.) 
20. Die Patent= und Anstellungstaxen vom Gendarmerie-Personal 
fließen nach besonderer Vorschrift zur Dispositionskassa dieses Corps und 
werden von demselben eingehoben. 
III. Erhebung und Verrechnung der Siegelgelder. 
21. Dem Stempelgesetze zufolge unterliegen alle Patente oder Dekrete 
über Anstellungen dem Gradationsstempel in dem Maße, daß (K.-M. R. 
v. 21. Dezember 1875 Nr. 17,085) von jeder Mark des Jahresgehaltes 
1 Pfennig bezahlt wird. 
22. Die Stempelvisirung besorgt die Generalmilitär-Kassa und die 
Truppentheile bezw. Militärstellen haben die auf den bezeichneten Schrift- 
süchen uamoirten Taxen einzuheben und aufzuliefern. (Abs. 3 bezeich- 
neten Resc. 
23. Bei Beförderungen und Gehaltsmehrungen, für welche keine 
Patente 2c. ausgefertigt werden, sind zu den hierüber zu erlassenden 
Notifikationen die erforderlichen nach der Gehaltsmehrung sich berech- 
nenden Stempelmarken durch die Betheiligten beizubringen und von 
den notificirenden Stellen nach §. 5 Lit. b und §. 6 der Bekannt- 
machung des k. Finanzministeriums vom 11. Dezember 1875 Nr. 18,300 
V.-Bl. 75 zu cassiren. (Abs. 4 bezeichneten Rese.) 
24. Der Gradations-Stempelbetrag, welchen die provisorisch Angestellten 
erlegen, kommt ihnen bei der definitiven Anstellung zu gut. 
25. Patente, Dekrete oder andere Verleihungs-Urkunden für Würde 
ohne Gagebezug werden rücksichtlich der Siegel= (Stempel-) Pflichtigkeit 
ebenso behandelt, als wenn der activmäßige Bezug damit verbunden wäre. 
26. Fällt wegen Markrechnung weg. 
27. Die dreifache Taxleistung der charakterisirten, früher nicht im 
Militär gestandenen Individuen hat hier keinen Bezug, sondern das 
treffende Siegelgeld (Stempel) wird nur einfach erhoben. 
28. Bei Vorrückung in höhere Grade wird die Stempelpflichtigkeit 
nur mit der Summe berechnet, welche der Beförderte mehr erhalten hat. 
IV. Boten-Gebühr. 
29. Wer ein Patent oder Dekret wirklich erhält, zahlt dafür 90 Pf. 
Botengebühr. 
Für Gagevermehrung und solche Anstellungen, wofür keine förmlichen 
Patente oder Dekrete ertheilt werden, wird auch keine Botengebühr ent- 
richtet. 
*r 30. Für tax= und siegelfrei ertheilte Patente oder Dekrete wird kein 
Botengeld erhoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.