III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 343
Verordnungen vom 4. Dezember 1799, 27. März 1809 und vom 7.
Februar 1818 mit 10% zu entrichten.
K.-M.-R. v. 23. Mai 1873, Nr. 1997. Die seit 1. Januar 1872
charakterisirten Offiziere à la suite haben ihre Taxschuldigkeit sowie die
Siegelgebühr nach den Gehalten neuer Norm, und zwar diejenigen Offiziere,
welche in der Kavalerie gedient haben, nach den Gehaltssätzen der Kavalerie,
alle übrigen nach jener der Infanterie zu entrichten.
K.-M.-R. v. 31. Juli 1873. Die Taxe= und Stempelgebühr von
Offizieren und Militär-Beamten à la suite hat lediglich aus den Gehal-
ten neuer Norm zu erfolgen; demnach sind Servisgelder nicht mit in
Rechnung zu bringen.
K.-M.-R. v. 2. Juni 1873, Nr. 14,579. Ein (ratenweiser) Rückersatz
der Tax= und Stempelgebühren an die sich legitimirenden Erben des
Verlebten darf nur dann stattfinden, wenn der Pflichtige im ersten Jahre
seiner Anstellung, Beförderung oder Vorrückung in einen höheren Gehalt
mit Tod abgegangen ist und er auf solche Weise nicht den vollen Jahres-
betrag seiner Besoldung, welche der Anstellungstaxe zu Grunde liegt,
genossen hat.
Die Botengebühren dagegen werden in allen Fällen ganz erhoben.
K.-M.-R. v. 15. August 1875, Nr. 11,485b. Stempelfrei sind die
Gehalts= und Gebührsquittungen der im §. 38 lit. A. und B. des Reichs-
militär-Gesetzes aufgeführten zum activen Heere gehörigen Personen, dann
der zur Disposition gestellten oder mit Pension verabschiedeten Offiziere,
Aerzte und Militär-Beamten für die hinsichtlich der aus ihrer etwaigen
aktiven Verwendung fließenden Bezüge.
K.-M.-R. v. 6. Dezember 1873, Nr. 15,127. Wenn die Pension den
Aktiv-Gehalt nebst Quartiergeld übersteigt, so ist das Surplus eines Monats
als Tax= und Stempelgebühr zu entrichten.
III. Mbschnitt.
Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen.
(Grundsätze für die allgemeinen Dienstverhältnisse in der Armee. I. u. II. 1872.)
A. §. 1. Allgemeine Grundsätze.
1. Aller Befehlshaber erste Pflicht ist es, gegebenen Befehlen
den Vollzug zu sichern. 1
Sie sind dafür verantwortlich, daß die allerhöchsten Vorschriften,
Instructionen und Reglements strenge innegehalten werden.
Auch haben sie mit allem Ernste darauf zu sehen, daß ihre zunächst
Untergebenen ihren Untergeordneten gegenüber Gleiches beobachten.
2. Bezüglich der Mannschaft muß bei den Uebungen jeder Art
und der durch dieselben gleichzeitig zu erzielenden Abhärtung auf