Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

344 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
die Erhaltung der Gesundheit jede mögliche Rücksicht genommen 
werden, aber 
3. mit Strenge ist darauf zu halten, daß das unter dieser Rück- 
sicht Verlangte stets mit Eifer und Anstrengung jedes Ein- 
zelnen zur Ausführung gelange. 
4. Alle Anordnungen müssen derart sein, daß Lust, Liebe und 
Interesse für den Dienst erweckt und rege erhalten werden, so daß 
jeder Einzelne die strengste Erfüllung seiner Obliegenheiten als Ehren- 
sache betrachtet. 
5. Die bei den Kompagnien, Eskadrons und Batterien dienstthuenden 
Offiziere müssen in einer Weise beschäftigt werden, daß sie lehrend sich 
selbst vervollkommnen. 
Jeder Befehlshaber einer besonderen Abtheilung, vom Kompagnie= 2c. 
Chef aufwärts, ist zunächst für die vorschriftsmäßige Ausbildung 
derselben verantwortlich. In der Wahl der Mittel hiezu darf er 
nicht mehr beschränkt werden, als die vorgeschriebene Gleichmäßigkeit und 
Sicherstellung des Erfolges gestatten. 
7. Eine in den richtigen Grenzen sich bewegende Aufsicht wirkt 
fruchtbringend, eine in's Detail gehende Ueberwachung schädigt. 
8. Verfrühtes Eingreifen der Vorgesetzten in den Wirkungs- 
kreis der Untergebenen schwächt Lust, Liebe und Freudigkeit zum Dienste 
ab, beeinträchtigt 
9. die so nothwendige Ausbildung der Selbstständigkeit und 
hemmt die Entwickelung der Individualität. 
10. Die Vorgesetzten selbst verfallen der Einseitigkeit und ver- 
bleiben auf dem Standpunkte der zuletzt innegehabten Dienststellung, 
statt sich für höhere Verhältnisse aus zubilden. 
11. Zunächst führen die Bataillons= und Abtheilungs- 
Kommandeure über die Ausbildung der Kompagnie 2c. jene leitende 
Aufsicht, welche ihre Verantwortlichkeit für die Ausbildung ihrer 
Bataillone r2c. in allen Diensteszweigen nöthig macht, wobei sie nicht weiter 
eingreifen als etwaiges Zurückbleiben oder Mißgriffe erfordern. 
12. Die Regiments-Kommandeure geben nur die allge- 
meinen Direktiven zur gleichmäßigen Ausbildung der einzelnen Bataillone, 
Abtheilungen und Eskadrons. Bezüglich der Durchführung verhalten sie 
sich wie die Bataillons-Kommandeure gegenüber den Kompagnien. 
13. Die Generäle stehen zu der Detailausbildung der Truppen, sowie 
zu der innern Verwaltung, zur Disziplin und zu den Angelegenheiten der 
Offiziere in ähnlichem Verhältnisse. 
14. Sie überwachen und kontroliren, schreiten aber nur da ein, wo 
sie sehen, daß ihr nächster Untergebener seinen Obliegenheiten nicht 
genügt, ihre persönliche Einwirkung auf diesen nicht hinreicht und das 
Intere sse des Dienstes direktes Eingreifen erheischt. 
15. Sie dürfen hier nicht die Stelle des Bataillons= und Re- 
gimentskommandeurs einnehmen und den Detaildienst selbst an- 
ordnen, sondern vielmehr 
16. ist es ihre Pflicht, den vorberegten Uebelständen, zu frühen 
und zu vielen Eingreifens ihrer zunächst untergeordneten Befehlshaber 
in den Wirkungskreis der Untergebenen entgegen zu treten. 
17. Die Generale müssen darüber wachen, daß ihre Untergebenen — 
jeder in seinem Wirkungskreise — nach den richtigen Grundsätzen
	        
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