Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

348 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
Paraden, die außerdem dem kommandirenden General zusteht, von der 
allerhöchsten Genehmigung abhängig. 
17. Wo es zur Erhaltung der Ordnung und zum Besten des Dienstes 
nothwendig, sind kommandirende Generale — ja selbst die Divisions- 
kommandeure — befugt, eine Truppenabtheilung einem andern Stabs- 
offizier und selbst von einer andern Waffe unterzuordnen. Hierüber ist 
jedoch unverzüglich allerhöchsten Orts zu berichten. 
18. Für Kompetenzkonflikte zwischen unterhabenden Stellen 
und Abtheilungen ist der kommandirende General erste Instanz; Konflikte 
zwischen Militär= und Civilbehörden gehen durch denselben an das 
Kriegsministerium. 
24. Bis zu 14 Tagen Abwesenheit des kommandirenden Generals 
sollen die gewöhnlichen Geschäfte von dem Generalstabschef erledigt werden. 
25. Diesem kommt jedoch eine Bekleidung mit jenen Attributen, welche 
dem persönlichen Kommando zustehen, nicht zu; daher Beurlaubungen der 
Divisions= und Brigadekommandeure, Anordnung von Paraden, Anordnung 
von Maßregeln, welche, politischer Natur, für die Ruhe und Sicherheit 
der Provinz plötzlich getroffen werden müssen, insofern damit die Ueber- 
nahme eines persönlichen Kommandos verbunden sein sollte, nicht von dem 
Chef des Generalstabs bezw. bewilligt, bestätigt oder angeordnet 
werden können. 
26. Derselbe ist dagegen befugt, in allen denjenigen dringenden, un- 
aufschieblichen Fällen, wo ihm die Ueberzeugung zur Seite steht, daß nur 
er von seinem Standpunkte aus die augenblicklich obwaltenden Verhält- 
nisse übersehen und richtig zu beurtheilen im Stande ist, unter eigener 
Verantwortlichkeit im Namen des Generalkommandos Verfügungen 
an die Truppen zu erlassen. 
27. Die gleichzeitige Abwesenheit des kommandirenden Generals 
und des Generalstabchefs vom Sitze des Generalkommandos soll nicht statt- 
finden. Ist dieselbe aber nicht zu vermeiden, so gehen die dem Chef des 
Generalstabs zustehenden Befugnisse nicht auf dessen Stellvertreter 
über. Der Letztere hat nur diejenigen Geschäfte zu erledigen, bei welchen 
es auf den Erlaß von Verfügungen in keiner Weise ankommt. Werden 
solche nöthig, so sind sie dem ältesten Divisionskommandeur in loco zur 
Ausfertigung vorzulegen. 
§. 3. Der Divisionskommandeur. 
1. Der Divisionskommandeur führt den Oberbefehl über sämmtliche 
Truppen, welche die Division bilden. 
2. Er richtet sein Hauptaugenmerk darauf, daß dieselben nach ihren 
Eigenthümlichkeiten und den für jede Waffe insbesondere ertheilten In- 
struktionen und Reglements ausgebildet und immer praktisch im Felddienste 
geübt werden. 
3. Der Divisionskommandeur ordnet daher gemeinschaftliche Uebungen 
der ihm unterstellten Truppen an, belehrt die Waffengattungen über ihre 
gemeinschaftliche Thätigkeit und Unterstützung und gibt die Direktiven zu 
Erlernung des Felddienstes. 
4. Die Ausarbeitung und innere Ordnung der einzelnen 
Truppenabtheilungen ist der besonderen Verantwortung der Divisions= und 
Brigadekommandeure überlassen.
	        
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