348 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
Paraden, die außerdem dem kommandirenden General zusteht, von der
allerhöchsten Genehmigung abhängig.
17. Wo es zur Erhaltung der Ordnung und zum Besten des Dienstes
nothwendig, sind kommandirende Generale — ja selbst die Divisions-
kommandeure — befugt, eine Truppenabtheilung einem andern Stabs-
offizier und selbst von einer andern Waffe unterzuordnen. Hierüber ist
jedoch unverzüglich allerhöchsten Orts zu berichten.
18. Für Kompetenzkonflikte zwischen unterhabenden Stellen
und Abtheilungen ist der kommandirende General erste Instanz; Konflikte
zwischen Militär= und Civilbehörden gehen durch denselben an das
Kriegsministerium.
24. Bis zu 14 Tagen Abwesenheit des kommandirenden Generals
sollen die gewöhnlichen Geschäfte von dem Generalstabschef erledigt werden.
25. Diesem kommt jedoch eine Bekleidung mit jenen Attributen, welche
dem persönlichen Kommando zustehen, nicht zu; daher Beurlaubungen der
Divisions= und Brigadekommandeure, Anordnung von Paraden, Anordnung
von Maßregeln, welche, politischer Natur, für die Ruhe und Sicherheit
der Provinz plötzlich getroffen werden müssen, insofern damit die Ueber-
nahme eines persönlichen Kommandos verbunden sein sollte, nicht von dem
Chef des Generalstabs bezw. bewilligt, bestätigt oder angeordnet
werden können.
26. Derselbe ist dagegen befugt, in allen denjenigen dringenden, un-
aufschieblichen Fällen, wo ihm die Ueberzeugung zur Seite steht, daß nur
er von seinem Standpunkte aus die augenblicklich obwaltenden Verhält-
nisse übersehen und richtig zu beurtheilen im Stande ist, unter eigener
Verantwortlichkeit im Namen des Generalkommandos Verfügungen
an die Truppen zu erlassen.
27. Die gleichzeitige Abwesenheit des kommandirenden Generals
und des Generalstabchefs vom Sitze des Generalkommandos soll nicht statt-
finden. Ist dieselbe aber nicht zu vermeiden, so gehen die dem Chef des
Generalstabs zustehenden Befugnisse nicht auf dessen Stellvertreter
über. Der Letztere hat nur diejenigen Geschäfte zu erledigen, bei welchen
es auf den Erlaß von Verfügungen in keiner Weise ankommt. Werden
solche nöthig, so sind sie dem ältesten Divisionskommandeur in loco zur
Ausfertigung vorzulegen.
§. 3. Der Divisionskommandeur.
1. Der Divisionskommandeur führt den Oberbefehl über sämmtliche
Truppen, welche die Division bilden.
2. Er richtet sein Hauptaugenmerk darauf, daß dieselben nach ihren
Eigenthümlichkeiten und den für jede Waffe insbesondere ertheilten In-
struktionen und Reglements ausgebildet und immer praktisch im Felddienste
geübt werden.
3. Der Divisionskommandeur ordnet daher gemeinschaftliche Uebungen
der ihm unterstellten Truppen an, belehrt die Waffengattungen über ihre
gemeinschaftliche Thätigkeit und Unterstützung und gibt die Direktiven zu
Erlernung des Felddienstes.
4. Die Ausarbeitung und innere Ordnung der einzelnen
Truppenabtheilungen ist der besonderen Verantwortung der Divisions= und
Brigadekommandeure überlassen.