Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 349 
5. Will der Divisionskommandeur Truppenübungen vornehmen, bei 
welchen Cantonnements und Bivouaks nöthig werden, so erholt er vorher 
die höhere Genehmigung. 
6. Die Kommandeure von Divisionen und Brigaden sind verpflichtet, 
die zu diesen Verbänden gehörigen Truppen, auch wenn sie als Be- 
satzungen von Hauptstädten oder Festungen unter den Be- 
fehlen der Gouverneure und Kommandanten stehen, taktisch 
heranzubilden, können deshalb 
7. dieselben — nach gemachter Anzeige beim Gouverneur oder Kom- 
mandanten — ebenso zu Uebungen ausrücken lassen, wie die andern Truppen 
der Division. 
8. Der Divisionskommandeur hat sich zu überzeugen, daß die Mann- 
schaften sich komplet im Dienste befinden und Alles zur Mobilmachung 
gehörige evident und in vollkommen brauchbarem Stande sei. 
„ 9. Nicht minder überwacht er die Oekonomie-, Montirungs= und 
Armaturangelegenheiten. 
10. Nach den gewöhnlichen oder auf besondere Anordnung vor- 
genommenen Inspizirungen erstattet er dem kommandirenden General über 
den Zustand der Truppen Bericht. 
11. Es ist eine besondere Pflicht des Divisionskommandeurs, den 
Geist der Einigkeit und des gegenseitigen Vertrauens zwischen Militär und 
Civil zu erhalten und zu befestigen. 
12. Der Inspekteur der Artillerie und des Trains sowie der In- 
spekteur des Ingenieurkorps und der Festungen haben hinsichtlich der ihnen 
unterstellten Truppenabtheilungen dieselben Pflichten und Rechte wie die 
Divisionskommandeure. Ihre Befugnisse bezüglich derjenigen ihrer Truppen- 
abtheilungen, welche theilweise den Armeekorps unterstellt sind, regeln be- 
sondere Instruktionen. 
16. Wenn der Divisionskommandeur mit dem Brigadier sich an einem 
Orte befindet, so vertritt er vorübergehend denselben; hat er jedoch 
zugleich die Stelle des kommandirenden Generals zu versehen, so ist er 
von der Vertretung eines fehlenden, kranken r2c. Brigadiers entbunden. 
§. 4. Der Brigadekommandeur. 
1. Der Brigadekommandeur ist für alle seinem Kommando unter- 
stellten Truppen sowie Landwehrbezirkskommandos erste Instanz. 
2. Ihm obliegen alle Pflichten des Divisionskommandeurs für seinen 
Wirkungskreis als Brigadekommandeur in Hinsicht auf Ausarbeitung und 
innere Ordnung, Felddiensttüchtigkeit, Personal, Material und Oekonomie. 
3. Brigadekommandeure führen über Regimentskommandeure immer 
das Kommando, auch dann, wenn diese ältere Patente haben. 
4. Der Infanteriebrigadier leitet unter dem Befehle des komman- 
direnden Generals sämmtliche Ergänzungsangelegenheiten in dem ihm an- 
gewiesenen Bezirke. 
5. Er führt die Oberaufsicht über alle in seinem Bezirke befindlichen 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
6. Er ist verpflichtet, sich von Zeit zu Zeit unerwartet durch eigene 
Besichtigung sich von dem brauchbaren Zustande der zum Dienstgebrauche 
der Landwehr gehörigen Waffen, Lederzeuge, Montirungs= und Aus- 
rüstungsstücke, der Fahrzeuge 2c. zu überzeugen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.