Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

350 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
7. Er hat strenge darüber zu wachen, daß die Landwehrbezirks- 
kommandeure, Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der besoldeten Stämme 
den Umfang ihrer Pflichten genau kennen und erfüllen. 
8. Sowie einem Stabsoffizier die erforderlichen moralischen und 
physischen Kräfte oder der nöthige Diensteifer abgehen, hat er bei eigener 
Verantwortung sogleich bavon Meldung zu machen. 
9. Wie die Brigadekommandos der Infanterie und Kavalerie ständige 
Kommandostellen für alle Beziehungen des Dienstes zwischen den Divisions- 
kommandos einer= und den Regimentern bezw. Jägerbataillons anderseits 
bilden, so sind die Arlillerie-Brigadekommandos für die ihnen unter- 
stellten Artillerieregimenter in allen Beziehungen des Dienstes die nächst- 
vorgesetzte Kommandostelle, welche ihrerseits 
10. nach Maßgabe der Dienstesinstruktion für die Inspektion der 
Artillerie entweder an diese oder an das treffende Generalkommando 
berichten und analog Weisungen erhalten. 
11. Vom Regimentskommandeur abwärts darf bei Vertretung einer 
höheren Kommandostelle die niedere nicht gleichzeitig fortgeführt, 
sondern muß nach den einschlägigen Bestimmungen abgegeben werden. 
§. 5. Gouverneure und Kommandanten. 
1. Zum Wirkungskreise eines Gouverneurs oder Kommandanten 
ehört: 
* a) die Anordnung der militärisch-polizeilichen Maßregeln; 
b) die Einrichtung des Wachtdienstes (der Gouverneur bestimmt auch 
den Anzug der Wache); 
c) die Erhaltung der militärischen Anlagen und Gebäude des Platzes; 
d) die Anordnung der großen Garnisonsparaden; 
e) die Ausgabe der Parole. 
2. In den Festungen und Städten, wo ein kommandirender General 
außer dem Gouverneur 2c. sich befindet, steht jenem das Recht zu, die 
großen Paraden anzuordnen und die Parole auszugeben. Einem älteren 
Divisions-, Brigade= oder Regimentskommandeur gegenüber bleibt dem Gou- 
verneur 2c. dieses Recht; dagegen sind 
. bei solchen Paraden die Divisions-, Brigade= und Regimentskomman- 
deure mit älterem Patente nicht verbunden, mit vorbei zumarschiren. 
Bataillonskommandeure aber, wie die Rang= und Patent- 
verhältnisse auch sein mögen, sollen vor dem Kommandanten vorbei- 
marschiren. 
4. Gouverneure und Kommandanten von Festungen sind in außer- 
ordentlichen Fällen berechtigt, die zur Erhaltung des innern Dienstes und 
der innern Ordnung der ihnen anvertrauten Festung erforderlichen augen- 
blicklichen Maßregeln und Anordnungen zu treffen, wenn sie auch vorüber- 
gehend in den gewöhnlichen Wirkungskreis der Truppenbefehlshaber 
eingreifen sollten, indem alsdann die Verantwortlichkeit auf den Gouver= 
neur 2c. übergeht. 
In keinem Falle dürfen die Truppenbefehlshaber den Kommandanten 
wegen derartiger Anordnungen persönlich zur Rede stellen, da ihnen — 
wenn die auf dienstlichem Wege angebrachte Vorstellung von dem Kom- 
mandanten nicht berücksichtigt, vielmehr die Befolgung der getroffenen 
Anordnung gefordert wird — der Weg des Rekurses an die höheren 
Militärbehörden offen bleibt.
	        
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