Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 351 
Die Autorität des Gouverneurs re. ist hiebei zur Erfüllung ihres 
wichtigen Wirkungskreises immer aufrecht zu erhalten und dabei 
keine Rüchicht auf das vielleicht ältere Patent des Truppenbefehlshabers 
u nehmen. 
5. Das Ausrücken der Truppen zu außergewöhnlichen Uebun- 
gen 2c., besonders auf größere Entfernungen von der Stadt, das Abgehen 
von Kommandos 2c. muß dem Govuverneur 2c. von den Regimentern 
oder Bataillonen gemeldet werden. 
6. Sämmtliche Offiziere, welche in Urlaub abgehen, ankommen 
oder eine veränderte Anstellung erhalten, krank waren 2c. 2c. melden sich 
beim Gouverneur und Kommandanten. 
7. Fremdherrliche Offiziere, wenn sie sich in diesseitigen Garnisonen 
ausschließlich in Civilkleidern zeigen, melden sich bei den Kom- 
mandanturen nicht, sind vielmehr in Ansehung der Fremdenpolizei 
wie Personen des Civilstandes zu behandeln. 
Sollten dergleichen Offiziere indessen öffentlich in Uniform erscheinen 
und die Meldungen bei der Kommandantur versäumen, auch nach 
erfolgter Aufforderung des Kommandanten nicht erstatten, so bleibt es 
diesem unbenommen, ihre Abreise zu veranlassen. 
8. Es ist in den Amtsbefugnissen eines Festungskommandanten 
begründet, einen Offizier der Garnison vom Dienste zu suspendiren; 
eine Suspension vom Garnisonsdienste führt dann nothwendig zur Suspension 
vom Dienste überhaupt. 
9. Alle einzelnen Militärpersonen, welche nicht unter ein 
besonderes Kommando eingetheilt sind und sich in der Gouvernementstadt 
oder Festung aufhalten, stehen unter spezieller Aufsicht des Gouverneurs 
und Kommandanten. 
10. Alle Truppenbefehlshaber, die zur Besatzung eines festen 
Platzes zu zählen sind, haben bei Festungsmanövern, wie überhaupt bei 
Verwendung der Truppen im Rayon der Festung, ohne jede Rückficht 
auf Rang oder Anciennetät vom Kommandanten der Festung nach dessen 
Anordnung zur Truppenführung sich verwenden zu lassen und demselben, 
wo dies nöthig ist, Relationen einzureichen. Zu diesen Truppenbefehls- 
habern zählt der Brigadekommandeur, wenn mehr als 3 Bataillone seiner 
Brigade, der Regimentskommandeur, wenn 2 Bataillone seines Regiments 
zur Besatzung gehören. 
11. Will der kommandirende General — in kleineren Orten 
und Festungen auch ein anderer höherer Truppenbefehlshaber — eine 
außergewöhnliche Alarmirung behufs einer vorzunehmenden Trup- 
besichtigung veranlassen, so hat er vorher dem Kommandanten Mittheilung 
zu machen. Dieser ist dabei nicht weiter betheiligt. 
12. Beabsichtigt der kommandirende General mit der Alarmirung 
zugleich ein Festungsmanöver zu verbinden, so gibt er hierüber seine 
Weisungen und setzt gleichfalls den Gouverneur oder Kommandanten in 
Kenntniß. 
13. Für die vom Festungskommandanten anzuordnenden 
Festungsmanöver gehen die Lokalanordnungen hiezu von dem betref- 
fenden Kommandanten aus. 
14. Den Kommandanten steht eine kontrolirende Einwirkung 
auf die Lazarethadministration und Krankenpflege zu. Sie erhalten Rapporte 
über den Krankenstand der Garnison von dem Chefarzte.
	        
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