Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

352 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
In Friedens= und gewöhnlichen Zuständen haben die Kommandanten 
die bei ihren persönlichen Besuchen des Lazareths oder sonst etwa wahr- 
genommenen Mängel, sofern sie nicht in der Lage sind dieselben abzustellen, 
je nach dem Ressort resp. bei der Intendantur oder dem Korps-General- 
arzt zur Sprache zu bringen. 
Erfolgt von hier aus keine Abhülfe, so ist die Entscheidung des kom- 
mandirenden Generals einzuholen. 
15. Die Artillerie= und Ingenieurinspektion stehen zu den Komman-- 
danturen in koordinirtem Verhältnisse, weßhalb die den Geschäftskreis 
dieser Behörden berührenden Angelegenheiten im Wege der Vereinbarung 
zu erledigen, eventuell von der Artillerie= 2c. Inspektion dem der treffenden 
Kommandantur vorgesetzten Generalkommando zur Entscheidung mitgetheilt 
werden. Bis zum Eingang dieser Entscheidung bleiben die Anordnungen 
der Kommandantur in Kraft. v 
16. Die Festungsartilleriedepots und Festungslaboratorien unterstehen 
durch den Artillerieoffizier vom Platze dem Gouverneur und Kommandanten 
in personeller Hinsicht und bezüglich des zur Festungsdotation zählenden 
Materials. 
Hinsichtlich des von ihnen verwalteten rc. Armeegutes sind sie der 
Artillerieinspektion untergeordnet. 
§. 6. Militärkommandanten, welche nicht förmlich ernannt 
sind (Garnisonsälteste). 
1. Ist in offenen Städten kein eigener Kommandant ernannt und die 
Kommandantur nicht mit einer andern Kommandostelle ausdrücklich ver- 
einigt, so kommen, unter Zugrundelegung der Befugnisse eines wirklich 
ernannten Kommandanten, dem ältesten Offizier — ohne Unterschied der 
Truppengattung — die Rechte der Militärkommandantur sowohl, als auch 
die Ehre des Paroleausgebens zu. 
2. Hiebei geht jedoch grundsätzlich die höhere Kommandofunktion dem 
älteren Patente in der Art vor, daß der Brigade= vor dem Regiments-, 
dieser aber vor dem Bataillonskommandeur den Vorrang hat. 
s Derjenige Offizier, welchem diese Funktion zukommt, heißt Garnisons- 
ältester. 
4. Alle auf den Truppentheil bezughabenden Dienstverhältnisse hängen 
jedoch nur von dem Kommandeur desselben ab und darf hier fremde Ein- 
mischung, blos auf Grund eines ältern Patents, nicht stattfinden. 
5. Wo neben den stehenden Truppenabtheilungen auch Landwehr- 
bezirkskommandos sind, entscheidet in Ansehung der Befugniß zur Führung 
der Militärkommandantur das ältere Patent zwischen den Offizieren des 
stehenden Heeres und den besoldeten Landwehroffizieren. 
6. Gendarmerieoffiziere können, wenn sie mit aktiven Offizieren des 
stehenden Heeres oder der Landwehr zusammenstehen, auch wenn sie ein 
älteres Patent haben, nie die Stellung als kommandirende Offiziere der 
Garnison beanspruchen. 
7. Die kontrolirende Einwirkung auf Krankenpflege steht dem Garnisons- 
ältesten wie dem Gouverneur zu. 
8. Bei allen dienstlichen und offiziellen Veranlassungen hat der älteste 
aktive Offizier der Garnison das Kommando wie die Pflicht der Reprä- 
sentation und es können beide von nicht aktiven Offizieren nicht in Anspruch 
genommen werden.
	        
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