Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 21 
Verhältnissen ist Zurückstellung bis zum dritten Militärpflichtjahre zu- 
lässig. R.-M.-G. §. 20. 4. Zurückstellung über das dritte Militär-= 
pflichtiahr hinaus ist nur zulässig: a) wegen zeitiger Ausschließungs- 
gründe (§. 28, 2) und zwar bis zum fünften Militärpflichtjahre, b) behufs 
ungestörter Ausbildung für den Lebensberuf (§. 30, 4), und zwar in aus- 
nahmsweisen Verhältnissen bis zum fünften Militärpflichtjahre, c) in Folge 
erlangter Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste und zwar bis 
zum 1. Oktober des sechsten Militärpflichtjahres (§. 30, 4). R.-M.-G. 
§S§. 14. 18. 20. 5. Zurückstellung wird von derjenigen Ersatz-Kommission 
verfügt, in deren Bezirk der Militärpflichtige gestellungspflichtig ist 
(§. 24, 2). 6. Mit Zurückstellung über das laufende Jahr hinaus (Nr. 3 
und 4) ist für die Dauer derselben die Entbindung von der Anmeldung 
zur Stammrolle verbunden. Die zurückgestellten Militärpflichtigen sind 
beim Ablauf der ihnen bewilligten Zurückstellung im Bezirke derjenigen 
Ersatz-Kommission gestellungspflichtig, welche ihre Zurückstellung verfügt 
hat. Wünschen sie sich anderwärts zu gestellen, so haben sie bei ge- 
nannter Ersatz-Kommission die Ueberweisung nach dem neuen Ge- 
stellungsorte zu beantragen. 7. Zurückstellungen Militärpflichtiger auf 
längere Dauer als vorstehend erwähnt, sowie auf Grund nicht ausdrücklich 
vorgesehener Billigkeitsgründe können nur von der Ministerial-Instanz 
ausnahmsweise genehmigt werden und sind seitens der Ersatz-Kommission 
auf dem Instanzenwege zu beantragen. Die Zurückstellung ganzer Berufs- 
klassen auf Grund vorstehender Bestimmung ist unzulässig (§. 37, 5). 
R.-M.-G. §. 22. 8. Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle 
Zurückstellungen ihre Gültigkeit. Sie können jedoch durch die Ersatz- 
Kommission (Nr. 5), und zwar für die Zeit bis zum nächsten Musterungs- 
Geschäft von neuem ausgesprochen werden (8. 97, 3). 
§. 28. 1. „Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zucht- 
haus oder mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden 
kann, oder wegen welcher die Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von 
mehr als sechswöchentlicher Dauer oder zu einer entsprechenden Geldstrafe 
zu erwarten ist, in Untersuchung sich befindet, wird nicht vor deren 
Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer in Freiheits- 
strafe umgewandelten Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, nicht vor 
deren Vollstreckung oder Erlaß zum Dienst im Heere eingestellt. 
R.-M.-G. §. 18. 2. Im fünften Militärpflichtjahre muß über solche 
Personen endgültig entschieden werden (§. 27, 4. a). 3. Das- 
selbe gilt von denjenigen Personen, welche nicht im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte sind, für die Zeit, während welcher sie unter der Wirkung 
der Ehren-Strafe stehen. R.-M.-G. §. 18. 4. Die Aushebung der unter 
Nr. 3 bezeichneten Personen darf in ihrem vierten Militärpflichtjahre er- 
folgen, sofern sie im Laufe des nächsten Jahres wieder in Besitz der 
bürgerlichen Ehrenrechte gelangen. Sie werden in diesem Falle in eine 
Arbeiter-Abtheilung eingestellt. Die Dienstzeit in der Arbeiter- 
Abtheilung kommt auf die aktive Dienstzeit in Anrechnung“ (§. 42, 2). 
R.-M.-G. §. 18. 5. Berücksichtigung von Straferkenntnissen ausländischer 
Gerichte siehe §. 35, 3. 
§. 29. 1. Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für 
den Dienst im Heere oder welche mit heilbaren Krankheiten von längerer 
Dauer behaftet sind, werden vorläufig zurückgestellt. 2. Die 
Minimalgröße für den Dienst mit der Waffe beträgt 1 m. 57 cm. Für 
  
 
	        
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