Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 357 
4. Er führt vorzugsweise die spezielle Aufsicht über die ökonomischen 
Verhältnisse der Eskadrons, inspizirt dieselben nach dem Befehl des Komman- 
Leirn an Rücksicht ihrer Ausbildung und des Zustandes ihrer 
erde. 
5. Er berichtet darüber an den Kommandeur, welcher ihm zu dem 
erwähnten Zweck die von den Eskadrons eingereichten Berichte gibt oder 
dieselben direkt an ihn einreichen läßt. 
6. In der Regel steht er im Stabsquartier; stehen von den detachirten 
Eskadrons zwei in einer Garnison beisammen, so kann ihm im Frieden — 
mit Genehmigung des Generalkommandos — diese angewiesen und ihm 
das Kommando über die beiden detachirten Eskadrons übertragen 
werden. v . 
7. Von den Verhältnissen des Regiments hält jeder etatsmäßige 
Stabsoffizier sich immer in genauer Kenntniß und wacht besonders 
über die strenge Beachtung der Dienstvorschriften, sowie darüber, daß 
überall zum wahren Vortheil des allerhöchsten Dienstes verfahren werde. 
8. Der Adjutant, der Oberstabsarzt, der Stabsveterinär und der 
Zahlmeister sind verpflichtet, ihm von Allem Meldung zu machen, was auf 
den Dienst des Regiments Bezug hat und zu ihren Funktionen gehört. 
9. Bei Abwesenheit des Regimentskommandeurs der Koavalerie ver- 
tritt ihn der etatsmäßige Stabsoffizier, ist dieser außerhalb (Ziff. 6) in 
Verwendung, der in loco befindliche ältere Rittmeister. 
10. Eine Stellvertretung für abwesende oder mangquirende etatsmäßige 
Stabsoffiziere durch Hauptleute oder Rittmeister findet nicht statt. Die 
Funktion des Vorstandes der Regiments-Bekleidungskommission hat ge- 
gebenen Falles der älteste Hauptmann (Rittmeister) des Regiments in loco 
unter Beibehaltung des Kompagnie= 2c. Kommandos zu übernehmen. Ueber 
außeretatsmäßige Stabsoffiziere, wenn vorhanden, wird analog verfügt. 
D. FJ. 11. Hauptleute und Rittmeister. 
1. Die Kompagnie= 2c. Chefs halten zunächst bei der Ausbildung 
ihrer Kompagnien 2c. die eingetheilten Offiziere zur Pünktlichkeit im 
Dienste an, sehen ihnen keine Versäumniß oder Abweichung von irgend 
einer Vorschrift nach und beschäftigen sie so, daß sie lehrend lernen. 
2. Die Unteroffiziere müssen durch die Kompagnie= 2c. Chefs in 
allen Dienstzweigen so ausgebildet werden, daß sie als Lehrer ihrer Kor- 
poralschaften, Beritte, Geschütze rc., als zuverlässige Instrukteure im Exer- 
ziren, Garnisons= und Felddienst, in Führung der Waffe, im Schießen, 
bei der Kavalerie noch im Reiten und bei der Artillerie rc. außerdem noch 
im Fahren gebraucht werden können. Z 
3. Unteroffiziere, welche in einzelnen Gegenständen zurück sind, sowie 
Unteroffiziersadspiranten, müssen besonderen Unterricht erhalten. 
4. Beim Exerziren der Rekruten durch die Unteroffiziere muß stets 
ein Offizier zugegen sein, der dafür verantwortlich ist, daß die Rekruten 
nach Vorschrift unterrichtet und mit Schonung behandelt werden. 
5. Die älteren Offiziere sollen mit dem Exerziren der Rekruten nur 
insoweit, als deren Ausbildung erfordert, beschäftigt werden, die jüngeren 
Offiziere aber müssen fleißig dabei Verwendung finden, damit sie dadurch 
selbst lernen und sich üben.
	        
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