Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 359 
3. Jeder jüngere Offizier muß einmal ohne Beihilfe eines Unter- 
offiziers eine Abtheilung Rekruten von Anfang an vollständig ausexerziren 
und ebenso deren Instruktion übernehmen. 
4. Nicht blos Kenntnisse und Wissenschaften sind die Erfordernisse 
für einen guten Offizier, sondern auch Geistesgegenwart, schneller 
Blick, Pünktlichkeit, Ordnung im Dienste und anständiges Betragen 
überhaupt. 
5. Jedem Kompagnie= 2c. Offizier ist die spezielle Kontrole über 
die Mannschaften und Pferde seines Zuges übertragen. 
6. Die Kompagnie-2c. Offiziere können zur Beaufsichtigung der Kammer- 
unteroffiziere herangezogen werden. 
7. Der beurlaubte Subalternoffizier darf sein Chargenpferd in Ur- 
laub nicht mitnehmen. 
8. Zur Dienstleistung für vorübergehend abwesende Offiziere können 
zunächst Portepeefähnriche verwendet werden; eine förmliche Einweisung 
zur Stellvertretung findet jedoch im Frieden nicht statt. 
§. 13. Die Regiments= und Bataillonsadjutanten. 
1. Zum Regimentsadjutanten kann der Regimentskommandeur einen 
Sekondelieutenant nach eigener Wahl bestimmen, ohne Rücksicht 
darauf, daß er ein älteres Patent habe, als die Bataillons= bezw. 
Abtheilungsadjutanten. 
2. Dasselbe Verhältniß findet statt, hinsichtlich des Adjutanten bei 
der Pionierinspektion. 
3. Die getroffene Wahl kommt durch die Veränderungsnachweisung 
zur Rangliste zur Kenntniß der höheren Stellen. 
4. Der Regimentsadjutant steht unmittelbar unter dem Regi- 
mentskommandeur und besorgt nach dessen Bestimmung die schriftlichen 
Arbeiten und dienstlichen Aufträge. 
6. In allen Rapport-, Listen= und sonstigen Dienstangelegenheiten 
wendet er sich an die Adjutanten der Bataillone bezw. Abtheilungen — 
bei der Kavalerie an die Wachtmeister —, durch welche er die Einforder- 
ungen r2c. des Regimentskommandeurs an die Kommandeure und Kom- 
pagnie= 2c. gelangen läßt. 
7. Die Bataillons= 2c. Adjutanten werden durch die Bataillons= 2c. 
Kommandeure aus den Sekondelieutenants gewählt und durch die Regi- 
mentskommandeure ernannt. Das Uebrige wie sub Ziff. 3. 
8. Die Bataillons= 2c. Adjutanten besorgen die schriftlichen Arbeiten 
und sonstigen Dienstvorkommnisse der Bataillone 2c. nach Anordnung ihrer 
Kommandeure. 
9. Die Unteroffiziere und Spielleute der Bataillone rc. sind den tref- 
fenden Adjutanten insoferne speziell untergeordnet, als diese die Unter- 
offiziere zu den taktischen Uebungen im Bataillon 2c. praktisch ausbilden, 
rachichih ihres vorschriftsmäßigen Anzuges auf Parade und bei jedem 
Dienste besonders beaufsichtigen, bei den Spielleuten aber darauf zu sehen 
haben, daß sie im Trommeln und Blasen der Signalinstrumente 2c. ge- 
hörig ausgebildet werden und bei Ausrückung des Bataillons 2c. in gleich- 
mäßigem, ordentlichen Anzuge erscheinen. » 
10. Die spezielle Instruktion der Bataillons= 2c. Adjutanten über ihre 
Dienstverrichtungen ist Sache ihrer Kommandeure.
	        
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