III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 359
3. Jeder jüngere Offizier muß einmal ohne Beihilfe eines Unter-
offiziers eine Abtheilung Rekruten von Anfang an vollständig ausexerziren
und ebenso deren Instruktion übernehmen.
4. Nicht blos Kenntnisse und Wissenschaften sind die Erfordernisse
für einen guten Offizier, sondern auch Geistesgegenwart, schneller
Blick, Pünktlichkeit, Ordnung im Dienste und anständiges Betragen
überhaupt.
5. Jedem Kompagnie= 2c. Offizier ist die spezielle Kontrole über
die Mannschaften und Pferde seines Zuges übertragen.
6. Die Kompagnie-2c. Offiziere können zur Beaufsichtigung der Kammer-
unteroffiziere herangezogen werden.
7. Der beurlaubte Subalternoffizier darf sein Chargenpferd in Ur-
laub nicht mitnehmen.
8. Zur Dienstleistung für vorübergehend abwesende Offiziere können
zunächst Portepeefähnriche verwendet werden; eine förmliche Einweisung
zur Stellvertretung findet jedoch im Frieden nicht statt.
§. 13. Die Regiments= und Bataillonsadjutanten.
1. Zum Regimentsadjutanten kann der Regimentskommandeur einen
Sekondelieutenant nach eigener Wahl bestimmen, ohne Rücksicht
darauf, daß er ein älteres Patent habe, als die Bataillons= bezw.
Abtheilungsadjutanten.
2. Dasselbe Verhältniß findet statt, hinsichtlich des Adjutanten bei
der Pionierinspektion.
3. Die getroffene Wahl kommt durch die Veränderungsnachweisung
zur Rangliste zur Kenntniß der höheren Stellen.
4. Der Regimentsadjutant steht unmittelbar unter dem Regi-
mentskommandeur und besorgt nach dessen Bestimmung die schriftlichen
Arbeiten und dienstlichen Aufträge.
6. In allen Rapport-, Listen= und sonstigen Dienstangelegenheiten
wendet er sich an die Adjutanten der Bataillone bezw. Abtheilungen —
bei der Kavalerie an die Wachtmeister —, durch welche er die Einforder-
ungen r2c. des Regimentskommandeurs an die Kommandeure und Kom-
pagnie= 2c. gelangen läßt.
7. Die Bataillons= 2c. Adjutanten werden durch die Bataillons= 2c.
Kommandeure aus den Sekondelieutenants gewählt und durch die Regi-
mentskommandeure ernannt. Das Uebrige wie sub Ziff. 3.
8. Die Bataillons= 2c. Adjutanten besorgen die schriftlichen Arbeiten
und sonstigen Dienstvorkommnisse der Bataillone 2c. nach Anordnung ihrer
Kommandeure.
9. Die Unteroffiziere und Spielleute der Bataillone rc. sind den tref-
fenden Adjutanten insoferne speziell untergeordnet, als diese die Unter-
offiziere zu den taktischen Uebungen im Bataillon 2c. praktisch ausbilden,
rachichih ihres vorschriftsmäßigen Anzuges auf Parade und bei jedem
Dienste besonders beaufsichtigen, bei den Spielleuten aber darauf zu sehen
haben, daß sie im Trommeln und Blasen der Signalinstrumente 2c. ge-
hörig ausgebildet werden und bei Ausrückung des Bataillons 2c. in gleich-
mäßigem, ordentlichen Anzuge erscheinen. »
10. Die spezielle Instruktion der Bataillons= 2c. Adjutanten über ihre
Dienstverrichtungen ist Sache ihrer Kommandeure.