360 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
11. Sämmtliche Adjutanten sind für richtige und sorgfältige Führung
der ihnen zukommenden Bücher und Listen verantworttlich.“)
12. Grundsätzlich sollen bei allen Kommandirungen sowohl Unter-
offiziere und Mannschaften, als auch — soweit nur immer thunlich — die
Offiziere aus ein und derselben geschlossenen Abtheilung entnommen werden.
13. Etwaige Beschwerden einzelner Offiziere über unrichtiges Kom-
mandiren durch die Adjutanten werden von dem Kommandeur geschlichtet;
niemals aber darf ein Offizier die Einsicht in die dienstlichen Listen
und Bücher fordern oder den Adjutanten zur Rede stellen.
§. 14. Der Offizier vom Kasern-Tagesdienst.
1. Zur Aufrechthaltung der Ordnung wird für jede Kaserne täglich 1
Lieutenant, als Offizier vom Kasern-Tagesdienst, für jede Kompagnie,
Eskadron oder Batterie 1 Unteroffizier, für je Stube 1 Stubenältester
bestimmt, auch in jeder Kaserne eine Wache gehalten.
2. Dieser Offizier ist für die gesammte Kasernpolizei verantwortlich.
3. Unter seinem unmittelbaren Befehle und seiner Revision steht die
Kasernwache, die nur an ihn meldet.
4. Von Allem, was sich in der Kaserne ereignet, erhält er durch die
Unteroffiziere vom Tag Anzeige, trifft die nöthigen Anordnungen und
meldet erforderlichen Falles weiter an den Bataillons= oder Regiments-
kommandeur.
6. Dieser Offizier meldet sich vor Dienstesantritt bei dem Bataillons-
resp. Regimentskommandeur und darf während der 24stündigen Dauer
desselben die Kaserne nicht verlassen.
7. Für den Offizier vom Kasern-Tagesdienst ist ein besonderes Zimmer
eingerichtet.
(K.-M.-R. v. 15. Oktbr. 1874, Nr. 19088.) Die Fahnen und Stand-
arten sind in den Garnisonen in den Zimmern der Offiziere vom Kasern-Tages-
dienste in verschließbaren Verhältnissen aufzubewahren.
8. Wenn das Bataillon r2c. (Regiment) zum Exerziren ausrückt, tritt
der Kasernoffizier mit ein, wenn nicht die Lokalität, z. B. bei ganz isolirt
gelegenen Kasernen, sein Verbleiben nöthig macht.
9. Besucht ein Stabsoffizier oder höherer Vorgesetzter die Kaserne,
so meldet sich dieser Offizier bei demselben und begleitet ihn. Die Mel-
dung von dem Eintritte des Stabsoffiziers 2c. erhält er durch den Unter-
offizier der Kasernwache.
10. Besichtigung der Kaserne durch Offiziere oder Beamte fremder
Armeen ist ohne höhere Genehmigung verboten.
*) (K.-M.-R. vom 2. März 1872, Nr. 1044.) Von sämmtlichen Militär-
behörden wird 1) zur Bescheinigung der Aufgabe rekommandirter Briefpost-
sendungen, dann den Postanweisungen und Fahrpostsendungen, sowie
der Aktenpackete im Gewichte von mehr als ein Pfund und sonstigen Fahrpost-
sendungen mit und ohne Werthangabe ausschließlich ein eigenes Postbuch
verwendet, und 2) in diesem Buche außer der Adresse der Werthbetrag und wenn
mehrere Stücke zu einer Adresse gehören, die Stückzahl und deren Gesammtwerth
stets auch in Worten angegeben. In Erinnerung gebracht in V.-Bl. 1876, Nr. 18
mit dem ausdrücklichen Beifügen, daß gewöhnliche Briefe in dieses Postbuch
znmn eingetragen werden dürfen und Werthangaben mit Worten ausgedrückt sein
müssen.