Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

364 
4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
(K.-M.-R. v. 31. März 1874, Nr. 19827). Etatsmäßige Unter— 
offiziere, welche, die Beförderung zum Offizier anstrebend, als 
solche die Qualifikation zum Offiziersadspiranten erlangen sollten, 
treten damit zu den überzähligen Unteroffizieren, mit dem vor der 
Beförderung zum Unteroffizier bezogenen Löhnungssatze, über. 
Desgleichen darf vormaligen Einjährig-Freiwilligen, welche als 
überzählige Reserve-Unteroffiziere mit der Qualifikation zum Offiziers= 
adspiranten kapituliren, der Eintritt in den aktiven Dienststand nur 
in der Eigenschaft als überzählige Unteroffiziere gewährt werden. 
19. Einjährig-Freiwillige, welche durch ihre erworbene Dienstkennt- 
niß, sowie durch ihre Neigung, militärische und sittliche Haltung zu 
der Hoffnung berechtigen, daß ihnen bei ihrer Entlassung das Zeug- 
niß der Befähigung zum Reserveoffizier wird ertheilt werden können, 
werden nach Verlauf der ersten Halfte ihres Dienstiahres zu Gefreiten 
und wenn sie das beregte Qualifikationsattest erlangen, bei der Ent- 
lassung zur Reserve zu überzähligen Unteroffizieren ernannt. 
20. Die bei den Kommandobehörden, Truppen und Instituten als 
etatsmäßige Schreiber fungirenden oder als Schreiber zu Gou- 
vernements und Kommandanturen kommandirten Unteroffiziere, ferner 
gemäß K.-M.-R. v. 28. Dezember 1874, Nr. 23518, V.-Bl. 54, die 
in der Ausbildung als Zahlmeisteradspiranten begriffenen Unteroffi- 
ziere, sowie die in etatsmäßige Stellen noch nicht aufgerückten, aber 
außerhalb des praktischen Dienstes verwendeten Zahlmeisteradspiranten, 
endlich die Lazareth-Rechnungsführer können zwar zu Sergenten und nach 
15 jähriger vorwurfsfreier Dienstzeit — unter Doppelrechnung der 
Kriegsjahre — zu Vizefeldwebeln 2c. befördert werden, jedoch ohne 
Anrechnung auf den Etat der Sergenten und Vizefeldwebel rc. 
Dieselben erhalten in den beiden Rangklassen die Kompetenzen eines 
Sergenten. Der Mehrbetrag derselben gegen jene eines Unteroffiziers 
ist aus den Ersparnissen des Militäretats zu decken. 
21. Alle übrigen aus dem praktischen Dienste eines Truppentheils 
oder Instituts auf unbestimmte oder längere Zeit Abkommandirten, 
jedoch im Etat dieses Truppentheils 2c. verbleibenden Unteroffiziere rc. 
— dann gemäß K.-M.-R. v. 5. Septbr. 1873, Nr. 16584, V.-Bl. 43, 
die Eskadrons-, Batterie= und Kompagnieschmiede, welche nach 4 jäh- 
riger Dienstzeit in dieser Charge aufs Neue kapituliren und sich dienst- 
achtüdelfrei führen — können zu überzähligen Sergenten vor- 
rücken. 
22. Die Abkommandirung bereits ernannter Sergenten darf nur 
auf etatsmäßige Stellen statthaben; sie scheiden dann aus der 
bisher innegehabten etatsmäßigen Stelle aus, und beziehen den even- 
tuellen Mehrbetrag ihrer seitherigen Kompetenzen — etwaige 
Dienstzulage ausgenommen — gegen diejenigen eines Unteroffiziers 2rc. 
aus den Ersparnissen des Militäretats. 
Eine Abkommandirung bereits ernannter Feldwebel r2c. und Vitze- 
feldwebel 2c. ist nur zum Zwecke der Besetzung etatsmäßiger Feld- 
webels= cc. bezw. Vizefeldwebels= 2c. Stellen zulässig. 
23. Die Regiments= und Bataillonstamboure können unter den- 
selben Bedingungen wie die Schreiber (Ziff. 20) zu Sergenten und 
nach 15 jähriger Dienstzeit zu Vizefeldwebeln aufrücken; den Mehr- 
betrag der ihnen solchen Falles in den beiden Rangklassen zukom-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.