Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 365 
menden Kompetenzen eines Sergenten erhalten sie jedoch aus einer 
besonderen Position des Etats. 
Von jedem Hoboistenkorps der Infanterie, Hoboistenkorps der Jäger- 
und Pionierbataillone, ferner von jedem Trompeterkorps der Kava- 
lerie und Feldartillerie darf 1 etatsmäßiger Hoboist 2c. zum über- 
zähligen Sergenten befördert werden. 
Außeretatsmässige Hoboisten, Hornisten und Trompeter können nach 
zurückgelegter zweijähriger Dienstzeit die Eigenschaft überzähliger 
Unteroffiziere 2c. verliehen erhalten, vorausgesetzt, daß den Hornisten 
bezw. Trompetern des treffenden Truppentheils die Unteroffiziers- 
charge überhaupt zuerkannt ist. 
24. Eskadronsschmiede betr. durch V.-Bl. 1873 Nr. 43, siehe sub 
Ziff. 21 modifizirt. Ansprüche auf Civilversorgung erwerben sie nach 
den für die Unteroffiziere der Armee geltenden Grundsätzen. 
25. Die Beförderung von Mannschaften der zu den Sanitätskom- 
pagnien der Trainbataillone gehörenden Krankenwärter-Abtheilungen 
zu Unteroffizieren (Oberkrankenwärtern) ist für den Dienst in den 
Friedenslazarethen nur im Falle ganz besonderer Qualifikation und 
unter Anrechnung auf den Etatstand an Unteroffiziereu der treffenden 
Sanitätskompagnie zulässig. 
Dagegen können qualifizirte Krankenwärter bei ihrer Entlassung in 
die Reserve innerhalb des Bedarfes auf den Mobilmachungsstand zu 
Oberkrankenwärtern ernannt werden. 
Die Beförderung der Mannschaften der Krankenwärterabtheilungen 
der Sanitätskompagnien beantragt der Chefarzt des treffenden 
Lazareths und vollzieht der Train-Bataillonskommandeur nach 
Anhören des Kompagniechefs. 
26. Die Beförderung der als Militärbäcker verwendeten Ver- 
pflegsmannschaften der Trainbataillone zu Oberbäckern (Unteroffiziere) 
erfolgt unter Berücksichtigung ihrer besonderen Brauchbarkeit: für den 
Friedensdienst nach Maßgabe des Etats — auf den Mobilmachungs- 
bedarf aber gelegentlich ihrer Entlassung zur Reserve. 
27. Die Beförderung von Verpflegsmannschaften zu Oberschlächtern 
und Obermaurern wird in der Regel dem mobilen Verhältnisse 
vorzubehalten sein, ist jedoch bei sich etwa bietender einschlägiger 
Verwendungsgelegenheit nach Maßgabe des Mobilmachungsbedarfes 
bezw. Etats auch schon im Frieden statthaft. 
Die Vorschläge zu Beförderungen zu Oberbäckern, Oberschlächtern 
und Obermaurern sowie zu Schiessern (Gefreiten) gehen von den 
Magazinsverwaltungen an die Korpsintendanturen, welche Anträge 
bei den Train-Bataillonskommandeuren stellen. 
Die Anträge müssen hinsichtlich der militärischen Führung mit der 
Meinungsäußerung jenes Kommandeurs versehen sein, dessen Truppen- 
theil der zur Beförderung Vorgeschlagene betreffs Kasernirung und 
in militärisch disziplinärer Hinsicht unterstellt ist. 
28. Eine Beförderung von Oekonomiehandwerkern zu 
überzähligen Unteroffizieren 2c. darf ausschließlich nur stattfinden, 
wenn sie mit Genehmigung des Generalkommandos als Meister ver- 
wendet werden. 
29. Die Auditoriatsaktuare. (K.-M.-R. v. 7. Febr. 1875, Nr. 1874). 
Die Auditoriatsaktuare sollen bei den Truppen in Wegfall kommen;
	        
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