III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 365
menden Kompetenzen eines Sergenten erhalten sie jedoch aus einer
besonderen Position des Etats.
Von jedem Hoboistenkorps der Infanterie, Hoboistenkorps der Jäger-
und Pionierbataillone, ferner von jedem Trompeterkorps der Kava-
lerie und Feldartillerie darf 1 etatsmäßiger Hoboist 2c. zum über-
zähligen Sergenten befördert werden.
Außeretatsmässige Hoboisten, Hornisten und Trompeter können nach
zurückgelegter zweijähriger Dienstzeit die Eigenschaft überzähliger
Unteroffiziere 2c. verliehen erhalten, vorausgesetzt, daß den Hornisten
bezw. Trompetern des treffenden Truppentheils die Unteroffiziers-
charge überhaupt zuerkannt ist.
24. Eskadronsschmiede betr. durch V.-Bl. 1873 Nr. 43, siehe sub
Ziff. 21 modifizirt. Ansprüche auf Civilversorgung erwerben sie nach
den für die Unteroffiziere der Armee geltenden Grundsätzen.
25. Die Beförderung von Mannschaften der zu den Sanitätskom-
pagnien der Trainbataillone gehörenden Krankenwärter-Abtheilungen
zu Unteroffizieren (Oberkrankenwärtern) ist für den Dienst in den
Friedenslazarethen nur im Falle ganz besonderer Qualifikation und
unter Anrechnung auf den Etatstand an Unteroffiziereu der treffenden
Sanitätskompagnie zulässig.
Dagegen können qualifizirte Krankenwärter bei ihrer Entlassung in
die Reserve innerhalb des Bedarfes auf den Mobilmachungsstand zu
Oberkrankenwärtern ernannt werden.
Die Beförderung der Mannschaften der Krankenwärterabtheilungen
der Sanitätskompagnien beantragt der Chefarzt des treffenden
Lazareths und vollzieht der Train-Bataillonskommandeur nach
Anhören des Kompagniechefs.
26. Die Beförderung der als Militärbäcker verwendeten Ver-
pflegsmannschaften der Trainbataillone zu Oberbäckern (Unteroffiziere)
erfolgt unter Berücksichtigung ihrer besonderen Brauchbarkeit: für den
Friedensdienst nach Maßgabe des Etats — auf den Mobilmachungs-
bedarf aber gelegentlich ihrer Entlassung zur Reserve.
27. Die Beförderung von Verpflegsmannschaften zu Oberschlächtern
und Obermaurern wird in der Regel dem mobilen Verhältnisse
vorzubehalten sein, ist jedoch bei sich etwa bietender einschlägiger
Verwendungsgelegenheit nach Maßgabe des Mobilmachungsbedarfes
bezw. Etats auch schon im Frieden statthaft.
Die Vorschläge zu Beförderungen zu Oberbäckern, Oberschlächtern
und Obermaurern sowie zu Schiessern (Gefreiten) gehen von den
Magazinsverwaltungen an die Korpsintendanturen, welche Anträge
bei den Train-Bataillonskommandeuren stellen.
Die Anträge müssen hinsichtlich der militärischen Führung mit der
Meinungsäußerung jenes Kommandeurs versehen sein, dessen Truppen-
theil der zur Beförderung Vorgeschlagene betreffs Kasernirung und
in militärisch disziplinärer Hinsicht unterstellt ist.
28. Eine Beförderung von Oekonomiehandwerkern zu
überzähligen Unteroffizieren 2c. darf ausschließlich nur stattfinden,
wenn sie mit Genehmigung des Generalkommandos als Meister ver-
wendet werden.
29. Die Auditoriatsaktuare. (K.-M.-R. v. 7. Febr. 1875, Nr. 1874).
Die Auditoriatsaktuare sollen bei den Truppen in Wegfall kommen;